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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 58.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19340000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 40 (29. September 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neue Prüfungsordnungen im Uhrmacherhandwerk (Schluß zu Seite 493)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 58.1934 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1934) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1934) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1934) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1934) 51
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1934) 65
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1934) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1934) 85
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1934) 97
- AusgabeNr. 10 (3. März 1934) 113
- AusgabeNr. 11 (10. März 1934) 127
- AusgabeNr. 12 (17. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (24. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (31. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (7. April 1934) 179
- AusgabeNr. 16 (14. April 1934) 191
- AusgabeNr. 17 (21. April 1934) 205
- AusgabeNr. 18 (28. April 1934) 219
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1934) 229
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1934) 243
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1934) 255
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1934) 269
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1934) 283
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1934) 295
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1934) 309
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1934) 333
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1934) 347
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1934) 361
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1934) 373
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1934) 387
- AusgabeNr. 32 (4. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (11. August 1934) 411
- AusgabeNr. 34 (18. August 1934) 421
- AusgabeNr. 35 (25. August 1934) 433
- AusgabeNr. 36 (1. September 1934) 445
- AusgabeNr. 37 (8. September 1934) 459
- AusgabeNr. 38 (15. September 1934) 473
- AusgabeNr. 39 (22. September 1934) 485
- AusgabeNr. 40 (29. September 1934) 499
- ArtikelDer Fachausschuß des Zentralverbandes hat zum ersten Mal getagt 499
- ArtikelPflichtorganisation des deutschen Einzelhandels 501
- ArtikelWerbung für die Wiederherstellung und den Verkauf hochwertiger ... 501
- ArtikelEröffnung der neuen Uhrmacher-Fachklasse in der Horst ... 503
- ArtikelNeue Prüfungsordnungen im Uhrmacherhandwerk (Schluß zu Seite 493) 504
- ArtikelEinladung zur fünfzehnten Lehrlingsarbeitenprüfung des ... 505
- ArtikelAus der Werkstatt 506
- ArtikelSprechsaal 507
- ArtikelVermischtes 507
- ArtikelHandels-Nachrichten 508
- ArtikelMeister-Vereinigungen 510
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 511
- ArtikelVersch. Vereinigungen 511
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 511
- ArtikelBriefkasten 511
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 512
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1934) 513
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1934) 521
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 45 (3. November 1934) 561
- AusgabeNr. 46 (10. November 1934) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1934) 591
- AusgabeNr. 48 (24. November 1934) 605
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1934) 621
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1934) 633
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1934) 647
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1934) 661
- BandBand 58.1934 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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504 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 40 Neue Prüfungsordnungen im Uhrmacherhandwerk (Schluß zu Seite 493) Zwischenprüfungen Die bis jetzt bestehende Handhabung der Prüfung des Zentral verbandes in Leipzig als Jahresprüfung wird geändert. Sie enthält die nachstehende endgiltige Fassung: Es treten an Stelle der bisherigen Jahresprüfungen in Leipzig die Zwischenprüfungen, die im Herbst eines jeden Jahres statt finden. An den Zwischenprüfungen haben sich alle Lehrlinge und alle Jahrgänge als einer Pflichtarbeit zu beteiligen. Ein Lehrling hat die Arbeiten auszuführen, die für das Jahr ausgeschrieben sind, in dem er mindestens seit sechs Monaten tätig ist. Die Arbeiten müssen in der Meisterwerkstatt aus geführt werden, Arbeiten aus Fachklassen müssen künftig aus- scheiden. Auch für das vierte Lehrjahr ist die Zwischenprüfung obliga torisch. Es soll sich dadurch zeigen, wie weit der Lehrling gegen Ende der Lehrzeit ist, und ob noch besondere Maßnahmen durch die Innung notwendig sind. Die für das letzte Jahr aufgegebene Arbeit soll in ihrem Charakter schon auf die Gehilfenprüfung zu geschnitten sein. Die an den Prüfungsausschuß des Zentralverbandes eingereich ten Arbeiten dürfen an keiner anderen Stelle vorher prämiiert worden sein. Maßgebend für den Beschluß war die Ansicht, daß die ge steigerten Ansprüche in der Lehrlingsausbildung durch eine Zwischenprüfung besser kontrolliert werden können. Durch das neu eingeführte Prüfungsverfahren soll gleichzeitig eine Kontrolle über die zuständigen Prüfungskommissionen ermöglicht werden. Hierzu erschien die Zweiteilung Landesverband—Zentralverband erforderlich. Jeder Landesverband hat zum Zwecke der Prüfungen gleich dem Zentralverband einen Fachausschuß zu errichten und in diesen die besten Meister zu entsenden. Zu den Prüfungsausschüssen bei den Landesverbänden sind fünf Mitglieder zu bestellen, die möglichst aus verschiedenen Innungen genommen werden. Grundsätzlich sollen die Prüfungsmeister die Meisterprüfung abgelegt haben oder im Besitz der Anleitungs- befugnis für Lehrlinge sein. Ein Gehilfenvertreter aus dem Landesverbandsgebiet soll [muß) zu den Prüfungen zugezogen werden. Gang der Prüfungen. Am 1. Oktober eines jeden Jahres erfolgt durch den Prüfungsausschuß des Zentralverbandes die Aus schreibung der Arbeiten für die Zwischenprüfung. Die Arbeiten müssen bis zum 15. November des gleichen Jahres fertiggestellt und an den zuständigen Landesverband eingesandt werden. Der Prüfungsausschuß des Landesverbandes hat die Durchsicht der Arbeiten unverzüglich, spätestens aber bis zum 1. Dezember des Jahres vorzunehmen und die zur Weitergabe an den Zentral verband bestimmten Arbeiten bis zum 15. Dezember an diesen weiterzuleiten. Der Prüfungsausschuß des Zentralverbandes tritt zur Begut achtung der an ihn gelangten Arbeiten im Januar zusammen und erteilt die Schlußnoten. Der Prüfungsausschuß des Landesverbandes hat also schon eine Ausscheidung der Arbeiten vorzunehmen. Es kommen nur Arbeiten mit der Zensur „Gut" gleich mindestens 3,4 Punkten und darüber zur Weitergabe an den Zentralverband. Durch diese Ausscheidung soll erreicht werden, daß die Meister sich entweder mehr um die Ausbildung bemühen, dann aber auch, daß die Innungen selbst für ihren Bezirk eine Übersicht über die Qualität der Meister werkstätten und Lehrlinge erhalten. Dies ist unbedingt not wendig. Ein Hauptaugenmerk ist auf die Zeitbegrenzung gelegt. Es kann nicht mehr angehen, daß die Arbeiten in wochenlangem Probieren und zu häufigem Wiederholen zustande kommen. Wenn in einer Werkstatt die vorgeschriebenen sechs Wochen nicht zur Voll endung ausreichen, hat schon von der Innung aus eine Über prüfung der betreffenden Werkstatt einzusetzen. Durch die Zweiteilung der Prüfungen soll erreicht werden zu nächst ein Ansporn der Meister und Lehrlinge, möglichst in die höchste Klasse, mindestens aber zu den Prüfungen im Zentral verband zu kommen. Ein weiteres Ziel ist, einem Meister und Lehrling, der gute Ausbildung bezw. gute Arbeit leistet, die ihm zukommende Entlohnung zu sichern. Insbesondere soll auch erreicht werden, daß die Prüfungen im ganzen Reich eine ein heitliche Richtung erhalten. Endzweck aber ist, daß der Zentralverband als höchste fach liche Instanz einen Überblick über seine Prüfungskommissionen erhält und auch hier eine Auslese eintreten lassen kann. Der Zentralverband soll auch nur die Spitzenleistungen der Lehrlinge zu sehen bekommen. Die Prüfungen beim Zentralverband werden ausschließlich von dem bestellten Prüfungsausschuß vorgenommen. So wird eine gleichmäßige einheitliche Bewertung bei der Prüfung ermöglicht. Die Prüfungen finden künftig in Berlin statt. Zu diesen Prüfungen wird ein Vertreter der Gehilfenschaft zugezogen. Der Prüfungsausschuß des Zentralverbandes wird sich künftig nur aus Mitgliedern der Fachausschüsse der Landesverbände zusammensetzen. Der Prüfungsausschuß beim Zentralverband ist ein Unterausschuß des Zentralverbands-Fachausschusses. Die Bewertung der Arbeiten bei allen Prüfungsausschüssen wird nur nach dem 5er Punktsystem einheitlich vorgenommen. Die Beurteilung bei den Zwischenprüfungen erfolgt ebenfalls nach Punkten. Die Feststellung der Punktzahl hat jedes Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig nach eigenem Ermessen zu bewirken und in eine Prüfungsliste einzutragen. Die Prüfungsliste muß am Kopf den Namen des Ausschußmitgliedes tragen. Zensurgrade: 1 Punkt = ungenügend, 2 Punkte = genügend, 3 Punkte = gut, 4 Punkte = sehr gut, 5 Punkte = ausgezeichnet. Die Punktwertung geschieht nach drei Gesichtspunkten: 1. äußerer Eindruck, 2. Maße, 3. Vollendung. Wünscht ein Prüfungsausschuß die Bewertung noch genauer durchzuführen, so ist folgende Staffel zu empfehlen, die nach erfolgter Ausrechnung anzuwenden ist: Endzensurgrade 5; 4,9; 4,8 gleich Ia gleich Auszeichnung, 4,7; 4,6; 4,5; 4,4 „ I gleich sehr gut, 4,3; 4,2; 4,1 „ Ib 4; 3,9; 3,8 „ Ila 3,7; 3,6; 3,5; 3,4 ,, II gleich gut, 3,3; 3,2; 3,1 „ Ilb 3; 2,9; 2,8 „ Ula 2,7; 2,6; 2,5; 2,4 „ III gleich genügend, 2,3; 2,2; 2,1 „ Illb 2; 1,9; 1,8 ,, IV gleich ungenügend. Ein ,,a‘‘ erhöht, ein ,,b" erniedrigt die Zensur. Die gesamten Punktzahlen eines Prüflings sind zusammen zuzählen und durch die Wertungen (3) zu teilen. Hundertstel Bruchteile über 5 werden nach oben abgerundet; unter 5 werden vernachlässigt. Das errechnete Ergebnis sämtlicher Prüfer wird zusammengezählt und diese Zahl durch die Anzahl der Prüfer geteilt. Diese Ziffer gibt dann den Zensurgrad. Die Prüfungslisten und Zusammenstellungen sind aufzubewahren. Der Prüfungsausschuß des Landesverbandes hat in der nächsten Verbandsversammlung Bericht zu erstatten. Über die Anzahl der Geprüften ist an den Zentralverband Bericht zu geben. Das Ergeb nis ist ebenfalls zu melden. Beispiel zu einem Prüfungsverfahren: Es sind fünf Prüfungs meister anwesend. Die Prüfungsliste enthält neun Spalten: 1. Nummer der Arbeit, 2. Kennwort, 3. äußerer Eindruck, 4. Maße, 5. Vollendung, 6. Summe der Spalten 3, 4, 5, 7. Summe der Spalte 6 geteilt durch 3, 8. Summe aller Prüfungsmeister aus Spalte 7, 9. addierte Summe aller Prüfer aus Spalte 8 geteilt durch die Anzahl der Prüfer, also die Endpunktzahl und damit die End zensur, wie in den Endzensurgraden angegeben. Während für die Zensierung in Spalte 3 und 5 völlig die Beurteilung des einzelnen Prüfungsmeisters ausschlaggebend ist, kann in Spalte 4 für Maße bei allen Prüfungsmeistern nur eine einheitliche Zensierung erfolgen. Zu diesem Zweck werden die Maße nur von einem Herrn genommen, der darin Übung hat, und überall gleichmäßig eingesetzt. Genaue Maße wie vorgeschrieben müssen mit der Höchstpunktzahl, also 5, eingesetzt werden, be sonders wenn die Maße eine gute Verbindung mit der sonstigen Anordnung zeigen. Toleranzen bis zu Vio nach einer Richtung können unberücksichtigt bleiben. Wenn jedoch die Maße an einem Stück + und — zeigen, liegen Maßfehler vor. Im ersten Fall
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