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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 58.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19340000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 34 (18. August 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Uhreneinfuhr aus der Schweiz und Wege zur Zahlungsleistung für eingeführte Uhren nach der Schweiz
- Autor
- Uhrland, Hermann
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Federhaken
- Autor
- Hartfuß, J. P.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 58.1934 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1934) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1934) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1934) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1934) 51
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1934) 65
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1934) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1934) 85
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1934) 97
- AusgabeNr. 10 (3. März 1934) 113
- AusgabeNr. 11 (10. März 1934) 127
- AusgabeNr. 12 (17. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (24. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (31. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (7. April 1934) 179
- AusgabeNr. 16 (14. April 1934) 191
- AusgabeNr. 17 (21. April 1934) 205
- AusgabeNr. 18 (28. April 1934) 219
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1934) 229
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1934) 243
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1934) 255
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1934) 269
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1934) 283
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1934) 295
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1934) 309
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1934) 333
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1934) 347
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1934) 361
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1934) 373
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1934) 387
- AusgabeNr. 32 (4. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (11. August 1934) 411
- AusgabeNr. 34 (18. August 1934) 421
- ArtikelDie Uhreneinfuhr aus der Schweiz und Wege zur Zahlungsleistung ... 421
- ArtikelDer Federhaken 423
- ArtikelTurmuhren 424
- ArtikelLerne erfolgreich verkaufen! 426
- ArtikelVorboten der Herbstmode und ihr Einfluß auf das Schmucktragen 427
- ArtikelNeue Vorschriften für die deutsche Goldbewirtschaftung 428
- ArtikelVermischtes 429
- ArtikelHandels-Nachrichten 429
- ArtikelMeister-Vereinigungen 431
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 431
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 431
- ArtikelBriefkasten 432
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 432
- AusgabeNr. 35 (25. August 1934) 433
- AusgabeNr. 36 (1. September 1934) 445
- AusgabeNr. 37 (8. September 1934) 459
- AusgabeNr. 38 (15. September 1934) 473
- AusgabeNr. 39 (22. September 1934) 485
- AusgabeNr. 40 (29. September 1934) 499
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1934) 513
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1934) 521
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 45 (3. November 1934) 561
- AusgabeNr. 46 (10. November 1934) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1934) 591
- AusgabeNr. 48 (24. November 1934) 605
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1934) 621
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1934) 633
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1934) 647
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1934) 661
- BandBand 58.1934 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 34 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 423 der Schweizer Exporteur und seine deutsche Bank den Be willigungsantrag stellen müssen, während bei 3. der deutsche Importeur die Arbeit hat. Zu 5. Einfuhrbewilligungen In den bisherigen Ausführungen ist es bewußt vermieden worden, die „E i n f u h r" zu behandeln. Alle Ausführungen beziehen sich nur auf die Mittel und Wege, wie bereits ein geführte Uhren an den Schweizer Exporteur bezahlt werden können. Von Besonderheiten abgesehen, bedarf also die Ein fuhr keiner Genehmigung. Noch heute kann man ohne Ge nehmigung Uhren (aber nicht Uhrenteile) einführen, soviel man will, wenn man nur den Zoll dafür und die 2 % Umsatz ausgleichssteuer entrichtet. Schwierig und genehmigungs pflichtig ist nur die Bezahlung der eingeführten Uhren. Mitte März 1934 erschien eine Verordnung, wonach ab 19. März 1934 die Einfuhr von „Teilen von Taschenuhren oder Armbanduhren nur mit Bewilligung“ gestattet ist. Unter welchen Gesichtspunkten diese Bewilligung erteilt oder ver sagt wird, ist in der Verordnung nicht gesagt. Bezüglich der Teile (Rohwerke und Schablonen) ist also vorzumerken, daß außer den eingangs erwähnten Zahlungsgenehmigungen vor her eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist. Mehr über diese Frage zu sagen, würde das Gebiet dieses Aufsatzes über schreiten. Trotzdem mußte diese Saite mit angeschlagen wer den zum Verständnis des Akkordes, auf den jetzt von Deutschland und von der Schweiz der Uhrenhandel abge stimmt wird. Zeitengleich mit der deutschen Beschränkung der Rohwerk-Einfuhr erschien ein gleichgerichtetes schweize risches Ausfuhrverbot mit Wirkung vom 12, März. Wie die Dinge heute liegen, muß damit gerechnet werden, daß mit den eingangs behandelten „Bezahlungsverordnungen“ das unum gängliche Verordnungsgebiet noch nicht erschöpft ist; eine Ausdehnung über den Rahmen der Schablonage hinaus liegt im Bereich des Möglichen. Außer den hier behandelten Fällen gibt es noch für De visenbanken und Groß-Importeure allgemeine Bewilli gungen. Diese Stellen beschäftigen „Devisenspezialisten"; es wäre eine zwecklose Komplikation der an sich genügend ver wickelten Materie, auch dieses Gebiet hier zu behandeln. Hier sollte in nur rohen Strichen — aber übersichtlich —• gezeigt werden, auf welche Weise Uhren aus der Schweiz eingeführt und bezahlt werden dürfen. Über Sonderfragen geben die Devisenbanken, die Post auskunftsstellen bei Hauptpostämtern und die Landesfinanz ämter (Devisenstellen) Auskunft. Besonders sei hier noch darauf hingewiesen, daß das sonst so beliebte „Nachschlagen im Reichsgesetzblatt oder in sonstigen einschlägigen Druck schriften niemals genügt. Wer sich Devisenfragen selbst be antworten will, muß alle einschlägigen Bestimmungen gründlich studieren — und dazu fehlt dem Kauf mann, der verdienen will und muß, die nötige Zeit. 0000000<XX>0000000<XXX>00000000000<XX>0000000000000000000<XXX>000<X><X><><>000000<XX><>0<><>0<>0000 a) Antrag auf Bewilligung über Sonder konto für Waren, die vor dem 1. August ein geführt wurden. Man ersucht das Landesfinanzamt unter Nennung seiner Kontingentnummer um Bewilligung eines Zusatzkontingentes und fügt Rechnungen und Zollquittungen bei; Voraussetzung der Bewilligung eines Zusatzkontingentes ist die Erschöpfung des Normalkontingentes (zu 2). Der An trag kann für beide Teile zugleich gestellt werden; das Landesfinanzamt rechnet sich die Teilung selbst aus. Bei spiel: Antrag 3650 RM; davon Monatskontingent bis zur Erschöpfung, überschießender Betrag auf Sonderkonto. Das Landesfinanzamt gibt dann zwei völlig getrennte Bewilli gungen, auf denen genau angegeben ist, auf welchen Wegen und innerhalb welcher Fristen zu zahlen ist. Die Angabe, wie es bisher gehandhabt wurde, interessiert heute nicht mehr. Wie es künftig gehandhabt wird, darüber sind sich selbst die maß gebenden Stellen noch nicht völlig klar; sie verweisen darauf, daß sich die Auswirkungen des neuesten Vertrages mit der Schweiz erst einspielen müssen. b) Antrag auf Bewilligung für Waren, die nach dem 1. August eingeführt wurden. Im allgemeinen gilt hier das bisher Gesagte, jedoch mit dem Unterschiede, daß die zum Zwecke der Bewilligung ein gereichte Rechnung den vom Schweizer Lieferan ten angebrachten Vermerk tragen muß, daß die Waren schweizerischen Ursprungs sind. Rechnungen, die die sen Vermerk nicht tragen, werden unbewilligt zurückgegeben, damit der Schweizer Lieferant den Vermerk nachholt. Außerdem muß der deutsche Importeur eine Erklärung dar über beifügen, daß die Waren „seines Wissens" schweizeri schen Ursprungs sind. Inwieweit hier fremdländische Teile an Waren schweizerischen Ursprungs (Zylinderräder aus Frankreich oder Schweizer Werke in deutschen Gehäusen) zugelassen werden, muß erst die Auswirkung des neuen Ver trages zeigen. Zu 4. Zahlung über Ausländer-Sonderkonto „Ausländer-Sonderkonto“ darf nicht verwechselt werden mit irgend einem Konto, das sich ein Ausländer bei einer Bank in Deutschland errichten läßt. Schweizer Exporteuren, die in der Zeit vom 3. August 1929 bis zum 3. August 1931 nach Deutschland exportiert haben und diese Exporte noch heute beweisen können, kann auf Antrag die Errichtung eines Ausländer-Sonderkontos bei einer deutschen Devisenbank ge nehmigt werden. Deutsche Importeure dürfen dann auf dieses Sonderkonto ohne besondere Genehmigung Einzahlungen leisten. Um die Transferierung der auf dieses Konto ge zahlten Beträge braucht sich der deutsche Einfuhrhändler nicht zu kümmern. Nur der Vollständigkeit wegen sei hier erwähnt, daß die Transferierung (auf Antrag der Bank) wie zu 3. über das Sonderkonto der Schweizerischen National bank bei der Reichsbank in Berlin erfolgt. Der Unterschied gegenüber dem Verfahren zu 3. besteht nur darin, daß bei 4. Der Federhaken Von J. P. Hartfuß In der Rubrik „Aus der Werkstatt" ist die Frage des Feder hakens wiederholt eingehend behandelt worden. Die nachfolgen den Ausführungen des Kollegen Hartfuß gingen uns vor den letzten Veröffentlichungen zu. Weil sie Erfahrungen eines ge wiegten Praktikers enthalten, bringen wir sie noch ganz zum Abdruck, obwohl wir die Frage des Federhakens an Taschen uhrfedern als zugunsten des Hakens mit Zwischenstück (Zaum) entschieden ansehen für solche Fälle, in denen es sich für die breite Masse der Kollegen darum handelt, mit Sicherheit eine befriedigende Arbeit zu liefern. Die Schriftleitung. •k Eine viel umstrittene Sache ist die Befestigung des Feder endes im Taschenuhr-Federhause. Da finden wir auch noch die alte Befestigung mit einem Loch in der Feder. Ihre Nachteile, besonders bei „stellungslosen" Uhren, sind so bekannt, daß ich darüber hinweggehen kann. Eine zweite Befestigung ist das einfach umbogene Ende ohne Zwischenstück. Sie ist leicht und schnell herzustellen; dennoch wird sie vielfach geschmäht, weil sie an der Biegestelle oft zu Bruch geht. Die dritte Art hat ebenfalls ein kurzes ein gebogenes Ende, aber mit einem Zwischen stück. Sie wird vielfach angewandt, trotz ihrer Nachteile, die darin bestehen, daß sie den Platz im Federhause für
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