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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 49.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192501001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19250100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19250100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (24. Oktober 1925)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Recht der Arbeitnehmer auf ein Zeugnis
- Autor
- Boerne
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 49.1925 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (3. Januar 1925) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1925) 19
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1925) 37
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1925) 57
- AusgabeNr. 5 (31. Januar 1925) 77
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1925) 99
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1925) 117
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1925) 137
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1925) 159
- AusgabeNr. 10 (7. März 1925) 181
- AusgabeNr. 11 (14. März 1925) 199
- AusgabeNr. 12 (21. März 1925) 219
- AusgabeNr. 13 (28. März 1925) 241
- AusgabeNr. 14 (4. April 1925) 261
- AusgabeNr. 15 (11. April 1925) 281
- AusgabeNr. 16 (18. April 1925) 301
- AusgabeNr. 17 (25. April 1925) 319
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1925) 339
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1925) 359
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1925) 379
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1925) 401
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1925) 423
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1925) 443
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1925) 463
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1925) 485
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1925) 517
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1925) 543
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1925) 563
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1925) 583
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1925) 599
- AusgabeNr. 31 (1. August 1925) 617
- AusgabeNr. 32 (8. August 1925) 635
- AusgabeNr. 33 (15. August 1925) 659
- AusgabeNr. 34 (22. August 1925) 679
- AusgabeNr. 35 (29. August 1925) 695
- AusgabeNr. 36 (5. September 1925) 717
- AusgabeNr. 37 (12. September 1925) 739
- AusgabeNr. 38 (19. September 1925) 759
- AusgabeNr. 39 (26. September 1925) 779
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1925) 795
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1925) 815
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1925) 833
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1925) 855
- ArtikelDas Recht der Arbeitnehmer auf ein Zeugnis 855
- ArtikelDrehganguhren (Fortsetzung zu Seite 764) 857
- ArtikelÜber elektrische Uhren und Zentraluhrenanlagen (Fortsetzung ... 859
- ArtikelHindenburgs Ehrengeschenk zu der Rheinland-Jahrtausendfeier 861
- ArtikelWappen der Deutschen Uhrmacher 863
- ArtikelModerne Luxusuhren 864
- ArtikelAlois Irk 866
- ArtikelAus der Werkstatt 868
- ArtikelVermischtes 869
- ArtikelHandels-Nachrichten 871
- ArtikelVereins-Nachrichten * Personalien 872
- ArtikelBriefkasten 874
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 874
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1925) 875
- AusgabeNr. 45 (7. November 1925) 897
- AusgabeNr. 46 (14. November 1925) 919
- AusgabeNr. 47 (21. November 1925) 943
- AusgabeNr. 48 (28. November 1925) 965
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1925) 989
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1925) 1011
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1925) 1033
- AusgabeNr. 52 (26. Dezember 1925) 1057
- BandBand 49.1925 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Bezugspreis für Deutschland bei Bestellung bei der Ge schäftsstelle mo natli ch 1,50 Goldmark, unter Streifband 1,85 Goldmark; beidirekterBestellung bei der Post monatlich 15,— Goldmark. Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— Goldmark in Landes währung (6U. S. A. $, 30 Schweizer Franken usw.) Die Deutsche Uhrmacher - Zeitung erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. RLEROY scmiiw AD.UNGE -r »GUVVW ttüeai® tSSGWN» ■iiuiiiiil Preise d&r Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 Goldmark, für Stellen-Angebote u. -Gesuche 0,15 Goldmark. Die ganze Seite wird mit 225,— Goldmark be rechnet. (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Grundpreis X Multiplikator 1,5 Goldmark). Postscheck-Konto 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin Fernspr.: Merkur 4660, 4661, 7684, 7688, 739, 2504 Uhrerv.Edelmelall* und Schmuckwaren♦ Markf XLIX. Jahrgang Berlin, 24. Oktober 1925 Nummer 43 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Das Recht der Arbeitnehmer auf ein Zeugnis Von Justizrat Dr. Boerne Das Zeugnis der Arbeitnehmer ist kein Diplom, wie es für hervorragende Leistungen verliehen zu werden pflegt, und kein Leumundszeugnis, das weiter nichts besagt, als daß über den Inhaber nichts Nachteiliges bekannt geworden ist. Es ist also weniger als jenes und mehr als dieses. Es soll dem Stellung suchenden Arbeitnehmer ein Hilfs mittel, dem Arbeitgeber eine Unterlage zur Beurteilung des Bewerbers sein. Aus dieser sei ner Bestimmung heraus sind die Rechtsfragen zu entschei den, die sich um das Zeugnis erheben. Das Recht auf ein Zeugnis gibt den Gewerbegehilfen § 113 G. O., den Handlungsgehilfen § 73 H. G. B., den ge werblichen Lehrlingen § 127 c G. O., den Handlungslehrlin gen § 80 H. G. B., den übrigen Arbeitnehmern § 630 B. G. B. Es ist, abgesehen von den Lehrlingen, nur auf Verlan gen zu geben. Zur Ausstellung ist der Dienstherr ver pflichtet, wenn dieser gestorben oder in Konkurs geraten ist, der Erbe oder der Konkursverwalter, wenigstens insoweit, als es sich um die Art und die Dauer der Beschäftigung handelt, weil sich dies aus den Büchern oder den Anmel dungen zu den sollen Versicherungen entnehmen läßt. Wenn ein Geschäft verkauft wird, so ist der Geschäftsver käufer verpflichtet, das Zeugnis zu geben, insoweit es sich auf die Zeit der Tätigkeit bei ihm bezieht. Der Anspruch auf das Zeugnis soll bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht werden. In der Regel wird angenommen, daß, wer es nicht fordert, darauf endgiltig verzichtet. Damit ist aber nicht gesagt, daß das Verlangen sofort gestellt wer den muß; es kann auch nach einiger Zeit noch nachgeholt werden. Wenn der Arbeitnehmer längere Zeit hat verstrei chen lassen, ohne das Zeugnis zu fordern, so ist der An spruch verjährt, namentlich dann, wenn er solange gezögert hat, daß dem Geschäftsherrn die Ausstellung nicht mehr zugemutet werden kann, weil er sich des Angestellten oder seiner Leistungen und Führung nicht mehr sicher erinnert. Nur unter besonderen Umständen kann etwas anderes gel ten. Wenn jemand aus seiner Stellung in das väterliche Ge schäft übergetreten ist, oder wenn er eine neue Stellung nicht annehmen wollte und deshalb auf das Zeugnis keinen Wert legte, so kann er nachträglich noch nach Jahren unter ver änderten Umständen ein Zeugnis verlangen, nämlich dann, wenn das väterliche Geschäft eingegangen oder er infolge der Inflation verarmt und gezwungen ist, wieder eine Stel lung anzunehmen. An sich unterliegt der Anspruch der gesetzlichen Verjährung von dreißig Jahren. Das Zeugnis ist zu geben, wenn der Arbeitnehmer aus seiner Stellung ausscheidet, und zwar im Fall der Kündigung von der einen oder der anderen Seite dann, wenn er die Firma verläßt. Falls aber der Arbeitnehmer eines Zeugnisses schon zum Stellungsuchen bedarf, so muß es ihm bereits vor dem Ablauf der Kündigungsfrist bei der Kündigung gegeben werden. Dies wird nach den Grund sätzen von Treu und Glauben dann gelten müssen, wenn es sich um einen Angestellten handelt, der in dem betreffenden Geschäfte seine erste oder eine längere Zeit hindurch be kleidete Stellung inne hatte. Mindestens kann der Arbeit nehmer in solchem Falle ein vorläufiges Zeugnis oder eine Bescheinigung verlangen, die er gegen das Zeugnis zurück zugeben hat. Im Falle der außerordentlichen Beendigung der Stellung, also im Falle sofortiger Entlassung oder des Austritts ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, ist das Zeug nis beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zu erteilen. Auf den Zeugnisanspruch kann nicht im voraus rechtswirksam verzichtet werden. Der Geschäftsherr, der bei Annahme mit dem Arbeitnehmer aus bedingt, daß er ein Zeugnis nicht bekommen solle, kann sich darauf nicht berufen. Ebensowenig kann der Dienstherr dem Arbeitnehmer das Zeugnis vorenthalten, weil er seine Ar beiten noch nicht beendet, etwa den Bücherabschluß, den er hatte machen sollen, noch nicht fertiggestellt habe. Diese
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