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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 65.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-194100004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19410000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen die Seiten 345 bis 354.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (7. Juni 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verbesserungen der Handwerkerversicherung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 65.1941 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1941) 9
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1941) 17
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1941) 25
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1941) 43
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1941) 51
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1941) 59
- AusgabeNr. 9 (1. März 1941) 67
- AusgabeNr. 10 (8. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (15. März 1941) 85
- AusgabeNr. 12 (22. März 1941) 93
- AusgabeNr. 13 (29. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (5. April 1941) 111
- AusgabeNr. 15 (12. April 1941) 117
- AusgabeNr. 16 (19. April 1941) 125
- AusgabeNr. 17 (26. April 1941) 131
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1941) 141
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1941) 147
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1941) 165
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1941) 171
- ArtikelVerbesserungen der Handwerkerversicherung 171
- ArtikelAus der Werkstatt 172
- ArtikelZwillingsbrüder Kießling siebzig Jahre alt 172
- ArtikelSprechsaal 174
- ArtikelVermischtes 174
- ArtikelGeschäftsberatung des Reichinnungsverbandes des ... 175
- ArtikelWirtschaftsteil 175
- ArtikelReichinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks 176
- ArtikelPersönliches 176
- ArtikelBriefkasten 176
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1941) 177
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1941) 183
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1941) 189
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1941) 199
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1941) 205
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1941) 211
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1941) 217
- AusgabeNr. 31 (2. August 1941) 225
- AusgabeNr. 32 (9. August 1941) 233
- AusgabeNr. 33 (16. August 1941) 239
- AusgabeNr. 34 (23. August 1941) 245
- AusgabeNr. 35 (30. August 1941) 253
- AusgabeNr. 36 (6. September 1941) 259
- AusgabeNr. 37 (13. September 1941) 265
- AusgabeNr. 38 (20. September 1941) 271
- AusgabeNr. 39 (27. September 1941) 277
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1941) 283
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1941) 289
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1941) 295
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1941) 301
- AusgabeNr. 44 (1. November 1941) 307
- AusgabeNr. 45 (8. November 1941) 315
- AusgabeNr. 46 (15. November 1941) 323
- AusgabeNr. 47 (22. November 1941) 331
- AusgabeNr. 48 (29. November 1941) 337
- AusgabeNr. 50/51 (20. Dezember 1941) 355
- BandBand 65.1941 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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^cutrcö c 5^^^cituna ß«3ugspcels fürDeutfdiianb bet offener jufteJtung oterteljöhrlitfi 4,25 R1T1 (einftfilie^lidi 0,43 RJT1 übertoelfungsgebühc); für bas fluslanö roerben bte ben Beblngungen ber ein3elnen Cönber an- gepo^ten Bejugsbebingungen gern mitgetetlt. Die 3ß^tung crfdieint an jebem Sonnabenb. Brlefanfdirlft: Deutfdte Ulirmottier*3eitung, Berlin 5CD69, neuenburger Straße 8 preifeberArteigen: Brunbprels ViSeite 200 Rill, Vioo Sette -10 mm hoch unb 46 mm breit - für Sefdiäfts- unb oermlfchte Rußigen 2,— RITI, für Stellen-flngebote unb -Gefudie 1,50 Rm. Ruf biefe Pteife mal- bjro. rnengon-fladilafj lt. Tarif P o 0 f di e fk - R o n t o Berlin Hr. 258 1. Telegramm-flnfrhrift: Uhr3git Berlin Sernfptedier: Sammel • flummer 17 52 46 flmttldies Organ ber Sadigcuppe Jumßlen, öolö- unb Silbenooren, Uhren ber UlirtfdiQftsgruppe Einjelhonbel Nr. 23, Jahrgang 65 Verlag: Deutfche Verlageroerhe Strauß, Vetter & Co., Berlin SW68 7. Juni 1941 Alle Redite für fämtlKtie fictlhel unö flbbllöunijen Dorbehbltsn. rtad^üruck oetboten Verbefferungen in Der Hanbmerhernerficherung D as vor kurzem von der Reichsregierung beschlossene „Gesetz über weitere Maßnahmen in der Reichsver sicherung aus Anlaß desKrieges" (RGBl. I Nr. 8 1941) bringt verschiedene wichtige Verbesserungen, die auch die Hand werkerschaft berühren. In der Krankenversicherung läßt das Gesetz die Gewährung von Mehrleistungen, die nach den Notver ordnungen erheblich eingeengt waren, wieder in einem vom Reichsarbeitsminister zu bestimmenden Umfange zu. Das neue Gesetz ermöglicht auch jenen, die bisher von der Ver sicherungspflicht befreit waren, den Beitritt als freiwilliges Mitglied zu einer Krankenkasse. Von der Versicherungspflicht Befreite können noch bis zum 30. Juni 1941 bei der zustän digen Krankenkasse die Weiterversicherung beantragen. In der Rentenversicherung ist die Voraussetzung eines Rentenanspruches die Erhaltung der Anwartschaft. Wenn beim Eintritt des Versicherungsfalles die Hälfte der Versicherungszeit mit Beiträgen belegt ist (Halbdeckung), gilt sie als erhalten. Zugunsten der Versicherten bestimmt das neue Gesetz, daß für die Halbdeckung die Zeiten, in denen der Versicherte während des Krieges Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leistet, nicht mitgezählt werden, wohl aber die hierfür entrichteten Beiträge. In der Zeit vom 26. August 1939 bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Ka lenderjahres erlöschen die Anwartschaften überhaupt nicht. Bekanntlich müssen Versicherte, die eine Invaliden rente beziehen wollen, die Erfüllung einer bestimmten Wartezeit nachweisen. In dem neuen Gesetz ist nun be stimmt, daß bei Versicherten, die als Soldaten während des Krieges gestorben oder infolge einer Beschädigung bei be sonderem Einsatz oder einer Wehrdienstbeschädigung be rufsunfähig geworden sind, die Wartezeit ohne weiteres als erfüllt gilt. Zwei neue Bestimmungen sind für den Rentenbezug wichtig. Renten, die wegen Invalidität oder Berufsunfähig keit gewährt worden sind, dürfen nicht deshalb entzogen werden oder ruhen, weil der Berechtigte während des Krieges erneut eine Tätigkeit ausübt. Ist der Versicherte nach dem 25. August 1939 gestorben, so ist für die Dauer des Krieges der Beginn der Hinterbliebenenrenten nicht mehr von dem Tage der Antragstellung abhängig. Die Rente beginnt viel mehr mit dem Ablauf des Sterbemonats. Ist ein auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes bewilligtes Ruhegeld wegen der Übernahme einer invaliden- oder angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung weg gefallen und endet diese Beschäftigung, so wird das Ruhe geld auf Antrag bereits mit dem Ersten des darauf folgenden Kalendermonats wiedergewährt. Die K'riegsverhältnisse haben es mit sich gebracht, daß bisher selbständige Handwerker ihren Betrieb einstellen und eine invaliden- oder angestelltenversiche rungspflichtige Tätigkeit als Gefolgschaftsmitglieder über nehmen. Für diese gilt das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 weiter, solange die Eintragung in der Handwerksolle bestehen bleibt. Der Unternehmer muß dem Handwerker die Hälfte des Bei trages erstatten, den der Handwerker nach dem Handwerker versorgungsgesetz regelmäßig entrichtet hat oder entrichtet hätte, wenn nicht auf Grund einer Lebensversicherung die Versicherungsfreiheit oder die Halbversicherung geltend ge macht worden wäre. Versicherungsfreiheit oderHalbversiche- ung beginnen mit dem Inkrafttreten der Handwerkerversor gung, wenn der Antrag auf Abschluß einer Lebensversiche rung vor dem 1, Juli 1939 gestellt und vor dem 1. April 1941 angenommen war. Hat der Handwerker vor dem 1: Juli 1939 einen Lebens versicherungsvertrag abgeschlossen, der den Vorschriften des Handwerkerversorgungsgesetzes nicht genügt, so können Versicherungsfreiheit oder Halb Versicherung gleichwohl mit Wirkung vom Inkrafttreten der Handwerkerversorgung gel tend gemacht werden, wenn der Vertrag vor dem 1. April 1941 den Vorschriften des geltenden Rechts angepaßt wird. Beantragt ein Handwerker, der zum Heeresdienst ein gezogen worden ist, die Halbversicherung vor dem Ablauf des dritten Monats nach Friedensschluß, so wirkt sie, wenn ihre sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, auf das Inkraft treten der Handwerkerversorgung zurück. Versicherungsfreiheit oder Halbversicherung werden nicht dadurch berührt, daß von Handwerkern, die zum Heeres dienst eingezogen worden sind, in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Krieg endet, Prämien für die Lebensversicherung nicht oder in geringerer Höhe bezahlt werden, als nach den Bestimmungen des Handwerkerversorgungsgesetzes erforderlich ist.
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