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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 49.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 40 (3. Oktober 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der neueste Entwurf der Reichshandwerksordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 49.1925 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1925) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1925) 37
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1925) 57
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1925) 77
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1925) 99
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1925) 117
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1925) 137
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1925) 159
- AusgabeNr. 10 (7. März 1925) 181
- AusgabeNr. 11 (14. März 1925) 199
- AusgabeNr. 12 (21. März 1925) 219
- AusgabeNr. 13 (28. März 1925) 241
- AusgabeNr. 14 (4. April 1925) 261
- AusgabeNr. 15 (11. April 1925) 281
- AusgabeNr. 16 (18. April 1925) 301
- AusgabeNr. 17 (25. April 1925) 319
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1925) 339
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1925) 359
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1925) 379
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1925) 401
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1925) 423
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1925) 443
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1925) 463
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1925) 485
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1925) 517
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1925) 543
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1925) 563
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1925) 583
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1925) 599
- AusgabeNr. 31 (1. August 1925) 617
- AusgabeNr. 32 (8. August 1925) 635
- AusgabeNr. 33 (15. August 1925) 659
- AusgabeNr. 34 (22. August 1925) 679
- AusgabeNr. 35 (29. August 1925) 695
- AusgabeNr. 36 (5. September 1925) 717
- AusgabeNr. 37 (12. September 1925) 739
- AusgabeNr. 38 (19. September 1925) 759
- AusgabeNr. 39 (26. September 1925) 779
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1925) 795
- ArtikelDer neueste Entwurf der Reichshandwerksordnung 795
- ArtikelAus der Geschichte einer Uhrmacherfamilie 797
- ArtikelWegweiser zu kaufmännischen Erfolgen (Fortsetzung zu Seite 761) 800
- ArtikelFünfundzwanzigjähriges Jubiläum des Reichsverbandes deutscher ... 801
- ArtikelVierzigjähriges Bestehen der Uhrkettenfabrik Kollmar & Jourdan ... 803
- ArtikelAus der Werkstatt 804
- ArtikelDas Elfenbein-Medaillon 805
- Artikel1. Mitteilung des Schutzverbandes für die Genossen der Deutschen ... 806
- ArtikelSteuertermin-Kalender für Oktober 1925 807
- ArtikelSprechsaal 808
- ArtikelVermischtes 808
- ArtikelHandels-Nachrichten 810
- ArtikelVereins-Nachrichten * Personalien 811
- ArtikelBriefkasten 814
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1925) 815
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1925) 833
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1925) 855
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1925) 875
- AusgabeNr. 45 (7. November 1925) 897
- AusgabeNr. 46 (14. November 1925) 919
- AusgabeNr. 47 (21. November 1925) 943
- AusgabeNr. 48 (28. November 1925) 965
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1925) 989
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1925) 1011
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1925) 1033
- AusgabeNr. 52 (26. Dezember 1925) 1057
- BandBand 49.1925 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Bezugspreis für Deutschland bei Bestellung bei der Ge schäftsstelle m o n a tl i ch 1,50 Goldmark, unter Streifband 1,85 Goldmark; bei direkterBestellung bei der Post monatlich 15,— Goldmark. Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugs preis 25,— Goldmark in Landes währung (6 U. S. A. $, 30 Schweizer Franken usw.' Die Deutsche U h r m a c h e r - Z e i t u ng erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. unii»«"“" "»IIS MUDGE RLEBOY SCHWKoUi AD.LMGE i ■ öXwoiWte MW®*® waasw WtOTS® «»»SM* Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 Goldmark, für Stellen-Angebote u. -Gesuche 0,15 Goldmark, Die ganze Seite wird mit 225,— Goldmark be rechnet. (Die vorstehenden Preise ergeben sieb aus: Grundpreis X Multiplikator 1,5 Goldmark). Postscheck-Konto 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin Fernspr.: Merkur 4660. 4661, 7684, 7688, 739. 2504 Uhren «Edel niefall* und Schm uckwa ren ♦ Ma rkl XLIX. Jahrgang Berlin, 3. Oktober 1925 Nummer 40 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Der neueste Entwurf der Reichshandwerksordnung Seit fünf Jahren wird nunmehr die Frage der Reichs handwerksordnung von dem Reichsverband des deutschen Handwerks betrieben; der dadurch aufgerührte Wellenschlag ist von Zeit zu Zeit im ganzen Handwerk bis hinein in die kleinste Vereinigung zu verspüren. Alle paar Monate wird ein neuer Entwurf ausgearbeitet; dem Vernehmen nach sollen bis jetzt bereits nahezu zwei Dutzend das Licht der Welt erblickt haben! Der neueste Entwurf des Reichswirt schaftsministeriums ist datiert vom 29. Mai 1925. Er ist den großen Verbänden des Handwerks zur Stellungnahme und streng vertraulichen Behandlung zugegangen. Diese Geheim niskrämerei des Reichswirtschaftsministeriums ist völlig un verständlich, da eine öffentliche Aussprache über ein so ein schneidendes Gesetz die notwendige Klärung doch zweifellos leichter herbeiführen könnte als ein Begrübeln in dreifach verschlossenen Sitzungszimmern. Da der Entwurf von der Industrie wie den Gewerkschaften, die beide begreiflicher weise ein großes Interesse an ihm zeigen, bereits öffentlich behandelt worden ist, stehen wir nicht an, hier in der Öffent lichkeit über den neuesten, aber gewiß noch nicht letzten Entwurf der Reichshandwerksordnung zu berichten, zumal wir den Enwurf ohne Schweigeverpflichtung erhalten haben. Wir können von dieser Stelle allerdings nur einen sehr ge drängten Überblick über die 110 Paragraphen des Entwurfes geben. In der folgenden Nummer werden wir eine kritische Würdigung veröffentlichen. Der Entwurf sieht folgende Hauptabschnitte vor: I. All gemeine Bestimmungen. II. Besondere Bestimmungen III. Straf- und Schlußbestimmungen. Der erste Hauptabschnitt trifft Bestimmungen über die allgemeine Gliederung der Handwerkerorganisa tionen, die Organe dieser Körperschaften, das Wahlrecht, über Vermögen, Aufsicht, Ordnungsstrafen, Handwerksre gister u. ä. m. Nach § 1 werden die fachlichen Angelegen heiten des Handwerks durch die Fachverbände (Innungen, Landes- und Reichsverbände) wahrgenommen. Das Hand werk als Berufsstand wird vertreten durch die Handwerks kammern und den Reichshandwerkstag. Die Fachverbände, die Handwerkskammern und der Reichshandwerkstag sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Reichsregierung stellt ein Verzeichnis aller handwerklichen Gewerbezweige auf, das sogenannte Branchen - Verzeichnis. Inhaber von Handwerksbetrieben, die in dem Verzeichnis aufgeführt werden, sind Handwerker im Sinne dieses Gesetzes. Juristische Per sonen (in der Hauptsache Gesellschaften mit beschränkter Haftung und' Aktiengesellschaften), die ein Handwerk be treiben, unterliegen gleichfalls dem Gesetze. Bei allen Kör perschaften sind Gemeinschaftsausschüsse zu bilden, die aus der Gruppe der Handwerker und der Gruppe der Gesellen bestehen. Der Gemeinschaftsausschuß wählt seinen Vor sitzenden aus denjenigen Mitgliedern, welche die Meister prüfung abgelegt haben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. Wahlberechtigt sind die im Handwerks register eingetragenen Handwerker und die freiwilligen Mit glieder der Innung sowie diejenigen Gesellen, die bei einem im Handwerksregister eingetragenen Handwerker tätig sind oder im Falle der Erwerbslosigkeit vor längstens einem Monat bei einem solchen Handwerker tätig waren; alle diese Personen, sofern sie am Wahltage mindestens 21 Jahre alt sind. Wählbar sind auf der Seite der Handwerker außer den genannten wahlberechtigten Personen die Vorstandsmit glieder juristischer Personen und die geschäftsleitenden Be amten bezw. Angestellten von Fachverbänden. Wählbar ist nur, wer am Wahltage 24 Jahre alt und Reichsangehöriger ist. Die Handwerker müssen ferner seit mindestens einem Jahre im Bezirke der Körperschaft tätig sein. Auf Seite der Ge sellen sind wählbar die wahlberechtigten Gesellen, die seit mindestens einem Jahre im Bezirk der Körperschaft in einem ihr angeschlossenen Betriebe tätig gewesen sind, ferner Vor standsmitglieder oder Angestellte von wirtschaftlichen Ver einigungen der Arbeitnehmer, die seit mindestens einem Jahre im Bezirke der Körperschaft tätig sind. Die bisherigen Beschränkungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind beibehalten worden; außerdem kann den Mitgliedern,
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