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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 49.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (7. März 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Dürfen Pendeluhren zum Zwecke der Zollersparnis in zerlegtem Zustand eingeführt und verzollt werden?
- Autor
- Mehling, O.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 49.1925 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1925) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1925) 37
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1925) 57
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1925) 77
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1925) 99
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1925) 117
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1925) 137
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1925) 159
- AusgabeNr. 10 (7. März 1925) 181
- ArtikelDürfen Pendeluhren zum Zwecke der Zollersparnis in zerlegtem ... 181
- ArtikelUhrmacher-Optiker, seid auf der Hut! 183
- ArtikelWelche Zahnform müssen Triebe unter zehn Zähnen erhalten, um ... 184
- ArtikelEiniges über den Bau, die Prüfung, die Eichung und die Reparatur ... 186
- ArtikelBlumenuhren 188
- ArtikelQualitätsschutz der schweizerischen Uhren 190
- Artikel"Meine Wohnung befindet sich da und da!" 191
- ArtikelSteuertermin-Kalender für März 1925 (Schluß zu Seite 173) 192
- ArtikelVermischtes 193
- ArtikelHandels-Nachrichten 195
- ArtikelVereins-Nachrichten * Personalien 197
- ArtikelBriefkasten 198
- ArtikelPatent-Nachrichten 198
- AusgabeNr. 11 (14. März 1925) 199
- AusgabeNr. 12 (21. März 1925) 219
- AusgabeNr. 13 (28. März 1925) 241
- AusgabeNr. 14 (4. April 1925) 261
- AusgabeNr. 15 (11. April 1925) 281
- AusgabeNr. 16 (18. April 1925) 301
- AusgabeNr. 17 (25. April 1925) 319
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1925) 339
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1925) 359
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1925) 379
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1925) 401
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1925) 423
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1925) 443
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1925) 463
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1925) 485
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1925) 517
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1925) 543
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1925) 563
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1925) 583
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1925) 599
- AusgabeNr. 31 (1. August 1925) 617
- AusgabeNr. 32 (8. August 1925) 635
- AusgabeNr. 33 (15. August 1925) 659
- AusgabeNr. 34 (22. August 1925) 679
- AusgabeNr. 35 (29. August 1925) 695
- AusgabeNr. 36 (5. September 1925) 717
- AusgabeNr. 37 (12. September 1925) 739
- AusgabeNr. 38 (19. September 1925) 759
- AusgabeNr. 39 (26. September 1925) 779
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1925) 795
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1925) 815
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1925) 833
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1925) 855
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1925) 875
- AusgabeNr. 45 (7. November 1925) 897
- AusgabeNr. 46 (14. November 1925) 919
- AusgabeNr. 47 (21. November 1925) 943
- AusgabeNr. 48 (28. November 1925) 965
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1925) 989
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1925) 1011
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1925) 1033
- AusgabeNr. 52 (26. Dezember 1925) 1057
- BandBand 49.1925 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Bezugspreis für Deutschland bei Bestellung bei der Ge schäftsstelle m onatlich 1,50 Goldmark, unter Streifband 1,85 Goldmark; bei direkter Bestellung bei der Post monatlich 15,— Goldmark. Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— Goldmark in Landes währung (6 U. S. A. $, 30 Schweizer Franken usw.) Die Deutsche Uhrmacher-Zei tun erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. MUDGE KLtffOY AD.UNGt -t mÖNLMtt isbcn»» limiiiiuil Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 Goldmark, fürStellen-Angebote u. -Gesuche 0,15 Goldmark. Die ganze Seite wird mit 225,— Goldmark be rechnet. (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Grundpreis X Multiplikator 1,5 Goldmark).. Postscheck-Konto 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin- Fernspr.: Merkur 4660, 4661, 7684, 7683, 739. 2504 UhrenEdelmefall- und Schmuckwaren ♦ Ma rkl XLIX. Jahrgang Berlin, 7. März 1925 Nummer 10 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Dürfen Pendulen zum Zwecke der Zollersparnis in zerlegtem Zustand eingeführt und verzollt werden? Von Zollsekretär 0. M e h 1 i n g Antwort: Nein! Begründung : Pendulen fallen grundsätzlich unter den zolltarifarischen Begriff „Wand- und Standuhren“ usw. und sind nach Tarif-Nr. 934 des Zolltarifs, gegenwärtig mit 400 Ji für 1 dz, zu verzollen, soweit sie nicht durch ihre Verbindung unter höhere Zollsätze fallen. Wie ist nun dieser Begriff „soweit sie nicht durch ihre Verbindung unter höhere Zollsätze fallen“ zu verstehen? Die Auslegung ergibt sich aus den Vorbemerkungen zum Warenverzeichnis zum Zolltarif von 1902. Die Vorbemerkung Nr. 10 besagt, daß für Waren, die aus Rohstoffen oder Halb fabrikaten durch mechanische Verarbeitung hergestellt sind, sich die Tarifstelle in der Regel aus dem Stoff bestimmt, aus dem die Ware hergestellt ist, und, falls sie aus mehreren ver schieden tarifierten Bestandteilen zusammengesetzt ist, nach dem Stoffe desjenigen Bestandteils, der ihr nach Aussehen und Verwendungszweck den vorherrschenden Charakter ver leiht. In Zweifelsfällen tritt für zusammengesetzte Waren diejenige Tarifierung ein, durch welche die Verzollung nach dem höheren Zollsätze herbeigeführt wird. Zu dieser Regel bestehen natürlich Ausnahmen, die im Zolltarif und im Warenverzeichnis besonders hervorgehoben sind. Hauptsächlich kommt in dieser Beziehung in Betracht, daß Waren, die nur teilweise aus gewissen Stoffen (bei Pen dulen z. B. aus edlen Metallen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen, Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, Zellhorn) bestehen, ebenso verzollt werden müssen, wie die ganz aus solchen Stoffen hergestellten Waren. Bei Vorhandensein von Bestandteilen aus mehreren eine solche ausnahmsweise Verzollung bedingenden Stoffen (z. B. edles Metall, Elfenbein und Schildpatt) ist derjenige Bestandteil für die Tarifierung maßgebend, welcher die höchste Zollbelegung herbeiführt, und bei gleichen Zollsätzen derjenige, welcher in überwiegen der Menge vorhanden ist. Der im Warenverzeichnis und Zolltarif zur Tarifnummer 934 sich findende Zusatz „soweit sie (die Wand- und Standuhren) nicht durch ihre Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen“ weist auf diese Ausnahmevorschrift hin. Indessen hat auch bei den Wand- und Standuhren die Verzollung nach Maßgabe des ihnen den vorherrschenden Charakter verleihenden Stoffes zu erfolgen, wenn die Uhren dadurch, das ist bei den oben angegebenen Regeln, unter höhere Zollsätze kommen. Ferner wird noch darauf hingewiesen, daß z. B. Glas glocken (Glasstürze) und Sockel, die mit Wand- oder Stand uhren oder anderen unter Nr, 934 fallenden Uhren, zu denen sie gehören, in einer Sendung zusammen eingehen, von den Uhren getrennt werden dürfen. Sie sind in diesem Falle für sich nach Beschaffenheit des Stoffes zu verzollen. Bei der Tarifierung bleiben nach Nr. 11 der Vorbemer kungen im Warenverzeichnis zum Zolltarif von 1902 außer Betracht: a) ganz unwesentliche Bestandteile zusammengesetzter Waren, insbesondere solche, die lediglich zur Befestigung oder Verbindung einzelner Teile dienen, z. B. Nägel, Nieten. Schrauben, Heftel, Schlösser, Schlicßhakcn, Scharniere, Rie gel, Bänder usw.; b) Bearbeitungen, Verfeinerungen und Ausschmückun gen, die nach den Bestimmungen des Zolltarifs auf die Höhe des Zollsatzes für Waren der betreffenden Art einen Einfluß ausüben, sofern die Bearbeitung, Verfeinerung oder Aus schmückung nur in ganz unwesentlicher Ausdehnung vorhan den ist; c) eingepreßte, farbig aufgetragene oder in ähnlicher Weise angebrachte Fabrikmarken, Warenzeichen, Firmen- bezeichnungeh, Jahreszahlen oder Sortenangaben, sofern sie nicht etwa als Ausschmückungen sich darstellcn. In Nr. 12 der Vorbemerkungen zum Warenverzeichnis ist weiter bestimmt, daß zusammengesetzte Gegenstände auch dann, wenn sie in einzelne Bestandteile zerlegt eingeführt werden, nach dem für den zusammengesetzten Gegenstand in
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