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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 51.1927
- Erscheinungsdatum
- 1927
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192701003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19270100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19270100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (8. Oktober 1927)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Arbeitszeit im Uhrmacher- und Juweliergewerbe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 51.1927 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1927) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1927) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1927) 37
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1927) 53
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1927) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1927) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1927) 113
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1927) 131
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1927) 151
- AusgabeNr. 10 (5. März 1927) 173
- AusgabeNr. 11 (12. März 1927) 193
- AusgabeNr. 12 (19. März 1927) 211
- AusgabeNr. 13 (26. März 1927) 231
- AusgabeNr. 14 (2. April 1927) 251
- AusgabeNr. 15 (9. April 1927) 269
- AusgabeNr. 16 (16. April 1927) 285
- AusgabeNr. 17 (23. April 1927) 309
- AusgabeNr. 18 (30. April 1927) 325
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1927) 345
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1927) 365
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1927) 387
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1927) 405
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1927) 423
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1927) 439
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1927) 457
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1927) 487
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1927) 507
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1927) 531
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1927) 553
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1927) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1927) 589
- AusgabeNr. 32 (6. August 1927) 605
- AusgabeNr. 33 (13. August 1927) 627
- AusgabeNr. 34 (20. August 1927) 643
- AusgabeNr. 35 (27. August 1927) 661
- AusgabeNr. 36 (3. September 1927) 681
- AusgabeNr. 37 (10. September 1927) 701
- AusgabeNr. 38 (17. September 1927) 721
- AusgabeNr. 39 (24. September 1927) 743
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1927) 761
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1927) 779
- ArtikelDie Arbeitszeit im Uhrmacher- und Juweliergewerbe 779
- ArtikelUhren- und Edelmetallwaren auf der Ausstellung "Die Mode der ... 780
- ArtikelDer Anschluß elektrischer Uhrenanlagen an die Starkstromnetze ... 782
- ArtikelDas Eindrehen von Trieben und Wellen bei Pendel- und ... 784
- ArtikelStraßburg als historische Goldschmiedestätte 787
- ArtikelVermischtes 789
- ArtikelHandels-Nachrichten 791
- ArtikelVereins-Nachrichten * Personalien 793
- ArtikelBriefkasten 796
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 796
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1927) 797
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1927) 815
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1927) 833
- AusgabeNr. 45 (5. November 1927) 851
- AusgabeNr. 46 (12. November 1927) 869
- AusgabeNr. 47 (19. November 1927) 889
- AusgabeNr. 48 (26. November 1927) 907
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1927) 927
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1927) 947
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1927) 965
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1927) 983
- BandBand 51.1927 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Bezugspreis für Deutschland bei offener Zustellung monatlich 1,75 RM, unter Streifband 2,10 RM. Für das Ausland unter Streifband, soweit keine Portoermä6igungen bestehen, Jahres- bezugspreis 25,- RM in Landeswährung <6 U- S. A. S. 30 Schweizer Franken usw.). Die Zeitung erscheint an jedem Sonnabend. Briefanschrift? Deutsche Uhrmacher- Zeitung, Berlin C2, Breite Strahe 8-9. £dn>s‘!4* Miange XitttiHipp Sfitfkr £Strjsser VSc/io/fr n?nic.in CUbtti MuyqtM C,riK*n> n*rr\4»Tv IS Mudqt F lertViowi \ ktnoVd kUnaatl IIUUUU Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 RM, für Stellen - Angebote und -Gesuche 0,15 RM Die ganze Seite wird mit 225,— RM be rechnet. (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus : Grundpreis X Multiplikator 1,5 RM). Postscheck - Konto Berlin 2581 Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: Merkur 4660, 4661, 7684 U Kcea- Edelmetall- uad Schmucka» ace a- Mac kt Nr. 4i, Jahrgang 5i * UBflap: fleutsctic UcrlassuiBrhs StraiiB, UEllsr s Co.. Berlin CZ 8. Oktober 1927 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten * Nachdruck verboten Die Arbeitszeit im Uhrmacher- und Juweliergewerbe Wie aus den Berichten mehrerer Uhrmacher-Organisa tionen hervorgeht, bestehen immer noch Unklarheiten über die jetzt gütigen Arbeitszeit-Bestimmungen. Wir legen da her nochmals die wesentlichen der hier in Frage kommenden Punkte dar, soweit sie für das Uhrmacher- und Juwelier gewerbe von Wichtigkeit sind. Die Bestimmungen über Tarif verträge, die für unser Gewerbe nur untergeordnete Bedeu tung haben und die Materie ganz eindeutig regeln, lassen wir an dieser Stelle unberücksichtigt. Die Arbeitszeit-Verhältnisse werden geregelt durch die Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 in der Fassung vom 14. April 1927 nebst den dazu ergangenen Ausführungsbe'stimmungen. Danach beträgt die tägliche Arbeitszeit der kaufmännischen Angestell ten und gewerblichen Arbeiter, zu denen im Sinne dieses Gesetzes auch die Lehrlinge gehören, aus schließlich der Pausen, acht Stunden; der an einzelnen Werk tagen eintretende Ausfall von Arbeitsstunden kann nach An hörung der gesetzlichen Betriebsvertretung, soweit eine solche vorhanden ist, durch Mehrarbeit an den übrigen Werktagen der gleichen oder der folgenden Woche nachgeholt werden. Die Zeit, welche die Lehrlinge zum Besuche der Fort bildungsschule aufwenden, ist, wie uns von der Hand- werkskammer zu Berlin ausdrücklich bestätigt wird, als ein Teil der regulären Arbeitszeit anzusehen. An dreißig der Wahl des Arbeitgebers überlassenen Tagen im Jahre dürfen die Arbeit nehmer mit Mehrarbeit bis zu zwei Stunden beschäftigt werden. Auch hier ist die vorherige Anhörung der gesetz lichen Betriebsvertretung vorgeschrieben; die Entscheidung liegt jedoch allein bei dem Arbeitgeber, der also nicht an das Votum der Betriebsvertretung gebunden ist. Ferner kann die zulässige Dauer der Arbeitszeit für weibliche und jugend liche Arbeitnehmer um höchstens eine Stunde, für männliche Arbeitnehmer über sechzehn Jahre um höchstens zwei Stun den täglich u. a. in folgenden Fällen überschritten werden: 1. bei Arbeiten zur Bewachung der Betriebsanlagen, zur Rei nigung und Instandhaltung, durch die der regelmäßige Fort gang des Betriebes bedingt ist; 2. bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betrie bes arbeitstechnisch abhängt. Diese reichlich unklaren und dehnbaren Bestimmungen dürften jedoch im allgemeinen für das Uhrmacher- und Juweliergewerbe keine sonderliche Be deutung haben, zumal sie sich auf die Ausführung von Repa raturarbeiten und die Verkaufstätigkeit nicht anwenden lassen. Ähnlich verhält es sich mit der Bestimmung, daß, so weit die Arbeitszeit nicht tariflich geregelt ist, eine von der allgemeinen abweichende Regelung der Arbeitszeit durch den Ge werbeaufsichtsbeamten widerruflich zugelassen werden kann, sofern sie aus betriebstechnischen Gründen oder aus allgemein wirtschaftlichen Gründen geboten ist. Die nach der Arbeitszeit-Verordnung sich ergebenden Be schränkungen der Arbeitszeit finden u. a. keine Anwen dung, wenn eine geringe Zahl von über sechzehn Jahre alten Arbeitnehmern an einzelnen Tagen mit Arbeiten be schäftigt wird, deren Nichterledigung einen unverhältnis mäßigen wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben würde, und wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. Diese Bestimmung dürfte dann Platz greifen, wenn plötzlich ungewöhnliche Reparaturen schnell fertigzustellen sind, zu deren Erledigung nach Lage der Sache keine Heimuhrmacher oder anderen Gehilfen her angezogen werden können. Für die über die achtstündige tägliche Arbeitszeit hin aus geleistete Mehrarbeit haben die Arbeitnehmer mit Ausnahme der Lehrlinge Anspruch auf eine angemes sene Vergütung; als Mehrarbeit gilt jedoch nur die jenige Zeit, die über die achtundvierzigstündige Arbeitswoche oder die sechsundneunzigstündige Doppelarbeitswoche hin aus geleistet worden ist. Arbeitet also z. B. ein Arbeitneh mer an einem Tage nur sechs Stunden und dafür an einem anderen Tage der gleichen oder der folgenden,Woche zehn Stunden, so liegt keine Mehrarbeit vor. ^.ls^ angemessene Vergütung gilt, sofern die Beteiligten nicht eme^ andere^ Rege lung vereinbaren öder besondere Umstände^, eine solche rechtfertigen, ein Zuschlag von 25%. ,, .
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