Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 58.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19340000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (7. Juli 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Beobachtungen an neuen Monatsuhren
- Autor
- Wardig, M.
- Baltzer, J.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Über Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte (Schluß zu Seite 284)
- Autor
- Thiesen, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 58.1934 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1934) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1934) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1934) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1934) 51
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1934) 65
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1934) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1934) 85
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1934) 97
- AusgabeNr. 10 (3. März 1934) 113
- AusgabeNr. 11 (10. März 1934) 127
- AusgabeNr. 12 (17. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (24. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (31. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (7. April 1934) 179
- AusgabeNr. 16 (14. April 1934) 191
- AusgabeNr. 17 (21. April 1934) 205
- AusgabeNr. 18 (28. April 1934) 219
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1934) 229
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1934) 243
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1934) 255
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1934) 269
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1934) 283
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1934) 295
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1934) 309
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1934) 333
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1934) 347
- ArtikelWie kann der Uhrmacher sein Geschäft heben? 347
- ArtikelBeobachtungen an neuen Monatsuhren 348
- ArtikelÜber Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte (Schluß zu Seite ... 349
- ArtikelDie Kundschaft des Uhrmachergesellen 350
- ArtikelAufruf! 351
- ArtikelAus der Werkstatt 352
- ArtikelWerbetankstelle 352
- ArtikelSprechsaal 353
- ArtikelVermischtes 355
- ArtikelUnterhaltung 357
- ArtikelHandels-Nachrichten 358
- ArtikelMeister-Vereinigungen 359
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 359
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 359
- ArtikelBriefkasten 360
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 360
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1934) 361
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1934) 373
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1934) 387
- AusgabeNr. 32 (4. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (11. August 1934) 411
- AusgabeNr. 34 (18. August 1934) 421
- AusgabeNr. 35 (25. August 1934) 433
- AusgabeNr. 36 (1. September 1934) 445
- AusgabeNr. 37 (8. September 1934) 459
- AusgabeNr. 38 (15. September 1934) 473
- AusgabeNr. 39 (22. September 1934) 485
- AusgabeNr. 40 (29. September 1934) 499
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1934) 513
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1934) 521
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 45 (3. November 1934) 561
- AusgabeNr. 46 (10. November 1934) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1934) 591
- AusgabeNr. 48 (24. November 1934) 605
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1934) 621
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1934) 633
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1934) 647
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1934) 661
- BandBand 58.1934 I
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Nr. 28 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 349 diesen Monatsregulatoren mit Volltrieben. Trotzdem liegen die Gangleistungen weit über dem Durchschnitt und sind für den Kundengebrauch durchaus zufriedenstellend. Die täg lichen Gangänderungen sind nur zu Anfang der Beobachtungs periode etwa am vierten bezw. fünften Tage wesentlich, wobei die Ursache natürlich auch in Temperatursprüngen liegen kann. Beide Kurven zeigen im übrigen einen typischen Ver lauf. Bei voll aufgezogener Doppelfeder gehen die Uhren zu nächst vor, am vierten oder fünften Tag tritt ein größerer Gangsprung auf, und dann halten die Uhren etwa bis zum sechzehnten Tage ihren Gang mit kleinen Schwankungen sehr gut ein, um dann gegen Ende der Beobachtungsperiode eine stetige Änderung des Ganges im Nachgehen zu zeigen. Erstaunlich ist die Gangleistung der Küchen uhr mit Kurzpendel, welche die des Regulators in diesem Fall sogar übertrifft. Das mag gewiß ein Zufalls resultat sein; aber auch bei einer zweiten Beobachtungsreihe wiederholte sich die gleiche Erscheinung, und im übrigen ist der Verlauf der hier wiedergegebenen Kurve so analog den Kurven I und II des Regulators, daß man unbedingt die außerordentliche Besserung der Gangleistung gegenüber den üblichen Kurzpendeluhren auf einen starken Einfluß der Feder zurückführen muß. So außerordentlich befriedigend die Gangleistungen sind, so muß doch bei allen Uhren beanstandet werden, daß die angestrebte Gangdauer, wahrscheinlich infolge zu hoher Reibungsverluste im Werk, nicht erreicht wird. Bei beiden Beobachtungsreihen blieb freilich das Gehwerk des Regulators erst am 31. Tage stehen, das Schlagwerk aber beide Male schon am 29. Tage. Und das so gute Gang ergebnisse zeigende Küchenuhrwerk blieb bei der in der Kurve wiedergegebenen Versuchsreihe schon am 25. Tage, bei einer zweiten nicht aufgezeichneten Versuchsreihe am 26. Tage stehen. Hier ist also unbedingt ein Punkt, wo noch Verbesserungen anzustreben sind. (Schluß folgt) oo < x *><> c ><><>< x ><><><> o <><><><><><>> o <> o <> o <><>< x ><><><><> o <> o <> c > o <><><>< k > o <><>< x ><><><> c ><>^^ Über Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte Von Oberingenieur F. T h i e s e n (Schluß zu Seite 284 ) Einen besonderen Schutz bildet das Verbands zeichen, das rechtsfähigen Verbänden zum Schutz der von ihren Mitgliedern vertriebenen Waren erteilt werden kann. Auf diese Verbandszeichen finden die allgemeinen Be stimmungen über Warenzeichen Anwendung. Der Anmeldung muß eine „Zeichensatzung'' beigefügt sein, die über alle juristischen und gewerblichen Verbandsverhältnisse Auf schluß gibt. Besonders von Bedeutung ist die Bestimmung nach § 24f, daß der Verband auch dann Entschädigung wegen Verletzung des Verbandszeichens beanspruchen kann, wenn einem beliebigen Verbandsmitglied ein Schaden entstanden ist. Ein Schaden entsteht natürlich immer dann, wenn ein Dritter eine Ware vertreibt, die mit dem Verbandszeichen versehen ist, und zwar entsteht der Schaden allen Mitgliedern zu gleich, wenn der Vertrieb ein allgemeiner ist. Jede unbe fugte Benutzung eines Verbandszeichens hat daher praktisch eine vielfache Bestrafung zur Folge. Die Löschung eines Ver bandszeichens kann von dritter Seite beantragt werden, wenn der Verband es duldet, daß das Zeichen den Zwecken des Verbandes oder der Zeichensatzung zuwider benutzt wird. Der Verband hat daher den Mitgliedern gegenüber die Pflicht, jede Übertretung zu verfolgen, um damit einer zwangsweisen Löschung vorzubeugen. Die Kosten der Eintragung betragen 150 RM für die ersten zehn Jahre; für jede Erneuerung sind 50 RM zu zahlen. Der unlautere Wettbewerb, beispielsweise das Gegenteil der im § 84 H.G.B. geforderten „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes", wird nach dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ bestraft und bildet den Schlußstein der gewerblichen Schutzrechte. Das Gesetz ist mit seinen dreißig Paragraphen umfangreich; es verbietet alle möglichen unlauteren Geschäftsvorgänge und Wettbewerbshandlungen und droht mit Strafen bis zu 5000 RM oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wie auch mit Buße bis zu 10 000 RM; außerdem kann auf Veröffentlichung des Urteils erkannt werden. Der § 1 des Gesetzes sagt: „Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.“ Das Gesetz greift auch auf landwirtschaftliche Erzeugnisse über und stellt das Vor- und Nachschieben von Waren bei Aus verkäufen und bei Konkursen unter Strafe. Es mögen nun noch einige vergleichende Aus führungen über „künstlerisches Urheber recht und Urheberrecht an Mustern und Modellen“ sowie über „G ebrauchsmuster und Patent“ folgen. Es gibt eine Reihe von Gewerben wie die Möbel-, Uhren- und Schmuckwaren-Fabrikation, die teilweise mit den bil denden Künsten in Verbindung stehen, weil sie künstlerische Entwürfe in ihren Waren verarbeiten. Wenn solche Firmen eine Flächenzeichnung für ihre plastischen Erzeugnisse ver wenden, so begehen sie damit keinen Verstoß gegen das künstlerische Urheberrecht. Andererseits ist aber auch fest zustellen, daß sie nur ganz selten Muster herausbringen, die von den Sachverständigenkammern als der bildenden Kunst angehörig beurteilt werden. Aus diesem Grunde besteht auch seit Jahrzehnten die Übung, die herausgebrachten Muster, die sich ja tatsächlich an den Geschmackssinn der Abnehmer wenden, in die Geschmacksmusterrolle der Handelsgerichte eintragen zu lassen. Es ist sehr gewagt, wenn eine Firma ihre Muster als der bildenden Kunst angehörend bezeichnet, die Eintragung in die Musterrolle unterläßt und dann der Kon kurrenz die Nachbildung verbieten zu können glaubt. Was nicht geschützt ist und damit als Allgemeingut gilt, steht auch wirklich zur freien Benutzung jedermann zur Verfügung, und es entspricht einem völlig falschen Rechtsempfinden, wenn gegen die Verwendung von Allgemeingut Einspruch er hoben wird. Ein Gebrauchsmuster schützt das Modell, ein Patent die Idee. Ich halte es nicht für ratsam, ein „Eventual-Gebrauchs- muster“ anzumelden, also eine Patentanmeldung mit einer Gebrauchsmusteranmeldung zu verbinden und die Patent- ansprüche bei Nichterteilung unverändert für das dann ein zutragende Gebrauchsmuster gelten zu lassen, denn das Modell muß normalerweise viel eingehender durch Ansprüche geschützt werden als eine dem Wesen des Patentes ent sprechende Idee. Sofern auf Auslandspatente verzichtet wird, kann ein Gebrauchsmuster dem Patent gleichwertig sein, wenn seine Ansprüche richtig abgefaßt sind. Die Patentansprüche können aber nur in den seltensten Fällen das Modell eines Erfindungsgedankens schützen, denn sie brauchen auf tech nische Einzelheiten, auf mechanische Anordnungen nicht ein zugehen. Beispielsweise ist ein Gebrauchsmuster auf dem Ge biete des Radiowesens grundlegend geworden: Der zweite Anspruch dieses Schutztitels hat die negativeV orspan- n u n g der Radioröhren gänzlich beherrscht. Von einem Patent wird andererseits verlangt, daß ein neuer, selbständiger Erfin dungsgedanke vorliegt, der die Technik um einen sprunghaft einsetzenden Fortschritt bereichert, der gewerblich verwert-
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