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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 49.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 42 (17. Oktober 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Entziehung der Lehrbefugnis
- Autor
- Stier, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 49.1925 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1925) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1925) 37
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1925) 57
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1925) 77
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1925) 99
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1925) 117
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1925) 137
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1925) 159
- AusgabeNr. 10 (7. März 1925) 181
- AusgabeNr. 11 (14. März 1925) 199
- AusgabeNr. 12 (21. März 1925) 219
- AusgabeNr. 13 (28. März 1925) 241
- AusgabeNr. 14 (4. April 1925) 261
- AusgabeNr. 15 (11. April 1925) 281
- AusgabeNr. 16 (18. April 1925) 301
- AusgabeNr. 17 (25. April 1925) 319
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1925) 339
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1925) 359
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1925) 379
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1925) 401
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1925) 423
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1925) 443
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1925) 463
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1925) 485
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1925) 517
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1925) 543
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1925) 563
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1925) 583
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1925) 599
- AusgabeNr. 31 (1. August 1925) 617
- AusgabeNr. 32 (8. August 1925) 635
- AusgabeNr. 33 (15. August 1925) 659
- AusgabeNr. 34 (22. August 1925) 679
- AusgabeNr. 35 (29. August 1925) 695
- AusgabeNr. 36 (5. September 1925) 717
- AusgabeNr. 37 (12. September 1925) 739
- AusgabeNr. 38 (19. September 1925) 759
- AusgabeNr. 39 (26. September 1925) 779
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1925) 795
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1925) 815
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1925) 833
- ArtikelEntziehung der Lehrbefugnis 833
- ArtikelZeitlichtsignal-Anlagen 834
- ArtikelÜber elektrische Uhren und Zentraluhrenanlagen 837
- ArtikelDie elektrischen Uhren den Uhrmachern? 839
- ArtikelWas der Kunde im Uhrmacher- und Juwelierladen nicht wahrnehmen ... 840
- ArtikelAus der Geschichte einer Uhrmacherfamilie (Schluß zu Seite 800) 841
- ArtikelUhrzylinder und hohle Bäume 844
- ArtikelWegweiser zu kaufmännischen Erfolgen (Fortsetzung zu Seite 818) 845
- Artikel2. Mitteilung des Schutzverbandes für die Genossen der Deutschen ... 846
- ArtikelVermischtes 847
- ArtikelHandels-Nachrichten 849
- ArtikelVereins-Nachrichten * Personalien 851
- ArtikelBriefkasten 854
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1925) 855
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1925) 875
- AusgabeNr. 45 (7. November 1925) 897
- AusgabeNr. 46 (14. November 1925) 919
- AusgabeNr. 47 (21. November 1925) 943
- AusgabeNr. 48 (28. November 1925) 965
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1925) 989
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1925) 1011
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1925) 1033
- AusgabeNr. 52 (26. Dezember 1925) 1057
- BandBand 49.1925 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Bezugspreis für Deutschland bei Bestellung bei der Ge schäftsstelle mon atli ch 1,50 Goldmark, unter Streifband 1,85 Goldmark; bei direkterBestellung bei der Post monatlich 15,— Goldmark. Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— Goldmark in Landes währung (6^U. S. A, $, 30 Schweizer Franken usw.) Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. PLEBOY samt, AD.UNGE URNMM WWW»» VMiSMH hiiiiiiiilll Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 Goldmark, für Stellen-Angebote u.-Gesuche 0,15 Goldmark. Die ganze Seite wird mit 225,— Goldmark be rechnet. (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Grundpreis X Multiplikator 1,5Goldmark). Postscheck-Konto 2581 Berlin Tel e gr am m • A d r e s s e: Uhrzeit Berlin Fernspr.: Markur 4660, 4661, 7684, 7688, 739, 2504 Uhien«.Edelmelall» und SchmuckwarervMark! XLIX. Jahrgang Berlin, 17. Oktober 1925 Nummer 42 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Entziehung der Lehrbefugnis Von Handwerkskammersyndikus G. Stier Erfreulicherweise sind zwar die Fälle, in denen eine Entziehung der Lehrbefugnis ins Auge zu fassen ist, keines wegs häufig. Wie jeder andere Stand, so hat aber auch schließlich das Handwerk schwarze Schafe in seinen Reihen, und es handelt in seinem eigenen Interesse, wenn es von diesea möglichst energisch abrückt und gegen sie einschreitet. Es kommen also auch Fälle vor, in denen aus dem einen oder anderen Grunde zu prüfen ist, ob einem Lehrherm nicht die Lehrbefugnis entzogen werden muß und ihm etwa vorhan dene Lehrlinge wegzunehmen sind. Zunächst istzu unterscheiden zwischen dem Halten und dem Anleiten von Lehrlingen. Betreffs des Haltens von Lehrlingen bestimmt § 126 der Gewerbeordnung, daß die Befugnis hierzu solchen Per sonen nicht zusteht, die sich nicht im Besitz der bürger lichen Ehrenrechte befinden. Die Aberkennung der bürger lichen Ehrenrechte, in der Regel in Verbindung mit Zucht hausstrafe, kommt indes glücklicherweise in den Kreisen des Handwerks, insbesondere der Lehrlinge haltenden Personen, selten vor. Gegebenenfalls bedarf es nur eines Antrags der Handwerkskammer oder der Innung an die Ortspolizeibe- hörd© gemäß § 144a der Gewerbeordnung, daß der Lehrherr, wenn nötig durdtt Zwangsstrafen, zur Entlassung vorhandener Lehrlinge anzuhalten sei. Die Befugnis zum A n 1 e i t e n von Lehrlingen, die be kanntlich in der Hauptsache durch Ablegung der Meister prüfung, von älteren Handwerkern aber auf Grund von Über gangsvorschriften erworben wird, kann solchen Personen ent zogen werden, die wegen geistiger oder körperlicher Ge brechen zur sachgemäßen Anleitung eines Lehrlings nicht geeignet sind. Die Entziehung erfolgt durch Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde, in Städten also durch die Stadtverwaltung, in Landbezirken in der Regel durch die Kreisverwaltung. Die Zuständigkeit der letzteren ist frei lich in den verschiedenen deutschen Staaten nicht ganz gleichmäßig geregelt. Meist wird es die gleiche Stelle wie die Aufsichtsbehörde der Innung sein, weshalb sich in Zwei felsfällen die Innungen am besten an ihre Aufsichtsbehörden wenden. Fälle solcher Art sind aber ebenfalls außerordent lich selten; sie müssen auch von Fall zu Fall behandelt wer den, da man insbesondere nicht körperliche Gebrechen nach dieser Richtung hin verallgemeinern darf. Wird indes in einem solchen Falle einem Handwerker die Anleitungsbefugnis entzogen, so darf er trotzdem noch Lehrlinge halten und bleibt der eigentliche Lehrherr, der die Verantwortung für die Ausbildung der Lehrlinge hat, den Lehrvertrag unterzeichnen muß, die Lehrlingsentschädigung zu zahlen hat und für alle dem Lehrherrn aus dem Gesetz entstehenden Pflichten haftet. Ein solcher Lehrherr muß dann die Anleitung seiner Lehrlinge einem Vertreter über tragen, der die gesetzliche Anleitungsbefugnis bt sitzt. Die Befugnis zum Halten und zugleich zum An leiten von Lehrlingen aber kann solchen Personen ein für allemal oder auch für eine begrenzte Zeit (Jahre) entzogen werden, die sich wiederholt grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben, oder gegen welche Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Halten oder zum Anleiten von Lehrlingen als ungeeignet erscheinen lassen. Auch in solchen Fällen ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. Darüber, wer zur Stellung eines dahingehenden Antrags zuständig ist, enthält das Gesetz nichts. Jedoch wird man allgemein davon aus gehen können, daß eine Maßnahme von einer für den Be troffenen so einschneidenden Bedeutung nicht auf Antrag einer Einzelperson durchgeführt wird, sondern daß dazu der Antrag einer gesetzlichen Interessenvertretung des Hand werks (Innung oder Handwerkskammer) erforderlich ist. Zweifellos ist es, daß insbesondere auch eine Innung zur Stellung eines derartigen Antrages befugt und auch legitimiert ist, so daß also die untere Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, einen derartigen Antrag, den eine Innung stellt, zu be handeln.
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