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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 58.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19340000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (7. Juli 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Über Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte (Schluß zu Seite 284)
- Autor
- Thiesen, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Kundschaft des Uhrmachergesellen
- Autor
- Loeske, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 58.1934 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1934) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1934) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1934) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1934) 51
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1934) 65
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1934) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1934) 85
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1934) 97
- AusgabeNr. 10 (3. März 1934) 113
- AusgabeNr. 11 (10. März 1934) 127
- AusgabeNr. 12 (17. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (24. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (31. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (7. April 1934) 179
- AusgabeNr. 16 (14. April 1934) 191
- AusgabeNr. 17 (21. April 1934) 205
- AusgabeNr. 18 (28. April 1934) 219
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1934) 229
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1934) 243
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1934) 255
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1934) 269
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1934) 283
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1934) 295
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1934) 309
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1934) 333
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1934) 347
- ArtikelWie kann der Uhrmacher sein Geschäft heben? 347
- ArtikelBeobachtungen an neuen Monatsuhren 348
- ArtikelÜber Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte (Schluß zu Seite ... 349
- ArtikelDie Kundschaft des Uhrmachergesellen 350
- ArtikelAufruf! 351
- ArtikelAus der Werkstatt 352
- ArtikelWerbetankstelle 352
- ArtikelSprechsaal 353
- ArtikelVermischtes 355
- ArtikelUnterhaltung 357
- ArtikelHandels-Nachrichten 358
- ArtikelMeister-Vereinigungen 359
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 359
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 359
- ArtikelBriefkasten 360
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 360
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1934) 361
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1934) 373
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1934) 387
- AusgabeNr. 32 (4. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (11. August 1934) 411
- AusgabeNr. 34 (18. August 1934) 421
- AusgabeNr. 35 (25. August 1934) 433
- AusgabeNr. 36 (1. September 1934) 445
- AusgabeNr. 37 (8. September 1934) 459
- AusgabeNr. 38 (15. September 1934) 473
- AusgabeNr. 39 (22. September 1934) 485
- AusgabeNr. 40 (29. September 1934) 499
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1934) 513
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1934) 521
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 45 (3. November 1934) 561
- AusgabeNr. 46 (10. November 1934) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1934) 591
- AusgabeNr. 48 (24. November 1934) 605
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1934) 621
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1934) 633
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1934) 647
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1934) 661
- BandBand 58.1934 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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350 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 28 bar ist. Eine Erfindung ist daher das Erzeugnis einer Geistes arbeit, ist die bewußte Lösung einer technischen Aufgabe, die in ihrem Sprunghaften die Fachwelt zu überraschen ge eignet sein soll. In der Behandlung vor dem Patentamte laufen Gebrauchsmuster und Patent parallel, sie sind un beeinflußt voneinander. „Die Neuheit einer Er findung wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß sie aus den Unterlagen eines öffentlich ausgelegten Gebrauchsmusters erkennbar ist", und „die Beschreibung und Zeichnung eines Gebrauchsmusters ist bei der patentrechtlichen Neuheits prüfung auch nicht einmal unterstützend heranzuziehen" — diese beiden Grundsätze für die Prüfung von Erfindungen besagen, daß beispielsweise ein Erfinder seine Idee sowohl zum Patent als auch zum Gebrauchsmuster mit Erfolg an melden kann, daß aber auch eine Erfindung durch zwei Personen, und zwar durch die eine zum Patent und durch die andere zum Gebrauchsmuster, rechtskräftig geschützt werden kann. In Anrufung des ordentlichen Gerichtsverfahrens wird es sich dann herausstellen, daß der Erstanmelder das alleinige Recht auf den Schutz hat, ganz gleich, ob es der Patent- oder der Gebrauchsmusterinhaber ist. Es ist also falsch, dem Patentamte mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen, wenn auf eine Idee, die schon einmal durch ein Gebrauchsmuster geschützt war, nachträglich ein Patent erteilt wird. Zwischen beiden Schutztiteln besteht nur die Beziehung, daß der neuere von dem älteren hinsichtlich der Verwertung abhängig ist. Schließlich sei noch besonders darauf hingewiesen, daß das literarische Urheberrecht die Vervielfältigung und die gewerbsmäßige Verbreitung schützt; das künstlerische schützt beides und außerdem die Vorführung. Das Geschmacksmuster recht verbietet dagegen nur die Nachbildung, nicht aber auch den Vertrieb. Zwischenhändler unerlaubter Nachbildungen sind daher nicht haftbar; Uhrmacher und Goldwarenhändler können also z. B. nicht bestraft werden, wenn sie Erzeug nisse eines Fabrikanten vertreiben, die nach dem Geschmacks mustergesetz anderen Fabrikanten geschützt sind. Infolge der kurz gefaßten Ausführungen konnte keine Rücksicht auf die Einzelheiten, die Ausnahmen und Sonder bestimmungen der Gesetze genommen werden; es handelt sich hier lediglich um eine allgemeine Übersicht, ooooooo <> oo < xxxx > oooo <> qoooooc > ooooo < xxxxxxx > OOOC>-C><XX><>C>OOOOC>OOOO<>OOO<XX>OO<C>OOO<><5OC><XXXX>C«0><Xx> Die Kundschaft des Uhrmachergesellen Ein Dokument aus alter Zeit Von M. L o e s k e Das Wort „Kundschaft" hat heute einen ganz eindeutigen Sinn; man bezeichnet mit ihm den Kreis der sogenannten Ge schäftsfreunde eines Unternehmens, im engeren Sinne die Leute, die in einem Geschäfte kaufen oder arbeiten lassen. So aufgefaßt, müßte man die Kundschaft eines Uhrmachergehilfen mit sehr kritischem Auge betrachten und ihn selbst erst recht. Man müßte sagen; er treibt unlauteren Wettbewerb; er arbeitet schwarz; er „pfuscht", dieses Wort in erster Linie in seiner alten Bedeutung aufgefaßt: „ein Handwerk ausüben, ohne das Meisterrecht auf die gehörige Art erlangt zu haben," Aber der Fall mit der „Kundschaft des Uhrmacher gesellen ' liegt hier ganz anders. Im älteren deutschen Recht hatte das Wort „Kundschaft" die Bedeutung von Zeugnis, Zeugnisablegung, und so ist es hier zu verstehen. Die „Kund schaft war ein Ausweis, ein sogenanntes Attestat für den Handwerksgesellen, der auf Wanderschaft gehen wollte; sie wurde ihm nach vollendeter Lehrzeit, und nachdem er auch noch eine Zeitlang als Geselle (die Bezeichnung „Gehilfe“ gab es damals in den Gewerben noch nicht) gearbeitet hatte, mit samt den Abschriften des Geburtsscheines und des Lehr briefes, die beide in der Innungslade verblieben, ausgehändigt. Mit diesen Papieren versehen, mußte man ihn im ganzen IRömischen Reich passieren lassen; wer sie nicht vorweisen konnte, den durfte kein Meister in die Arbeit nehmen. Wir sind in der erfreulichen Lage, hier eine aus dem Jahre 1772 stammende, aber unausgefüllte „Kundschaft" der Regens burger Schlosser-, Uhr-, Büchsen-, Gelöth- und Winden macher-Innung wiederzugeben, die das ansehnliche Format von 43(L\360 mm hat, mit einer Stadtansicht und den Emblemen der genannten Handwerke in hübscher Rokoko- Umrahmung ausgestattet und in Kupferstich hergestellt ist. Da die Verkleinerung des Dokumentes hier notgedrungener weise erheblich ist, so sei der Wortlaut hier noch einmal an geführt: Wir Beschworne Vor- und andere Meister E. Ehrsamen Handwerks derer Schlosser Uhr- Büchsen- Gelöth- und Winten-Macher in der Kayserl. und des Heil. Röm. Reichs Freyen Stadt Regenspurg bescheinigen hiemit daß gegen- wärtiger Gesell, Nahmens von gebürtig, so Jahr alt, und von Statur Haaren ist, bey uns allhier Jahr, Wochen in Arbeit gestanden, und sich solcher Zeit über treu, fleißig, stille, friedsam und ehrlich, wie einem jeglichen Handwerks-Gesellen gebühret, verhalten hat, welches wir also attestiren und deßhalben unsere sämtliche Mit- Meister diesen Gesellen, nach Handwerks Gebrauch, überall zu fördern, geziemend ersuchen wollen. Regenspurg den A° 1 Geschworne Meister Meister, wo er gearbeitet Es war eine Zeitlang üblich gewesen, solche Kundschaften wie auch Geburts- und Lehrbriefe in Schönschrift mit üppigen Schnörkeleien auf Pergament schreiben zu lassen. Dadurch wurden jedoch Lehrlinge wie Gesellen in erhebliche Kosten gestürzt, denn ein solches Schriftstück kostete, wie K r ü n i t z in seiner „O economischen Encyclo- p a e d i e" (Berlin, 1773/1830) berichtet, zuweilen 4, 5 und mehr Taler. Diese Ausführung wurde schließlich bei 10 Rthlr. (Reichstaler) Strafe verboten, und an ihrer Stelle mußten gedruckte Kundschaften, Geburts- und Lehrbriefabschriften verwendet werden. „In den preuß. schlesischen Landen kostet eine solche Kundschaft" — also das bloße Formular — „6 Ggr. (gute Groschen) ; davon kommen 3 Ggr. zu Unter haltung der Zuchthäuser, 2 Ggr, bekommen die Ältesten der Zunft für die Ausfüllung, und 1 Ggr. wird auf Drucker-, Post- und andere Kosten gerechnet. Ein Geburtsbrief" — und eben so ein Lehrbrief — „kostet 1 Rthlr. 11 Ggr., von welchen 12 Ggr. für die Zuchthäuser, 16 Ggr. den Magistraten für die Ausfüllung, 4 Ggr. für die Kosten und 3 Ggr, für den Stäm- pel gerechnet werden. Die auf Pergament gedruckt sind, kosten überall, außer dem Stämpel, doppelt so viel.“ Die Bildung eines Fonds für die Zuchthäuser aus einem Teil der Kosten dieser Personalausweise war aber nicht allgemein ein geführt; so heißt es z. B. bei Krünitz: „In der Mark Branden burg sind diese Gelder und Einkünfte zu Unterhaltung des großen Krankenhauses zu Berlin, la Charite genannt, ge widmet." Ob das hier wiedergegebene Blatt auch zu den kurz als gedruckt bezeichneten gehört oder als Kupferdruck eine Zwischenstufe zwischen den auf Pergament geschriebenen und den einfach gedruckten Blättern bildet, mag dahingestellt bleiben.
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