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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 65.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-194100004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19410000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen die Seiten 345 bis 354.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (29. März 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wir stellen einen Lehrling ein! - Und die steuerliche Seite?
- Autor
- Stender, B.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 65.1941 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1941) 9
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1941) 17
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1941) 25
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1941) 43
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1941) 51
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1941) 59
- AusgabeNr. 9 (1. März 1941) 67
- AusgabeNr. 10 (8. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (15. März 1941) 85
- AusgabeNr. 12 (22. März 1941) 93
- AusgabeNr. 13 (29. März 1941) 101
- ArtikelWir stellen einen Lehrling ein! - Und die steuerliche Seite? 101
- ArtikelÜber die Entwicklung und verschiedene Formen der ... 102
- ArtikelZeitsparende Arbeitsweisen 104
- ArtikelDie Abschöpfung der Übergewinne 106
- ArtikelVermischtes 107
- ArtikelBüchertisch 107
- ArtikelUnterhaltung 107
- ArtikelWirtschaftsteil 108
- ArtikelFachgruppe Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren der ... 108
- ArtikelPersönliches 109
- ArtikelBriefkasten 109
- ArtikelAnzeigen 110
- AusgabeNr. 14 (5. April 1941) 111
- AusgabeNr. 15 (12. April 1941) 117
- AusgabeNr. 16 (19. April 1941) 125
- AusgabeNr. 17 (26. April 1941) 131
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1941) 141
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1941) 147
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1941) 165
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1941) 171
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1941) 177
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1941) 183
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1941) 189
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1941) 199
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1941) 205
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1941) 211
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1941) 217
- AusgabeNr. 31 (2. August 1941) 225
- AusgabeNr. 32 (9. August 1941) 233
- AusgabeNr. 33 (16. August 1941) 239
- AusgabeNr. 34 (23. August 1941) 245
- AusgabeNr. 35 (30. August 1941) 253
- AusgabeNr. 36 (6. September 1941) 259
- AusgabeNr. 37 (13. September 1941) 265
- AusgabeNr. 38 (20. September 1941) 271
- AusgabeNr. 39 (27. September 1941) 277
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1941) 283
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1941) 289
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1941) 295
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1941) 301
- AusgabeNr. 44 (1. November 1941) 307
- AusgabeNr. 45 (8. November 1941) 315
- AusgabeNr. 46 (15. November 1941) 323
- AusgabeNr. 47 (22. November 1941) 331
- AusgabeNr. 48 (29. November 1941) 337
- AusgabeNr. 50/51 (20. Dezember 1941) 355
- BandBand 65.1941 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Öcuifc*> c Bezugspreis fütOeutfalanö bei offener 3uftellung oierteljohrlidl 4,25 Rm feinfd]lfe^lfcfl 0,43 RIT1 Übertoeifungsgebühr); für bas fluslanb roetben öle Öen Beölngungen öer einzelnen Cänber an- gepa&ten Bejugsbebfngungen gern mitgeteilt. Die Jeltung erfdielnt on jebem Sonnabenb. Briefanfdirift: Deutfchc Uhrmacher-3eitung, Berlin 5C0 68, fleuenbutger SttoM 8 DreiTe bet Anzeigen: 6runbprelsVi5elte200 Rm, Vu» Seite - 10 mm hoch unb 46 mm breit - für ßefdiöfts- unb oermifdite Anzeigen 2,— Rm. für Stellen-Rngebote unb -Befudie 1,50 Rm. Ruf biefc preife mal- bzco. ITlengen-riadilalj lt. Tarif. P o ft f di e * - R o n t o Berlin Flc. 2581. Telegramm-Rnfchrlft: Uhc3eit Berlin. Sern fpredier: Sammel - Plummer 17 5246 flmtlithes Organ öer Sothgruppe Jumelen, DolÖ- unb Sitbcrmaren, Uhren Der mirtfdioftsgruppg Eimelhonöd Nr. 13, Jabrqanq 65 Vertag: Prutfcht Vcrlageroerhe Strauß, Vetter & Co., BerUn_SW68__^__J9^Märzj94t Hllo Rortito für Inmtlirtie Artikel unb Hbbilöunaen oorbehültcn. riorfibtuA oerboten Wir ftellen einen Lehrling ein! W enn der Uhrmacher einen Lehrling einstellt, so hat er in steuerlicher Hinsicht mehr zu bedenken, als man auf den ersten Blick für möglich hält. Selbstverständlich ist, daß der Lehrling, ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer, eine Steuerkarte besitzen und diese dem Uhrmacher abliefern muß, daß die ihm gezahlte Unterhaltsbeihilfe für den Uhrmacher als Betriebsausgabe abzugsfähig und für den Lehrling grundsätzlich lohn steuerpflichtig ist. Die Lohnsteuerpflicht wird allerdings für den Lehrling meistens wegfallen, da Lohnsteuer erst dann einzubehalten ist, wenn der Barlohn und Wert der Sach bezüge die Freigrenze von 85 RM monatlich übersteigen. Hinsichtlich der Bürgersteuer beachte man, ob der Lehrling am 10. Oktober 1940 das 18. Lebensjahr überschritten hatte oder nicht. Hatte er es damals noch nicht überschritten, so bleibt er 1941 bürgersteuerfrei. Ist er älter, so bleibt er nur bürgersteuerfrei, wenn sein Lohn zuzüglich des Wertes der Sachbezüge die Bürgersteuerfreigrenze (auf der Steuer karte eingetragen) nicht überschreitet. War er 1939 lohn steuerfrei, so zahlt er 1941 nur die halbe Bürgersteuer. Wir sprachen soeben von den Sachbezügen. Man ver steht darunter grundsätzlich alles, was der Lehrling in Sach werten erhält. In den meisten Fällen ist dies lediglich die freie Station, wenn nämlich der Lehrling in die Hausgemein schaft des Meisters aufgenommen ist. Der Wert dieser freien Station ist für die steuerlichen Zwecke dem Barlohn zuzu rechnen. Man kann ihn aber nicht willkürlich festsetzen, sondern hat die behördlicherseits festgesetzten Werte anzu setzen, die man durch telephonische Anfrage beim Finanz amt erfährt. Im allgemeinen beträgt der Wert der freien Station 25 RM monatlich, mitunter auch etwas weniger und mitunter etwas mehr. Die Geschenke, die der Lehrling hier und da erhält, wie z. B. Lehrbücher, sind für ihn nicht lohnsteuerpflichtig, — UnÖ Die ftcuerliche Seite? da es sich um übliche Gelegenheitsgeschenke geringeren Wertes handelt. Andererseits sind aber die Anschaffungs kosten dieser Geschenke für den Meister selbst als Betriebs ausgaben abzugsfähig. In den meisten Fällen ermöglicht der Meister seinem Lehr ling einen verbilligten Einkauf in seinem Geschäft. Er verkauft ihm z. B. eine Taschenuhr zu einem geringeren Preise, den der Lehrling vielleicht noch in Raten abzahlen kann. Ein solcher Verkauf ist für den Meister selbst umsatz steuerpflichtig, wie jeder andere Verkauf auch. Für den Lehr ling ist der Vorteil, den er aus dem verbilligten Einkauf er zielt, nicht lohnsteuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die Waren auf die Unterhaltsbeihilfe des Lehrlings verrechnet werden. Anders ist es, wenn der Meister dem Lehrling Waren ver schafft, die er gar nicht führt. So kann er ihm z. B. in einem Konfektionsgeschäft einen Arbeitskittel kaufen. Den Preis desselben zieht er langsam ab. Ein solches Verfahren ist na türlich für den Meister nicht umsatzsteuerpflichtig. Es muß sich aber um Waren handeln, die er selbst nicht führt. Schließlich wäre noch der Fall zu erwähnen, daß der Meister seinen eigenen Sohn als Lehrling beschäftigt. Er kann dessen Bezüge als Betriebsausgaben absetzen, wenn tatsächlich ein ernsthaft gemeintes Arbeitsverhältnis vorliegt, aus dem auch die nötigen Folgerungen (Vorliegen einer Steuerkarte, Abführung der Sozialversicherungsbeiträge usw). gezogen werden, und wenn der Sohn eine fremde Arbeits kraft ersetzt. Die steuerliche Ersparnis, die der Vater da durch erzielt, ist aber eine sehr geringe. Bei der Einkommen steuer muß er die Bezüge des Sohnes seinem eigenen Ein kommen wieder zurechnen, weil ja das Einkommen minder jähriger Kinder mit dem der Eltern zusammen veranlagt wird (ausgenommen Einkünfte der Kinder aus der Arbeit in frem den Betrieben). Lediglich bei der Gewerbesteuer tritt eine geringfügige Ersparnis ein. B. S t e n d e r.
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