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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 41.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191701003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19170100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19170100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- fehlende Seiten: Seiten 211-214
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 35 (6. Dezember 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 41.1917 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1917) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1917) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1917) 29
- AusgabeNr. 4 (14. Februar 1917) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1917) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1917) 73
- AusgabeNr. 7 (1. April 1917) 87
- AusgabeNr. 8 (15. April 1917) 107
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1917) 121
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1917) 137
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1917) 151
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1917) 165
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1917) 179
- AusgabeNr. 14 (12. Juli 1917) 195
- AusgabeNr. 15 (19. Juli 1917) 205
- AusgabeNr. 16 (26. Juli 1917) 209
- AusgabeNr. 17 (2. August 1917) 219
- AusgabeNr. 18 (9. August 1917) 223
- AusgabeNr. 19 (16. August 1917) 233
- AusgabeNr. 20 (23. August 1917) 237
- AusgabeNr. 21 (30. August 1917) 247
- AusgabeNr. 22 (6. September 1917) 251
- AusgabeNr. 23 (13. September 1917) 261
- AusgabeNr. 24 (20. September 1917) 267
- AusgabeNr. 25 (27. September 1917) 277
- AusgabeNr. 26 (4. Oktober 1917) 283
- AusgabeNr. 27 (11. Oktober 1917) 293
- AusgabeNr. 28 (18. Oktober 1917) 295
- AusgabeNr. 29 (25. Oktober 1917) 303
- AusgabeNr. 30 (1. November 1917) 305
- AusgabeNr. 31 (8. November 1917) 313
- AusgabeNr. 32 (15. November 1917) 315
- AusgabeNr. 33 (22. November 1917) 323
- AusgabeNr. 34 (29. November 1917) 325
- AusgabeNr. 35 (6. Dezember 1917) 335
- AusgabeNr. 36 (13. Dezember 1917) 339
- AusgabeNr. 37 (20. Dezember 1917) 347
- BandBand 41.1917 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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AUtegm Scfrxrigue, Ad.Linct •www ßSSSt Grsham forrfm Ffcrftoud Eamshaw Bezugspreis für Deutschland und Österreich-Ungarn bei der Geschäfts stelle bestellt vierteljährlich 2 Mark, jährlich 7,75 Mark vorauszahlbar, Bestellungen nimmt ferner jede Post anstalt oder Buchhandlung zum Preise von 1,00 Mark vierteljährlich entgegen Bezugspreis fürs Ausland jährl. 8,50 Mark vorauszahlbar Postscheck*Konto: 2581 Berlin Bank-Konto: Disconto-Gesellschaft, Depositen-Kasse Berlin, Lindenslra&e 3 Kriegsaufschlag 20°y 0 auf alle Preise Preise der Anzeigen Die viergespaltene kleine Zeile oder deren Raum für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 60 Pfg„ für Stellen- Angebote und -Gesuche die Zeile 50 Pfg, Die ganze Seite (400 Zeilen zu je 60 Pfg.) wird mit 200 Mark berechnet Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint an jedem Don nerstag wechselweise in Voll- und Zwischennummern. Die einzelne Vollnummer kostet 35 Pfg., die Zwischennummei 15 Pfg. Probenummern auf Verlangen kostenfrei Fernsprecher: Ami Moritzplatz 12396 bis 12399 Kriegsaufschlag 20% auf alle Preise / / Organ des Deutschen Uhrmacher-'Bundes (E.V.) Herausgegeben von Wilhelm Schultz, Berlin SW68 Neuenburger Straße 8 XL1. Jahrgang Berlin, 6. Dezember 1917 Nummer 35 Alle Rechte lür sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten ©mischen* Ohrmaeher Siebente Benzin-Verteilung. Wie wir schon in leßter Nummer mitgeteilt haben, sind dem Deutschen Uhrmacher-Bunde abermals 3000 Liter Leiditbenzin zur Verteilung an die Kollegen in Deutschland frei gegeben worden. Die Geschäftsstelle des Bundes, die diese Verteilung vornimmt, gibt an anderer Stelle dieser Nummer die Be dingungen bekannt, unter denen das Benzin abgegeben wird. Wir bitten unsere Mitglieder,- diese Bestimmungen, genau durchzulesen und unserer Geschäftsstelle die große Arbeit, der sie sich unterzieht, dadurch zu erleichtern, daß sie bei der Bestellung genau nach jenen Bestimmungen verfahren. — Der Aufsaß in Nr. 32 des Bundesorgans (Seite 316) über die Taschenuhren-Einfuhr aus der Schweiz hat das schweizerische Fachblatt „Federation horlogere“ zu einer Entgegnung veranlaßt, in der es dagegen Stellung nimmt, daß dort die Vorschläge der Schweizerischen Uhrenhandelskammer als beleidigend für Deutsch land bezeichnet worden sind. Das genannte Blatt schreibt: „Niemand bei uns denkt daran, Deutschland zu beleidigen. Wir verstehen übrigens nicht, warum ein Vorschlag, der bei anderen Industrieen als zulässig galt, gerade bei der Uhrmacherei als Beleidigung angesehen werden soll. Und wir verstehen, offen gestanden, noch weniger, wie sich die gleichen Personen beleidigt darüber fühlen können, daß man von ihnen eine Barzahlung von 75 % verlangt, die ihre Gegen partei nicht dadurch zu beleidigen glauben, daß sie von ihnen einen Kredit von 80 % verlangen.“ — Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß jene „anderen Industrien, die sich derartige Bedingungen gefallen ließen“, wahrscheinlich in einer Zwangslage waren, die es ihnen räilich erscheinen ließ, jenen Bedingungen troß inneren Widerstrebens zu zustimmen. Bei der Uhrenindusfrie liegen aber die Verhältnisse doch wesentlich anders. Was ferner den „Kredit“ betrifft, auf dem die deutschen Uhrenhändler infolge der Weisung ihrer Regierung be stehen müssen, so kann diese Forderung unmöglich eine Beleidigung sein, wenn dafür den schweizerischen Fabrikanten überreich liche Sicherheit gegeben wird, wodurch jedes Risiko, das sonst mit dem Kreditgeben verknüpft ist, wegfällt. Wohl aber muß es in dem wohl fundierten Deutschland verleßend wirken, wenn seinen Geschäftsleuten Bedingungen gestellt werden, wie sie nur total verschuldeten Ländern gegenüber üblich sind. — In einem einzigen Punkte ist unser Berichterstatter allerdings nicht genau unterrichtet gewesen: Es ist in jenem Aufsaß (Seite 317) mitgeteilt, daß 25% des Fakturenbetrages über den kreditierten Betrag als Sicherheit hinterlegt werden sollten. Nach der „Fed horl,“ sind aber nur 25% des tatsächlich kreditierten Betrages über diesen hinaus als Sicherheit verlangt worden. Das mildert die Sache etwas, ohne unsere Verstimmung ganz zu beseitigen. Der deutsche Uhrmacher möchte ganz gern in reichlicherem Maße bessere Taschenuhren, als sie augenblicklich in Deutschland hergestellt werden können, zum Verkauf erlangen. Kann dies aber nicht zu den Be dingungen geschehen, die seine Regierung im Interesse des großen Ganzen vorschreibt, weil bei der Gegenpartei zu wenig Entgegen kommen zu finden ist, dann verzichtet er darauf, wie auf so vieles andere. Man braucht sich aber dann nicht zu wundern, wenn er über diejenigen verstimmt ist, denen er den Mißerfolg der langwierigen Verhandlungen zuschreiben muß. ^7ie wir hören,, handelt es sich nur noch um geringe weitere Zugeständnisse von schweizerischer Seite, an deren Verweigerung die Verhandlungen bisher gesdieitert sind. Zu der gleichen Angelegenheit erhalten wir kurz vor Textschluß von einem schweizerischen Taschenuhrenfabrikanten eine Zuschrift, die wir aus Billigkeitsgründen und um zur gegenseitigen Verständigung bei zutragen, an anderer Stelle dieser Nummer veröffentlichen. Es ist immer richtig, auch die Gegenseite zu hören, wenn ihre Ausführungen sachlich sind. Willkürliche Preissteigerung ist strafbar. Ein Uhrmacher Franz W. hatte vom Amtsrichter in Potsdam einen richterlichen Strafbefehl über 100 Mark erhalten, weil er zugestandenermaßen- die Preisauszeich nungen seiner Uhren willkürlich um 20 bis 25 Prozent erhöht hatte. Uhren, die noch tags vorher mit 22 M. ausgezeichnet waren, kosteten am nächsten Tage 32 M.; andere Steigerungen erfolgten in gleicher Frist von 10 auf 18, von 60 auf 70 M. usw. In seinem Einspruch vor dem Potsdamer Schöffengericht erklärte W., er habe nur das getan, was andere Kollegen auch tun. Auch die Fachzeitschriften rieten fort- geseßt Erhöhung der Preise an. Die Fabrikanten schrieben, sie ver zichten gern auf Geld, man sollte ihnen lieber die Ware zurück- schicken. Die Vorräte würden immer geringer, müßten daher gestreckt werden, und daraus folgere dann die Preissteigerung. Aus der Schweiz kämen Uhren schon lange nicht mehr herein. Der Vorsißende belehrte Herrn W., daß Uhren nicht zu den Luxuswaren rechneten und daher Preise, die ursprünglich laut Auszeichnung für angemessen er achtet waren, nicht so willkürlich erhöht werden dürften, zumal der tatsächliche Wert einer Uhr für den Laien sehr schwer festzustellen sei, der Käufer also gegen Uberteuerung geschüßt werden müsse. Er stellte Herrn W. anheim, unter solchen Umständen seinen Einspruch als aussichtslos doch lieber zurückzunehmen, um sich weitere Kosten zu ersparen. Diesen Rat befolgte W. schließlich, so daß es bei obigem Strafbefehl verblieb. Diesen Ausgang hätte die Angelegenheit nicht zu nehmen brauchen. Der Fehler, den Herr Kollege W. hierbei begangen hat, lag darin, daß er offenbar ganz planlos seine Preise erhöht hat, wie schon daraus hervorgeht, daß er eine Uhr von 10 auf 18 M. herauf- seßte, was 80 Prozent ausmacht, während der Aufschlag von 60 auf 70 M. nur 16,7 Prozent beträgt. Hätte W. dabei vernünftig gerechnet, dann hätte er bei seinem Einspruch dem Richter sagen können: „Ich habe festgestellt, daß meine Geschäftsspesen und meine notwendigste
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