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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 65.1941
- Erscheinungsdatum
- 1941
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-194100004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19410000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19410000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen die Seiten 345 bis 354.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 45 (8. November 1941)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gefahren der Auswahlsendung von Goldwaren
- Autor
- Schönrock, Erich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 65.1941 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1941) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1941) 9
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1941) 17
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1941) 25
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1941) 35
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1941) 43
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1941) 51
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1941) 59
- AusgabeNr. 9 (1. März 1941) 67
- AusgabeNr. 10 (8. März 1941) 77
- AusgabeNr. 11 (15. März 1941) 85
- AusgabeNr. 12 (22. März 1941) 93
- AusgabeNr. 13 (29. März 1941) 101
- AusgabeNr. 14 (5. April 1941) 111
- AusgabeNr. 15 (12. April 1941) 117
- AusgabeNr. 16 (19. April 1941) 125
- AusgabeNr. 17 (26. April 1941) 131
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1941) 141
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1941) 147
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1941) 153
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1941) 159
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1941) 165
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1941) 171
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1941) 177
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1941) 183
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1941) 189
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1941) 199
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1941) 205
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1941) 211
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1941) 217
- AusgabeNr. 31 (2. August 1941) 225
- AusgabeNr. 32 (9. August 1941) 233
- AusgabeNr. 33 (16. August 1941) 239
- AusgabeNr. 34 (23. August 1941) 245
- AusgabeNr. 35 (30. August 1941) 253
- AusgabeNr. 36 (6. September 1941) 259
- AusgabeNr. 37 (13. September 1941) 265
- AusgabeNr. 38 (20. September 1941) 271
- AusgabeNr. 39 (27. September 1941) 277
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1941) 283
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1941) 289
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1941) 295
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1941) 301
- AusgabeNr. 44 (1. November 1941) 307
- AusgabeNr. 45 (8. November 1941) 315
- ArtikelGefahren der Auswahlsendung von Goldwaren 315
- ArtikelDas Dreikörper-Problem 316
- ArtikelGrundlegendes zur Lehrlingshaltung 317
- ArtikelSprechsaal 318
- ArtikelVermischtes 318
- ArtikelBüchertisch 319
- ArtikelWirtschaftsteil 319
- ArtikelReichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks 319
- ArtikelBetriebsberatung des Reichsinnungsverbandes des ... 320
- ArtikelUhrmacher-Innungen 320
- ArtikelPersönliches 321
- ArtikelBriefkasten 321
- ArtikelAnzeigen 322
- AusgabeNr. 46 (15. November 1941) 323
- AusgabeNr. 47 (22. November 1941) 331
- AusgabeNr. 48 (29. November 1941) 337
- AusgabeNr. 50/51 (20. Dezember 1941) 355
- BandBand 65.1941 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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8c3ugspreis fücDcutfrfilonb bei offener 3uHellung oierteljährl'dl 4,25 R1T1 (einfdilie^lidi 0,43 RIT1 ÜbettDeifungsgebühc); für bas flusianb merben bie ben Bebingungen ber einjelnen Cänber an gepalten Bejugsbebingungen gern mitgeieilt. Die 3^itung etfdieint an febem Sonnabenb. Bciefanfdirift: Deutfdie Uhrmacfier-3eitung, Berlin SCO 68, neuenburger Stra&e 8 MCnA IGmsati S&f/itr "ScAv/u Hrnkt Cu^Vtk Huy^Ciu Gr»KiO' Ums» Th HuAqt PURoi F ltrthou4 } ImoVA lütrtQui* Ptcife becflnjsigen: Gtunbpteis '/i Seite 2ÜÜ Rill, ‘/.oo Sette - 10 mm hoch unb 46 mm breit - für Beftfiofts- unb oermifdite Rn3eigen 2,— RIT1, für Stellen-Angebote unb -Gefuche 1,50 RIA. Ruf biefe Preife mal- bjco. mengen-Padilab It. Tarif PoltfOieA-Ronto Berlin TI r. 258 1. Telegtamm-flnfdirift: Uhc3e11 Berlin Sern fprediet: Snmmel - flummer 1 7 52 46 flmtlidias Organ bar Saifigruppc juroclan, Oolö- unb Silbaramccn, Uhran bar CDtrtfdioftsgruppa Einjcllmnöcl Nr. 45, Jahrgang 65 • Verlag: Dcutfche Verlageroerhe Strauß, Vetter & Co., Berlin SW68 • 8. Nooember 1941 Alle Rechte für [amtliche Artikel unb Bbbilbungen oorbehalten • fladibruch oerboten Gefahren Der Auemahlfenöung non Golömaren Von Rechtsanwalt und Notar Erich Schönrock B ekanntlich ist eine Abgabe echter Goldwaren an Privat verbraucher in der Regel nur zulässig, wenn der Käufer eine entsprechende Menge Alt- oder Bruchgold anliefert. Wie verhält sich der Uhrmacher nun, wenn ein alter Kunde sich eine Auswahl schwerer goldener Herrenringe mitnimmt und schließlich erklärt, einen Ring behalten zu wollen, ohne daß er gleichzeitig Altgold liefert? Eine derartige Anfrage wurde uns vor kurzem zugeleitet. In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde dem Kunden bei der Übergabe der Auswahl sofort erklärt, daß ein Ring nur gegen Abgabe des gleichen Gewichts an Altgold ver kauft werden könne. Der Käufer behielt dann einen Ring der Auswahl, bezahlte diesen Ring auch und versprach, das Altgold in den nächsten Tagen zu bringen. Dem Versprechen ist der Käufer nicht nachgekommen, auch Mahnungen waren erfolglos. In der Übergabe einer Auswahl liegt noch kein Kauf vertrag, ja nicht einmal ein Kaufangebot. Es wird vielmehr dem Käufer anheimgestellt, wenn er sich für ein Stück ent scheidet, dem Verkäufer ein Angebot zu machen. Der Fall liegt ähnlich wie bei der Ausstellung von ausgepreisten Waren im Schaufenster. Auch in solchen Fällen liegt nach ständiger Rechtsprechung kein festes Kaufangebot des Verkäufers vor, sondern lediglich eine sogenannte Aufforderung zum Kauf abschluß. Das Kaufangebot macht in solchen Fällen der Käufer, und es bleibt dem Verkäufer überlassen, dieses Kaufangebot anzunehmen oder abzulehnen. Wenn also der Käufer, trotzdem ihm bei der Übergabe der Auswahlstücke erklärt worden ist, ein Ring werde nur gegen die Abgabe einer entsprechenden Menge Altgoldes verkauft werden, einen Ring behält, so ist nicht etwa mit der Erklärung des Käufers, er habe einen Ring der Auswahl behalten, und mit der Zahlung des Preises hierfür der Kauf abschluß bereits getätigt. Es bedarf vielmehr der ausdrück lichen Zustimmung des Verkäufers. Diese ist im vorliegenden Falle nicht erfolgt. Der Verkäufer wollte, wie er von vorn herein eindeutig erklärt hat, nur verkaufen, wenn auch eine entsprechende Menge Altgold mit übergeben wurde. Ist aber ein Verkauf nicht zustande gekommen, so kann der Verkäufer Rückgabe der gesamten Auswahlsendung, also auch des vom Käufer behaltenen Ringes verlangen. Es be darf hierzu nicht einmal einer Fristsetzung. Dem Käufer ist mitzuteilen, daß das Kaufgeschäft nicht getätigt werden würde, und er ist aufzufordern, den Ring zurückzugeben; nötigenfalls muß Herausgabe des Ringes im Klagewege erzwungen werden. Wenn nun der Käufer den Ring etwa schon längere Zeit getragen hat, weil der Verkäufer vielleicht versucht hat, in Güte die entsprechende Menge Altgold von dem Käufer noch zu beschaffen, so ist der Käufer auch verpflichtet, für die Wertminderung durch das Tragen des Ringes Schadensersatz zu leisten. Der Schaden dürfte in den Kosten einer voll ständigen Aufarbeitung des Ringes bestehen. Der Verkäufer muß in der Lage sein, den Ring anderweit als neu zu ver kaufen. Um den Betrag, der für eine vollständige Auf arbeitung des Ringes erforderlich ist, kann also der Ver käufer den ihm bereits gezahlten Kaufpreis bei Rückgabe des Geldes Zug um Zug gegen Rückgabe des Ringes kürzen. Die Rechtsgrundlage für den Anspruch des Verkäufers geben die §§ 812 ff BGB. Der Käufer hat den Ring ohne rechtlichen Grund erlangt, da ein Kaufgeschäft nicht zu stande gekommen ist, und er ist daher wegen ungerecht fertigter Bereicherung zur Herausgabe des Ringes an den Verkäufer verpflichtet. Wie liegt nun der Fall, wenn der Käufer den Ring von vornherein für Geschenkzwecke gekauft und ihn bereits weitergegeben hatte, der Ring sich also nicht mehr in seinem Besitze befindet? Eine Klage gegen den Käufer ist dann nicht mehr möglich; er ist zur Herausgabe des Ringes außer stande. Es besteht jedoch in diesem Falle ein direkter An spruch des Verkäufers gegen den Dritten, dem der Ring
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