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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 58.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19340000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (24. März 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steueramnestie
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 58.1934 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1934) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1934) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1934) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1934) 51
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1934) 65
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1934) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1934) 85
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1934) 97
- AusgabeNr. 10 (3. März 1934) 113
- AusgabeNr. 11 (10. März 1934) 127
- AusgabeNr. 12 (17. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (24. März 1934) 153
- ArtikelSchaufenster und Schaukasten als Spiegel unseres Geschäftes 153
- ArtikelRechtschaffene Uhrmacherarbeit 154
- ArtikelDie Änderung eines Neunröhrengongs 155
- ArtikelAus der Werkstatt 157
- ArtikelSteueramnestie 158
- ArtikelVon der kommenden Kleider- und Schmuckmode 159
- ArtikelSprechsaal 160
- ArtikelVermischtes 161
- ArtikelHandels-Nachrichten 162
- ArtikelMeister-Vereinigungen 164
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 165
- ArtikelVersch. Vereinigungen 165
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 165
- ArtikelBriefkasten 165
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 166
- AusgabeNr. 14 (31. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (7. April 1934) 179
- AusgabeNr. 16 (14. April 1934) 191
- AusgabeNr. 17 (21. April 1934) 205
- AusgabeNr. 18 (28. April 1934) 219
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1934) 229
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1934) 243
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1934) 255
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1934) 269
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1934) 283
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1934) 295
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1934) 309
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1934) 333
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1934) 347
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1934) 361
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1934) 373
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1934) 387
- AusgabeNr. 32 (4. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (11. August 1934) 411
- AusgabeNr. 34 (18. August 1934) 421
- AusgabeNr. 35 (25. August 1934) 433
- AusgabeNr. 36 (1. September 1934) 445
- AusgabeNr. 37 (8. September 1934) 459
- AusgabeNr. 38 (15. September 1934) 473
- AusgabeNr. 39 (22. September 1934) 485
- AusgabeNr. 40 (29. September 1934) 499
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1934) 513
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1934) 521
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 45 (3. November 1934) 561
- AusgabeNr. 46 (10. November 1934) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1934) 591
- AusgabeNr. 48 (24. November 1934) 605
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1934) 621
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1934) 633
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1934) 647
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1934) 661
- BandBand 58.1934 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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158 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 13 Ausschlagpunzen für abgebrochene Schrauben aus einer Grammophonnadel Das Entfernen abgebrochener Schrauben und Stifte erfor dert des öfteren viel Zeit und macht Verdruß. Ich bin nun darauf gekommen, an Stelle der aus dem vollen Stahl herausgearbeiteten Ausschlagpunzen für diesen Zweck ab gespielte Grammophonnadeln zu verwenden. Ich benutze ein 5 mm dickes und 60 mm langes Stück Rundmessing, in das ich am Ende ein 4 mm tiefes Loch hineingebohrt habe und zwar so groß, daß eine Grammophonnadel gerade mit Reibung hineingeht. Eine abgespielte Nadel wird hinein gesteckt, so daß ihr dickes Ende auf dem Grund der Bohrung aufliegt, und das Hilfswerkzeug ist fertig. Das Ausschlagen abgebrochener Schrauben oder Stifte erfolgt genau wie mit einem sonstigen Ausschlagpunzen durch einen kurzen kräftigen Schlag, wobei das Werkstück auf einem größeren Amboß mit Loch oder auf der in den Schraub stock gespannten Nietbank sicher aufliegen muß. Ist eine Grammophonnadel abgenutzt, so kann sie schnell durch eine neue ersetzt werden. Dem Durchmesser der auszuschlagen den Schrauben kann man sich ohne weiteres durch ent sprechendes Zurückschleifen der Nadelspitze anpassen. Das Auswechseln der Nadel kann man noch vereinfachen, wenn man sie durch eine Schraube im Messingheft festhält, so daß sie nicht ganz so stramm zu passen braucht. Wird eine nicht abgespielte Grammophonnadel eingesetzt, so kann man das Werkzeug auch als Reißnadel für die verschiedensten Arbeiten verwenden. M. <^<><>OOOOOOOOC>C>OOOO<X>COOOOOOOOOOOOOOOOCk><0<> 000C‘C*C><x><>00C'CO0<X><Cx>C>0000<XX>0<X>000<K><X>0<><><>C>0<C>C>0- Steueramnestie Fristablauf am 31. März 1934 Im Rahmen des allgemeinen Säuberungsprogramms hat die Reichsregierung im Juni v. J. den Steuerpflichtigen noch einmal Gelegenheit gegeben, begangene Steuerverfehlungen wieder gut zu machen. Um diesen immerhin etwas schweren Gang zu erleichtern, ist die Form einer Spendenzeichnung gewählt worden, bei welcher der Steuerpflichtige sich eine Amnestiewirkung verschaffen kann, ohne gezwungen zu sein, sich dem Finanzamt zu offenbaren. Wer nämlich diese Spende zur Förderung der nationalen Arbeit zeichnet und nicht den Antrag stellt, den Spendenbetrag von seinem Ein kommen abzuziehen, kann bei einer späteren Aufdeckung von Steuerverfehlungen Anrechnung des Spendenbetrages auf die nachzuzahlenden Steuern beanspruchen (es erfolgt sogar An rechnung mit einem Aufschläge von 15 %) und verlangen, daß wegen der Steuerhinterziehung gegen ihn kein Straf verfahren anhängig gemacht wird. Die Spendenzeichnung ist aber an verschiedene Voraus setzungen geknüpft. Vor allem muß der Spendenbetrag min destens 50 % der insgesamt zu wenig gezahlten Steuern ausmachen. Weiter müssen die Steuerverkürzungen vor dem 1. Juli 1933 eingetreten sein, d. h. auf Verfehlungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen worden sind, wird unter keinen Umständen eine Amnestie gewährt. Zu den Steuern, die bei der Zusammenrechnung zu berück sichtigen sind, gehören alle Steuern vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermögen und vom Umsatz. Bei der Ermittlung der Steuerhinterziehungssummen ist entsprechend den Bestim mungen der Reichsabgabenordnung bis auf zehn Jahre zurückzugehen. Nicht unter die Amnestie fallen Steuer verfehlungen, die an Einkommen und Vermögen begangen worden sind, das sich im Ausland befand oder noch befindet. Hierfür ist bereits durch das Gesetz gegen Verrat der Deutschen Volkswirtschaft Amnestie gewährt worden. Die Amnestie erstreckt sich bei ihrer Anerkennung auf die folgenden Steuerarten: Einkommensteuer nebst Zuschlägen, Körperschaftssteuer, Krisensteuer (Krisenlohnsteuer und Krisensteuer der Veranlagten), Abgabe zur Arbeitslosenhilfe, Bürgersteuer, Vermögensteuer, Aufbringungsumlage, Grund steuer (auch Gebäudesteuer, Haussteuer), Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe (auch Gewerbekapitalsteuer und Lohn summensteuer) , Gebäudeentschuldungsteuer (Hauszinssteuer, Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken), Steuern der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, Erbschaftsteuer (einschl. Schenkungsteuer) und Umsatzsteuer (ausschl. der Umsatzsteuer auf das Einbringen von Gegen ständen in das Inland — Ausgleichsteuer —). Durch Spendenzeichnung können nicht abgelöst wer den die Zölle und die Verbrauchsteuern, andere als die in dem vorhergehenden Absatz bezeichneten Verkehrsteuern (insbesondere die Börsenumsatzsteuer, die übrigen Kapital verkehrsteuern, die Landesstempelsteuern, die Obligationen steuer, die Grunderwerbsteuer, die Wertzuwachssteuer, die Versicherungsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Rennwett steuer und die Lotteriesteuer), die Vergnügungsteuer, die Wandergewerbesteuer, die Wanderlagersteuer und die Hunde steuer. Die Spendenzeichnung kann in zweierlei Form erfolgen: Entweder zahlt der Steuerpflichtige den Spendenbetrag bei seinem zuständigen Finanzamt ein und läßt sich darüber einen Spendenschein aushändigen, den er aufbewahren muß. Ist er über die notwendige Höhe des Spendenbetrages nicht genau im Bilde, so sind die Finanzämter angewiesen, den Betrag auszurechnen, ohne dadurch das Recht zu erlangen, in Anbetracht der erhaltenen Kenntnis über die Steuer verfehlung ein Strafverfahren einzuleiten. Der Steuerpflich tige kann sich also in diesem Falle unbedenklich dem Finanz amt anvertrauen. Will er dies nicht, so kann er den Spendenbetrag auch durch einen Sachverständigen oder einen Notar ausrechnen und durch den letzteren gleich die Spendenzeichnung vor nehmen lassen. Hierbei wird sein Name nicht genannt; der Notar nimmt vielmehr den Spendenbetrag gegen eine vor läufige Quittung in Empfang und führt ihn dann unter seinem eigenen Namen an das für ihn zuständige Finanzamt ab. Dieses erteilt ohne Namenseinsetzung einen Spendenschein, der dem Spender ausgehändigt wird. Die Quittung des Notars und der Spendenschein zusammen gelten als Aus weis über den Tag und die Höhe der Zeichnung; in diesem Falle müssen also beide Scheine sorgfältig aufbewahrt werden. Die Spendenzeichnung besitzt keine Amnestiewirkung, wenn sie erst erfolgt, nachdem die Finanzbehörde von den begangenen Verfehlungen Kenntnis erlangt und dem Steuer pflichtigen oder dessen Vertreter hiervon Mitteilung ge macht hat. Die letzte Frist, bis zu der eine Spen denzeichnung zur Erlangung der Steuer amnestie noch erfolgen kann, ist der 3 1. März 193 4. Wer also irgend eine Steuerverfehlung noch gut zu machen hat, muß sich mit der Spendenzeichnung beeilen. Es kann allen, die es angeht, nur geraten werden, die Frist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, denn nach ihrem Ab lauf ist unter keinen Umständen damit zu rechnen, daß noch einmal Nachsicht geübt wird; die Finanzbehörden sind sogar
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