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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 65.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-194100004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19410000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen die Seiten 345 bis 354.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 31 (2. August 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Ermittlung und Abführung des Übergewinns im Einzelhandel
- Autor
- Haltenhoff, Hans-Egon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 65.1941 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1941) 9
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1941) 17
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1941) 25
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1941) 43
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1941) 51
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1941) 59
- AusgabeNr. 9 (1. März 1941) 67
- AusgabeNr. 10 (8. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (15. März 1941) 85
- AusgabeNr. 12 (22. März 1941) 93
- AusgabeNr. 13 (29. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (5. April 1941) 111
- AusgabeNr. 15 (12. April 1941) 117
- AusgabeNr. 16 (19. April 1941) 125
- AusgabeNr. 17 (26. April 1941) 131
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1941) 141
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1941) 147
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1941) 165
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1941) 171
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1941) 177
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1941) 183
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1941) 189
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1941) 199
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1941) 205
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1941) 211
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1941) 217
- AusgabeNr. 31 (2. August 1941) 225
- ArtikelOrtszeit und Zonenzeit - Mittags- und Mitternachtszeiten - ... 225
- ArtikelDie Beschäftigung von Ausländern im Uhrmacherhandwerk 226
- ArtikelKarl Helmer † 227
- ArtikelDie Ermittlung und Abführung des Übergewinns im Einzelhandel 228
- ArtikelSerienarbeit erspart Zeit 230
- ArtikelVermischtes 230
- ArtikelWirtschaftsteil 231
- ArtikelReichinnungsverbandes des Uhrmacherhandwerks 232
- ArtikelPersönliches 232
- ArtikelBriefkasten 232
- AusgabeNr. 32 (9. August 1941) 233
- AusgabeNr. 33 (16. August 1941) 239
- AusgabeNr. 34 (23. August 1941) 245
- AusgabeNr. 35 (30. August 1941) 253
- AusgabeNr. 36 (6. September 1941) 259
- AusgabeNr. 37 (13. September 1941) 265
- AusgabeNr. 38 (20. September 1941) 271
- AusgabeNr. 39 (27. September 1941) 277
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1941) 283
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1941) 289
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1941) 295
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1941) 301
- AusgabeNr. 44 (1. November 1941) 307
- AusgabeNr. 45 (8. November 1941) 315
- AusgabeNr. 46 (15. November 1941) 323
- AusgabeNr. 47 (22. November 1941) 331
- AusgabeNr. 48 (29. November 1941) 337
- AusgabeNr. 50/51 (20. Dezember 1941) 355
- BandBand 65.1941 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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228 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG I Nr. 31 Die Ermittlung unö Abführung öee Ubergeminne im Einzelhandel Ein neuer Erlaß Des Reicbehommiffare für öie Preiebilöung zu ^ 22 KWVO Von Assessor Hans-Egon Haltenhoff D er Reichskommissar für die Preisbildung hat am 15. Juli 1941 einen Ergänzungserlaß zur Durchführung der §§ 22ff KWVO im Bereich des Handels herausgegeben, der einige Zweifelsfragen klärt, die noch Gegenstand der Erörterung zwischen dem Reichskommissar für die Preisbildung und der Organisation der gewerblichen Wirtschaft waren. Nach die sem Erlaß und einigen anderen inzwischen erfolgten Klärun gen ergibt sich für die Ermittlung des Übergewinns nach § 22 KWVO im Einzelhandel folgendes: Die Berechnung bei verbundenen Betrieben Auszugehen ist bei der Berechnung des Übergewinns von dem Gewinn aus Gewerbebetrieb. Ein Einzelhandels kaufmann, der gleichzeitig einen Handwerks betrieb unterhält, der mit dem Handelsbetrieb betrieb lich verbunden ist, kann für seinen Handwerksbetrieb die Gewinnermittlung nach den Bestimmungen für den Handel anstellen. Ein Ausgleich der Gewinne für die einzelnen Betriebe und Betriebsteile ist zulässig. Ist eine getrennte Errechnung der Gewinne nicht möglich, so ist für das ganze Unternehmen die An weisung maßgebend, die für den Gewerbezweig gilt, auf dem das wirtschaftliche Schwergewicht des Be triebes ruht. Bei Entscheidung der Frage, wo das wirt schaftliche Schwergewicht zu suchen ist, kann die Mitglied schaft in der Organisation der gewerblichen Wirtschaft maß gebend sein, oder das Unternehmen kann auch nach sei nem eigenen Ermessen für den gesamten Betrieb den Gewinn nach der einen oder anderen Art errechnen, wenn nicht festzustellen ist, wo das wirtschaftliche Schwergewicht des Betriebes ruht. Der Einzelhandelskaufmann, der außerdem noch ein an deres nicht betrieblich verbundenes Gewerbe betreibt, so z. B. ein Handwerk, hat die Gewinne zusammenzurechnen, wenn die Betriebe wirtschaftlich verbunden sind, und die Verbundenheit betrieblich bedingt ist. Sind für die verschiedenen Betriebe oder Betriebsteile verschiedene An weisungen zur Durchführung des § 22 KWVO ergangen — wie z. B. für Industrie, Handel, Handwerk —, oder sind ver schiedene Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewinne be stimmt — z. B. verschiedene Vergleichsjahre —, so kann der Gewinn in der Form ermittelt werden, daß für den ein zelnen Betrieb oder Betriebsteil die für diesen Gewerbezweig maßgebliche Bestimmung angewandt wird. Vergleichsjahr und Abführungszeitraum Die Berechnung des Übergewinnes hat im Einzelhandel durch Vergleich des steuerpflichtigen Gewinnes eines Vergleichsjahres mit dem des Abführungszeitraumes zu erfolgen. Wie Gauleiter Wagner bereits in einer Rede in Köln erwähnte, ist für den gesamten Einzelhandel das Jahr 1938 als Vergleichsjahr festgesetzt. Der Reichskommissar für die Preisbildung hat sich damit der Auffassung der Organisation der gewerblichen Wirt schaft angeschlossen, daß auf dem Verbrauchsgütersektor die bis 1938 eingetretene Umsatzentwicklung als normal anzu sehen ist. Es dürfte nur wenige Warenzweige oder Unter nehmen im Einzelhandel geben, die nunmehr noch bei der zuständigen Preisbehörde eine andere Vergleichszeit be antragen müssen. Der Gewinn des Jahres 1938 ist also zu vergleichen mit dem Abführungszeitraum. Der Abführungs zeitraum ist die Zeit vom 1. September 1939 bis zum 31. Dezember 1940. Dabei sind die Monate September bis Dezember 1939 mit den entsprechenden des Jahres 1938 in Beziehung zu setzen; erforderlichenfalls ist anzunehmen, daß ein Drittel des jeweiligen Jahresgewinnes auf die letzten vier Monate entfällt. Das Ergebnis des Jahres 1940 ist mit dem Ergebnis des Jahres 1938 zu vergleichen. Eine Gewinnermittlung und -abführung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1941 findet nicht statt. Sowohl die Gewinne des Vergleichsjahres als auch des Abführungszeitraumes können berichtigt werden, und zwar sowohl nach oben als auch nach unten. So können z. B. außerordentliche Erträge vom steuerpflich tigen Gewinn abgesetzt werden. Dazu rechnen beispielsweise Erträge aus der Auflösung stiller Reserven und sonstige Buchgewinne. Der Reichskommissar für die Preisbildung hat entschieden, daß auch der Erlös aus bereits abgeschriebenen Ladenhütern unter diese Buchgewinne fällt. Wie im einzelnen der Übergewinn zu ermitteln ist, geht aus einem Erklärungsformular hervor, das in der nächsten Zeit jedem Einzelhandelskaufmann übersandt wer den wird. In diesem Formular ist u. a. nach dem Umsatz und den steuerpflichtigen Gewinnen der Jahre 1936, 1937, 1938, 1939 und 1940 gefragt. Es sind dann für die Jahre 1938 (Ver gleichsjahr) und die Jahre 1939 und 1940 (Abführungszeit) die Berichtigungen ab- oder hinzuzuzählen, so daß sich schließlich durch Vergleich des im Jahre 1938 und des im Jahre 1940 sich ergebenden Gewinnes und nach Berücksich tigung der für den Handel ergangenen Anweisung der Ab führungsbetrag des Jahres 1940 ergibt. Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse Der Reichskommissar für die Preisbildung hat den An trägen der gewerblichen Wirtschaft entsprochen und im Hin blick auf die starke Beanspruchung insbesondere des Einzel handels durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen und den Ar beitskräfteentzug Erleichterungen geschaffen. Aus diesem Grunde brauchen Handelsbetriebe, die im Jahre 1940 einen steuerpflichtigen'Gewinn aus Gewerbebetrieb bis zu 6000 RM gehabt haben, eine „Erklärung nach §22 KWVO“, also das Formular, ihrer Preisüberwachungsstelle nicht einzureichen. Eine Überprüfung des Gewinnes ist jedoch auch von diesen Betrieben vorzunehmen. Stellen sie Beträge fest, die an sich abzuführen wären, so haben sie diese zur Preis senkung zu verwenden und die zuständige untere Preisbehörde (Landrat, staatlichen Polizeiverwalter, Oberbürgermeister) von dieser Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Bei einem steuerpflichtigen Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 6000 RM bis 25 000 RM im Jahre 1940 sind die Betriebe bis auf weiteres zur Abgabe der „Erklärung nach § 22 KWVO" nur dann verpflichtet, wenn nach ihrer Selbstprüfung eine Pflicht zur Abführung besteht, wenn also ein Übergewinn im Jahre 1940 vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, so haben die Unternehmen das ausgefüllte Erklä rungsformular zur Einsichtnahme durch die Preisbehörde aufzubewahren. Unternehmen, die im Jahre 1940 einen steuerpflichtigen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 25 000 RM erreicht haben, müssen i n j e d e m F a 1 1 die „Erklärung nach § 22 KWVO” ihrer Preis überwachungsstelle abgeben, gleichgültig, ob ein Übergewinn erzielt worden ist oder nicht.. Wenn im Jahre 1940 ein Übergewinn gegenüber dem Jahre 1938 festgestellt wird, so braucht nicht unter allen Umständen der ganze Betrag abgeführt zu werden. Es wird als normale Entwicklung des Geschäftes angesehen, wenn eine Umsatz steigerung von 25“/o erzielt worden ist. Allerdings darf in diesem Falle der prozentuale Gewinnsatz den des Jahres 1938 nicht überschreiten. Außerdem kann der höhere Gewinn ganz oder teilweise auf höheren Leistungen beruhen.
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