Suche löschen...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 58.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19340000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (19. Mai 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Über Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte
- Autor
- Thiesen, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 58.1934 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1934) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1934) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1934) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1934) 51
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1934) 65
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1934) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1934) 85
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1934) 97
- AusgabeNr. 10 (3. März 1934) 113
- AusgabeNr. 11 (10. März 1934) 127
- AusgabeNr. 12 (17. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (24. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (31. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (7. April 1934) 179
- AusgabeNr. 16 (14. April 1934) 191
- AusgabeNr. 17 (21. April 1934) 205
- AusgabeNr. 18 (28. April 1934) 219
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1934) 229
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1934) 243
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1934) 255
- ArtikelÜber Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte 255
- Artikel14. Lehrlingsarbeitenprüfung des Zentralverbandes der Deutschen ... 256
- ArtikelDer Uhrmacher und Juwelier im Badeort 258
- ArtikelVaucanson (1709 bis 1782) 259
- ArtikelAus der Werkstatt 260
- ArtikelVermischtes 261
- ArtikelHandels-Nachrichten 263
- ArtikelMeister-Vereinigungen 264
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 266
- ArtikelVersch. Vereinigungen 266
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 267
- ArtikelBriefkasten 268
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 268
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1934) 269
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1934) 283
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1934) 295
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1934) 309
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1934) 333
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1934) 347
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1934) 361
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1934) 373
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1934) 387
- AusgabeNr. 32 (4. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (11. August 1934) 411
- AusgabeNr. 34 (18. August 1934) 421
- AusgabeNr. 35 (25. August 1934) 433
- AusgabeNr. 36 (1. September 1934) 445
- AusgabeNr. 37 (8. September 1934) 459
- AusgabeNr. 38 (15. September 1934) 473
- AusgabeNr. 39 (22. September 1934) 485
- AusgabeNr. 40 (29. September 1934) 499
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1934) 513
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1934) 521
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 45 (3. November 1934) 561
- AusgabeNr. 46 (10. November 1934) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1934) 591
- AusgabeNr. 48 (24. November 1934) 605
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1934) 621
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1934) 633
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1934) 647
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1934) 661
- BandBand 58.1934 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bezugspreis für Deutschland bei offener Zustellung monatlich t,60 RM, unter Streifband 1,95 RM, Jahresbezugspreis bei Vorauszahlung 17,50 RM; für das Ausland unter Streifband, soweit keine Portoermäßigungen bestehen, Jahresbezugs preis 23,— RM oder in Landeswährung Die Zeitung erscheint an jedem Sonnabend. Briefanschrift: Deutsche Uhrmacher- Zeitung, Berlin SW 68, Neuenburger Str. 8 XjttAWpp g+Z. SAtfler tS'rjsser VSrtu/f, Itin fcalilw rtuyqens rtämson 7f\ Mudqt PU Raq F BertVoud 3 KttvoVÄ kUlnqu.tt IIUIIIII Preise der Anzeigen Grundpreis i lt Seite 200,— RM. */ioo Seit# — 10 mm hoch und 46 mm breit — für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 2,— RM, für Stellen - Angebote und -Gesuche 1,50 RM. (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Normalpreis X Multiplikator lVs) Postscheck - Konto Berlin 2581 Telegramm - Adresse: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: A 7 Dönhoff 2425, 2426, 2427 U hcea- Edelmetall* und. SdimucktD ace n- Mackt 19. Mai 1934 Nr. 21 , Jahrgang 58 ★ Verlag: Deutsclie Verlagwerke Strauß. Vetter & Co.. Berlin SU/ 68 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten * Nachdruck verboten Über Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte Von Oberingenieur F. Thiesen Wenn die schöpferische geistige Tätigkeit eines Menschen etwas Neues auf den Gebieten der Literatur, der Kunst, der Musik, des Geschmacks und der Technik hervorbringt, so steht dem Schöpfer dieses Neuen das alleinige Recht der wirtschaftlichen Ausbeutung (die Vervielfältigung) gesetzlich dann zu, wenn er die vorgeschriebenen Wege zur Erlangung und Erhaltung dieses Rechtes begeht. Die folgenden Ausfüh rungen sollen in gedrängtester Kürze auf diese verschiedenen Wege, die auch für die Uhrmacher und Juweliere von Inter esse sein dürften, hinweisen. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz literarische und künstlerische Urheberschaft und g e - werbliche Schutzrechte. Das literarische Urheberrecht ist festgelegt in dem „Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite ratur und der Tonkunst". Es schützt den Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen und Reden, die dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung und der Unterhaltung dienen, den Urheber von Werken der Tonkunst und solcher Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, die ihrem Hauptzweck nach nicht als Kunstwerke zu betrachten sind. Als Urheber gilt der Verfasser, bei Übersetzungen der Übersetzer, bei Bearbeitungen der Bearbeiter. Der gesetzliche Schutz besteht in der Befugnis, ausschließlich das Neue (das Werk) zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Dieser Schutz des Urheberrechtes erfolgt selbsttätig, der Ur heber braucht also sein Recht nicht besonders anzumelden oder eintragen zu lassen; wohl aber sollte er die Vervielfältigungen entsprechend kennzeichnen, damit Zeit und Herkunft fest gelegt sind. Der Schutz endigt dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers, und wenn außerdem seit der ersten Veröffent lichung zehn Jahre verflossen sind. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung des Urheberrechtes ein Werk der Literatur oder der Tonkunst vervielfältigt oder gewerbsmäßig verbreitet, ist dem Urheber zum Schadensersatz verpflichtet. Außerdem kann er zu einer Geldstrafe bis zu 3000 RM ver urteilt werden. Bei dem Stadtrat in Leipzig wird eine Rolle zum Einträgen der Namen der Urheber geführt. Das Unter lassen der Eintragung hat zur Folge, daß der Schutz mit dem Ablauf von dreißig Jahren erlischt, falls nicht bei der ersten Veröffentlichung der Name zugleich angegeben wurde. In allen deutschen Ländern bestehen Sachverständigenkammern, die in gerichtlich auszutragenden Streitfällen als Sachver ständige auftreten. Das Gesetz über das „Verlagsrecht“ ergänzt die Bestimmungen über das literarische Urheberrecht. Das zwischenstaatliche Urheberrecht regelt in dem „Berner Übereinkommen“ den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in fast allen Kulturstaaten ähnlich wie in Deutschland und bietet wechselseitigen Länderschutz. Der Artikel 2 sagt: „Der Ausdruck ,Werke der Literatur und Kunst' umfaßt alle Erzeugnisse aus dem Bereiche der Lite ratur, der Wissenschaft oder der Kunst ohne Rücksicht auf die Art oder die Form der Vervielfältigung wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; dramatische oder dra matisch-musikalische Werke, choreographische und pantomi mische Werke, sofern der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei; Stiche und Lithographien; Illu strationen, geographische Karten; geographische, typogra- graphische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art.“ Das künstlerische Urheberrecht wird be stimmt durch das „Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie". Es schützt die Urheber solcher Werke. Zu letzteren gehören auch Erzeug nisse des Kunstgewerbes und Bauwerke. Ist auf einem solchen Werke der Name oder ein kenntliches Zeichen des Urhebers angegeben, so gilt er als der wirkliche Urheber. Der Heraus geber des Werkes oder der Verleger gilt als Urheber dann, wenn das Werk nicht mit oder anders als mit dem Namen des Urhebers gekennzeichnet ist. Der als Urheber Berechtigte hat das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, der gewerbs mäßigen Verbreitung und der Vorführung mittels mechani scher und optischer Einrichtungen. Dieses Recht braucht nicht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder