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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 41.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191701003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- fehlende Seiten: Seiten 211-214
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 27 (11. Oktober 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 41.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) 29
- AusgabeNr. 4 (14. Februar 1917) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) 73
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) 87
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) 107
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) 121
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) 137
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) 151
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) 165
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) 179
- AusgabeNr. 14 (12. Juli 1917) 195
- AusgabeNr. 15 (19. Juli 1917) 205
- AusgabeNr. 16 (26. Juli 1917) 209
- AusgabeNr. 17 (2. August 1917) 219
- AusgabeNr. 18 (9. August 1917) 223
- AusgabeNr. 19 (16. August 1917) 233
- AusgabeNr. 20 (23. August 1917) 237
- AusgabeNr. 21 (30. August 1917) 247
- AusgabeNr. 22 (6. September 1917) 251
- AusgabeNr. 23 (13. September 1917) 261
- AusgabeNr. 24 (20. September 1917) 267
- AusgabeNr. 25 (27. September 1917) 277
- AusgabeNr. 26 (4. Oktober 1917) 283
- AusgabeNr. 27 (11. Oktober 1917) 293
- AusgabeNr. 28 (18. Oktober 1917) 295
- AusgabeNr. 29 (25. Oktober 1917) 303
- AusgabeNr. 30 (1. November 1917) 305
- AusgabeNr. 31 (8. November 1917) 313
- AusgabeNr. 32 (15. November 1917) 315
- AusgabeNr. 33 (22. November 1917) 323
- AusgabeNr. 34 (29. November 1917) 325
- AusgabeNr. 35 (6. Dezember 1917) 335
- AusgabeNr. 36 (13. Dezember 1917) 339
- AusgabeNr. 37 (20. Dezember 1917) 347
- BandBand 41.1917 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Bezugspreis iir Deutschland und Österreich-Ungarn bei der Geschäftsstelle bestellt vierteljährlich 2 Mark, jährlich 7.75 Mark vorauszahlbar, Bestellungen nimmt ferner jede Postanstalt oder Buchhandlung zum Preise von 1.00 Mark vierteljährlich entgegen Bezugspreis fürs Ausland jährlich 0.50 Mark vorauszahlbar Postscheck-Konto: 250t Berlin Bank-Konto: Disconto-Gesellschaft Deposilen- Kasse Berlin, Lindenstrafje Nr. 3 Kriegsaufschlag 20% auf alle Preise en/c/n Galilei Hirrtßon fßwr/AouJ jirnsham Preise der Anzeigen Die viergespaltene kleine Zeile oder deren Raum für Geschalts- und vermischte Anzeigen 60 Pfg„ tiir Slellen-Angebole und-Gesuche die Zeile 50 Pfg. Die ganze Seile (400 Zeilen zu je 60 Pfg.) wird mit 200 Mark berechnet Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint an jedem Donnerstag wechselweise in Voll- und Zwischen nummern. Die einzelne Vollnummer kostet 35 Prg„ die Zwischennummer 15 Pfg. Probenummern auf Verlangen kostenfrei Fernsprecher: Amt Moritzplatz 12396 bis 123 99 Kriegsaufschlag 20% auf alle Preise Organ des Deutschen Uhrmacher-Bundes (E. V.) Herausgegeben von Wilhelm Schultz, Berlin SW68, Neuenburger Straße 8 XLI. Jahrgang Berlin, 11. Oktober 1917 Nummer 27 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten Die Lehrlingsarbeiten-Priifung des Bundes wird in der lebten Woche dieses Monats stattfinden. Wir weisen nochmals darauf hin, daß die Frist zur Einreichung der Prüfungsarbeiten am 20. Oktober abläuft. Formulare zur Anmeldung sind kostenlos von der Unter zeichneten Geschäftsstelle erhältlich. Die genauen Bedingungen zur Teilnahme sind auf Seite 24t in Nr. 20 dieses Jahrganges bekannt ge geben wo:c'"n. Die Einfuhr von Schweizer Taschenuhren. Im Anzeigenteil der Nr. 25 der Deutschen Uhrmacher-Zeitung zeigte eine schweizerische Uhrenfabrik an, daß sie Taschenuhren zu den Bedingungen abgebe, die vom Deutschen Uhrenhandelsverband für die Zeit bis April 1918 festgeseßt worden seien. Der Wortlaut dieser Anzeige kann nur auf eine irrige Auffassung der gegenwärtigen Lage auf dem Uhrenmarkt zurückzuführen sein; denn augenblicklich ruht die Uhreneinfuhr voll kommen, und irgend welche Einfuhrbedingungen, unter denen eine Einfuhr möglich ist, gibt es bis zur Stunde noch nicht. Plößliche Heranziehung zum Hilfsdienst. Während der § 7 Ab saß 3 des Geeeßes über den Vaterländischen Hilfsdienst ausdrück lich vorschreibt, daß den zum Hilfsdienst herangezogenen Dienst pflichtigen eine vierzehntägige Frist gegeben werden muß, um sidt hilfsdienstpflichiige Beschäftigung zu verschaffen, haben neuerdings einzelne Kriegsämter entgegen dieser ausdrücklichen geseßlichen Bestimmung Hilfsdienstpflichtige sofort einer bestimmten Arbeit über wiesen. Wenn diese zwangsweise Zuführung in einem bestimmten Beruf zulässig wäre, dann wären die Auskünfte und Raterteilungen, die wir in dieser Frage bisher den Kollegen gaben, falsch. Aus diesem Grunde haben wir uns mit der nachstehend wiedergegebenen Eingabe an das Kriegsministerium gewandt und von ihm die ebenfalls zum Ab druck gelangte Antwort erhalten. Die beiden Schriftstücke haben folgenden Wortlaut: Berlin SW 68, 15. September 1917 An das Kriegsamt beim Königl. Preuß. Kriegsministerium Berlin Betrifft § 7, Absaß 3 des Geseßes über den vaterländischen Hilfsdienst. Aus den Reihen unserer Mitglieder erhalten wir fortgeseßt Nach richt darüber, daß in der ersten Aufforderung zum Hilfsdienst bereits die Bestimmung enthalten ist, für welche Arbeiten sich der Betreffende zu melden hat. So sind zum Beispiel schon Uhrmacher aufgefordert worden, sidt innerhalb vierzehn Tagen hilfsdienstpflichtige Beschäfti gung als Waldarbeiter zu beschaffen. Nach unserer Auffassung verstößt dies gegen § 7, Absaß 3 des Hilfsdienstgeseßes; denn nach dem Wortlaut und Sinn des Geseßes soll es jedem Aufgeforderten innerhalb der ersten vierzehn Tage frei stehen, sich eine beliebige hilfsdiensipflichtige Beschäftigung zu beschaffen. Nach unserer Auffassung kann es auch gar nicht im vater ländischen Interesse liegen, geschulte Feinmechaniker, wie es zum Beispiel Uhrmacher sind, die, an Stubenluft gewohnt, den ganzen Tag sißend am Werktische zubringen, mit Waldarbeiten und ähnlichen anstrengenden Arbeiten zu beschäftigen. Wir bitten ganz ergebenst, das Kriegsamt wolle uns geneigtest mitieilen, ob Aufforderungen, in denen gleich beim ersten Male be stimmt ist, welcher Art die Arbeit ist, die sich der Aufgeforderte zu beschaffen hat, zu Recht erlassen sind, und ob bzw. in welcher Form gegen derartige Heranziehungen Einspruch erhoben werden kann. Für eine Antwort fügen wir Briefumschlag bei. Kriegsministerium Kriegsamt Nr. 543. 9. 17. ER. Berlin NW 7, den 5. Oktober 1917 An den Deutschen Uhrmacher-Bund Berlin SW68 Auf die Eingabe vom 15. September wird ergebenst erwidert, daß die Einberufungs-Ausschüsse durch Erlaß des Kriegs-Ersaß- und Arbeits-Departements vom 7. 8. 17 bereits darauf hingewiesen sind, daß es nicht zweckmäßig erscheint, in der ersten Aufforderung zum Hilfsdienst bestimmte Arbeitgeber zu bezeichnen, bei denen sie sidt zu melden haben. , (Unterschrift). Aus der Antwort ist ersichtlich, daß die Kriegsämter angewiesen sind, die Zuweisung an bestimmte Arbeitsstellen bei der ersten Auf forderung zu unterlassen. Jeder zum Hilfsdienst herangezogena Kollege hat sich also nach Empfang der ersten Aufforderung be liebige hilfsdienstpflichtige Beschäftigung zu verschaffen. Bedauerlich ist es jedoch, daß die vom Kriegsamt gegebene Antwort auf die in unserer Eingabe vom 15. September aufgeworfenen Fragen nicht klar, sondern nur gewunden erteilt ist. Mit Bundesgruß Die Geschäftsstelle des Deutschen Uhrmacher-Bundes Wilh. Schultz
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