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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 58.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19340000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 45 (3. November 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das neue Einkommensteuergesetz
- Autor
- Apelt, R.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 58.1934 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1934) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1934) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1934) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1934) 51
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1934) 65
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1934) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1934) 85
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1934) 97
- AusgabeNr. 10 (3. März 1934) 113
- AusgabeNr. 11 (10. März 1934) 127
- AusgabeNr. 12 (17. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (24. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (31. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (7. April 1934) 179
- AusgabeNr. 16 (14. April 1934) 191
- AusgabeNr. 17 (21. April 1934) 205
- AusgabeNr. 18 (28. April 1934) 219
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1934) 229
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1934) 243
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1934) 255
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1934) 269
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1934) 283
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1934) 295
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1934) 309
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1934) 333
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1934) 347
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1934) 361
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1934) 373
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1934) 387
- AusgabeNr. 32 (4. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (11. August 1934) 411
- AusgabeNr. 34 (18. August 1934) 421
- AusgabeNr. 35 (25. August 1934) 433
- AusgabeNr. 36 (1. September 1934) 445
- AusgabeNr. 37 (8. September 1934) 459
- AusgabeNr. 38 (15. September 1934) 473
- AusgabeNr. 39 (22. September 1934) 485
- AusgabeNr. 40 (29. September 1934) 499
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1934) 513
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1934) 521
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 45 (3. November 1934) 561
- ArtikelSchiller und die Uhren 561
- ArtikelPflichtorganisation des deutschen Einzelhandels 564
- ArtikelDas neue Einkommensteuergesetz 564
- ArtikelVom Goldwarenlöten und von anderen Dingen 567
- ArtikelDie drahtlosen Zeitsignale der Welt (Fortsetzung zu Seite 118) 568
- ArtikelSprechsaal 568
- ArtikelVermischtes 569
- ArtikelHandels-Nachrichten 570
- ArtikelMeister-Vereinigungen 572
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 573
- ArtikelVersch. Vereinigungen 573
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 573
- ArtikelBriefkasten 574
- AusgabeNr. 46 (10. November 1934) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1934) 591
- AusgabeNr. 48 (24. November 1934) 605
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1934) 621
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1934) 633
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1934) 647
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1934) 661
- BandBand 58.1934 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 45 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 565 neuen Gesetzes über das, was zu den Einkünften gehört, geht klar hervor, daß die genannten Vermögensanfälle auch künftighin der Einkommensteuer nicht unterworfen werden. Eine Erweiterung haben die steuerfreien laufen den Einkünfte erfahren, und zwar rechnen zu ihnen neuerdings: Entschädigungen wegen Entlassung aus einem Dienstver hältnis auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (früher Entschädigungen auf Grund des Betriebsräte gesetzes) ; Vergütungen im freiwilligen Arbeitsdienst, die den Arbeits dienstwilligen in bar oder in Sachbezügen gewährt werden; Heiratsbeihilfen, die an Arbeitnehmerinnen beim Aus scheiden aus dem Dienstverhältnis gewährt werden, und Ge burtsbeihilfen; die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädi gungen und Reisekosten. Dagegen sind Entschädigungen für Verdienstausfall und Zeitverlust steuerpflichtig. Bezüglich der Frage, welche Einnahmen als inner halb des Kalenderjahres vereinnahmt gelten, bestimmt § 11 des neuen Gesetzes, daß hierunter die Ein nahmen zu verstehen sind, die innerhalb des betreffenden Kalenderjahres zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Bezüge (also z. B. Zinsen), die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Ka lenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Auf regel mäßig wiederkehrende Ausgaben findet diese Bestimmung ent sprechende Anwendung. Als Steuerabschnitt gilt künftighin das Kalender jahr. Ausnahmen gibt es nur für die Land- und Forstwirt schaft und für buchführende Gewerbetreibende, Bei den er- steren gilt als Feststellungszeitraum die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni, bei den letzteren der Zeitraum, für den regel mäßig Abschlüsse gemacht werden. Die Berechnung des Gewerbegewinnes hat an und für sich keine Änderung erfahren; auch das neue Ein kommensteuergesetz geht von dem Grundsätze aus, daß Ge winn der Unterschied zwischen dem Betriebsvermögen am Anfang des laufenden oder am Schlüsse des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schlüsse des laufenden Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Ent nahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, ist. Eine Änderung besteht aber hinsichtlich der Bestimmungen über die Bewertung der Gegenstände (das neue Gesetz sagt „Wirtschaftsgüter") in den Vermögensaufstellun gen der Bilanzen. Während nach den bisherigen §§ 19 und 20 in erster Linie der gemeine Wert anzusetzen war, sind jetzt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu nehmen. Nur wenn der sogenannte Teilwert niedriger ist, kann dieser zum Ansatz gelangen. Als Teilwert gilt der Betrag, den ein Er werber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkauf preises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fort führt (§ 6 des neuen Gesetzes). Erweitert worden sind die Vorschriften über A b - nutzungsab Schreibungen, und zwar gestattet das neue Gesetz neben den üblichen, nach der voraussichtlichen Lebensdauer der Gegenstände berechneten Abschreibungen eine Sonderabsetzung für Wirtschaftsgüter des Anlagekapitals (Maschinen, Werkzeug, Inventar usw.), deren Lebens- oder Nutzungsdauer erfahrungsgemäß fünf Jahre nicht übersteigt. Hier steht es den Geschäftsinhabern frei, Abschreibungen ganz nach ihrem Belieben vorzunehmen; sie können also z. B. der artige Gegenstände u. U. sofort ganz abschreiben. Natürlich steht es ihnen auch frei, sich an die üblichen Sätze zu halten. Diese Vergünstigung ist aber nur den buchführenden Ge werbetreibenden eingeräumt worden. Für buchführende Gewerbetreibende enthält der § 5 Abs. 2 des neuen Gesetzes eine weitere neue Vorschrift. Hiernach dürfen die Steuerpflichtigen ihre Bilanz auch noch nach der Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht entspricht. Dar über hinaus ist eine Änderung der Bilanz nur mit Zu stimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig. Eine Verrechnung vorjähriger Verluste mit laufenden Gewinnen ist nicht mehr statthaft. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten der Steuer pflichtigen (§ 16 des alten, § 9 des neuen Gesetzes) zählen in Zukunft auch die Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Innungen, Fach verbände). Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Berufskleidung) stehen nicht mehr nur dem Arbeitnehmer zu, sondern derartige Abzüge kann jetzt auch der Handwerker und sonstige Gewerbetreibende machen. Die Bestimmungen über die sonstigen Einkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung) haben keine wesentlichen Änderungen er fahren. Nur bezüglich der sonstigen Einnahmen bringt das neue Gesetz einige Umstellungen. Zu dieser Einkommens gruppe rechnen bekanntlich Renten, laufende Zuschüsse, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften und Einkünfte aus ein maligen Vermittlungsgeschäften. Die letzteren waren bislang nicht zu versteuern, wenn sie im Jahre den Betrag von 500 RM nicht überstiegen; dieser Satz ist auf 300 RM herab gesetzt worden. Bei den Einnahmen aus Spekulationsgewinnen tritt insofern eine Veränderung ein, als Gewinne aus dem Verkaufe von Wertpapieren künftig stets einkommensteuer pflichtig sind, wenn die Papiere nicht länger als ein Jahr (bisher drei Monate) im Besitze des Steuerpflichtigen waren. (Allerdings dürfen nach wie vor Spekulationsverluste ab gezogen werden; im übrigen bleiben auch wieder Gewinne von weniger als 1000 RM im Jahre unberücksichtigt.) Eine Verschiebung haben die Vorschriften über die vom Einkommen abzugsfähigen Sonderausgaben (früher Sonderleistungen genannt) erfahren. Hier wurden heraus genommen: die Ausgaben für Fortbildung in dem Beruf, den der Steuerpflichtige ausübt, die Beiträge zu öffentlich-recht lichen Berufs- oder Wirtschaftsvertretungen (vgl. hierzu das oben unter „Werbungskosten" Gesagte), Zuwendungen an Unterstützungs-, Wohlfahrts- und Pensionskassen des Be triebes des Steuerpflichtigen und endlich auf den Todesfall oder auf mindestens zwanzig Jahre festgelegte Spareinlagen. Bestehen geblieben ist die Abzugsfähigkeit von Schulden zinsen und besonderen Renten, von Kirchensteuern und von Beiträgen oder Prämien für Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden-, Erwerbslosen-, Lebens-, Versor- gungs- und Sterbeversicherungen oder -kassen. Neu hinzu gekommen sind: ein Abzug von 50 RM für jede Hausgehilfin und zwar für jeden vollen Kalendermonat, in dem sie zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört hat; ein Abzug der Beiträge des Steuerpflichtigen für sich, seine Ehefrau und seine Kinder, für die ihm Kinderermäßigung gewährt wird, sowie an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen. Eine weitere Verschiebung ist bezüglich der Höchst- und Mindestgrenzen für die Sonderausgaben eingetreten. Wäh rend früher für den Pflichtigen 600 RM und für die Ehefrau sowie jedes minderjährige Kind je 250 RM vorgesehen waren, können jetzt im Höchstfälle abgezogen werden: für den Steuerpflichtigen 500 RM für die Ehefrau 300 RM für das erste Kind 300 RM für das zweite Kind 400 RM für das dritte Kind 600 RM für das vierte Kind 800 RM für das fünfte und jedes weitere Kind . je 1000 RM Diese Begrenzung nach oben erstreckt sich nur auf die Beiträge zu den Versicherungen und zu den Bausparkassen.
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