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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 58.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19340000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (17. November 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 58.1934 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1934) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1934) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1934) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1934) 51
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1934) 65
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1934) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1934) 85
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1934) 97
- AusgabeNr. 10 (3. März 1934) 113
- AusgabeNr. 11 (10. März 1934) 127
- AusgabeNr. 12 (17. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (24. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (31. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (7. April 1934) 179
- AusgabeNr. 16 (14. April 1934) 191
- AusgabeNr. 17 (21. April 1934) 205
- AusgabeNr. 18 (28. April 1934) 219
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1934) 229
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1934) 243
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1934) 255
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1934) 269
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1934) 283
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1934) 295
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1934) 309
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1934) 333
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1934) 347
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1934) 361
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1934) 373
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1934) 387
- AusgabeNr. 32 (4. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (11. August 1934) 411
- AusgabeNr. 34 (18. August 1934) 421
- AusgabeNr. 35 (25. August 1934) 433
- AusgabeNr. 36 (1. September 1934) 445
- AusgabeNr. 37 (8. September 1934) 459
- AusgabeNr. 38 (15. September 1934) 473
- AusgabeNr. 39 (22. September 1934) 485
- AusgabeNr. 40 (29. September 1934) 499
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1934) 513
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1934) 521
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 45 (3. November 1934) 561
- AusgabeNr. 46 (10. November 1934) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1934) 591
- ArtikelDas neue Vermögensteuergesetz 591
- ArtikelAparte Stücke für das Weihnachtslager nicht vergessen! 592
- ArtikelDas Beschlagen und Vereisen der Schaufensterscheiben 594
- ArtikelVom Schutzgitter 594
- ArtikelAus der Werkstatt 596
- ArtikelVermischtes 598
- ArtikelHandels-Nachrichten 600
- ArtikelMeister-Vereinigungen 602
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 603
- ArtikelBriefkasten 604
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 604
- AusgabeNr. 48 (24. November 1934) 605
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1934) 621
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1934) 633
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1934) 647
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1934) 661
- BandBand 58.1934 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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598 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 47 getrieben wird, wie es die Abbildung 3 zeigt. Dadurch wird ein Ausreißen des Hakens vermieden, weil das Federmaterial in seiner Struktur nur ganz wenig gestört wird. Dem Ende der Feder und dem Zwischenstück gebe ich auch eine Biegung, wie sie der Federhauswandung entspricht. Ich Abb. 3. Federhaken Nr. 4 glaube, mit dieser Ausführung Nr. 4 nun den idealen Feder haken erreicht zu haben. Die Abbildung 4 zeigt ihn im Gebrauch. Otto Cramer. * Nach diesen zahlreichen, zum Teil auf sehr lange Praxis begründeten Äußerungen können wir nun abschließend fest stellen, daß tatsächlich der Federhaken mit einem Zwischenstück als Zaum als der zuverlässigste Federhaken angesprochen werden muß, und daß die geringe Mehrarbeit, die er gegenüber dem einfach umgebogenen Federhaken verursacht, sehr nützlich aufgewendet wird. Die Gefahr der Selbsthärtung des Feder hakens bei seiner Anfertigung, die in Nr. 27 d. J. unserer Zeitung erwähnt wurde, kann nach den vorstehenden Erläute- 1:1 Vermischtes L. Wer darf sich „geprüfter Uhrmacher“ nennen? Auf Veranlassung der Uhrmacher-Zwangsinnung Düsseldorf ist vor einiger Zeit eine Anklage wegen unlauteren Wettbewerbs gegen den Uhrmacher Karl Müller in Düsseldorf erhoben worden, weil er sich als „geprüfter Uhrmacher“ bezeich net hatte. Er selbst glaubte, dazu berechtigt zu sein, da er die Gehilfenprüfung im Uhrmacherhandwerk bestanden hatte, während die Innung die Ansicht vertrat, daß nur derjenige sich „geprüfter Uhrmacher“ nennen dürfe, der die Uhrmacher-Meisterprüfung ab gelegt habe. Das Amtsgericht in Düsseldorf hat in der Sitzung vom 1. März 1934 das Urteil gefällt: „Der An geklagte wird auf Kosten der Staatskasse frei- gesproche n.“ (Aktenzeichen: 26 C 35/34). - Da diese Entscheidung, die inzwischen rechtskräftig geworden ist, von allgemeiner Bedeutung für das Uhrmacherhandwerk ist, so lassen wir ihre Gründe hier folgen: „Der Angeklagte hatte seine Gesellenprüfung als Uhrmacher mit Erfolg abgelegt. Er hielt sich auf Grund dessen für berechtigt, sich als geprüfter Uhrmacher zu bezeichnen. Er führte diese Be zeichnung auf Briefbogen, Reparaturtüten und auch mit großer Goldschrift auf seiner Schaufensterscheibe sowie auf Plakaten in seinem Schaufenster. Obwohl der Angeklagte von der Handwerks kammer Düsseldorf sowie vom Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe schriftlich darauf aufmerksam gemacht wurde, daß er zu der Bezeichnung als geprüfter Uhrmacher nicht berechtigt sei, entfernte er diese Bezeichnung nicht. Der Angeklagte wird dieserhalb des Vergehens nach §4 des Gesetzes gegen den un lauteren Wettbewerb beschuldigt, weil er, ohne im Besitze einer Meisterprüfung zu sein, über seine geschäftlichen Verhältnisse, ins besondere über den Besitz von Auszeichnungen, wissentlich un- wa 5 re *jnd zur Irreführung geeignete Angaben gemacht haben soll in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. Der Angeklagte bestreitet die Beschuldigung. Er steht auf dem Standpunkt, daß er sich als gelernter Uhrmacher bezeichnen dürfe, rangen ohne Schwierigkeit vermieden werden. Ist dennoch einmal eine solche Selbsthärtung eingetreten, so kann sie dufch richtiges Wiederausglühen ohne weiteres wieder be seitigt werden (übrigens mußte dieses nachträgliche Ausglühen des Federhakens nach seiner Fertigstellung in unserer eigenen Praxis auch bei Taschenuhren in jedem einzelnen Falle ausgeführt werden). Es besteht also kein Hindernis, diese Art des Federhakens auch für die kleinsten Armbanduhren an zuwenden. Die beiden Verfahren Nr. 3 und 4 des Kol legen Cramer stellen zweifellos eine Verbesserung des bisherigen Verfahrens dar. Sie verlangen wohl eine etwas größere Sorgfalt bei der Ausführung; das wird aber lediglich eine Übungssache sein, der Zeitaufwand dürfte dann tatsächlich geringer werden als bei den bisherigen Verfahren. Übrigens hat uns Kollege Neugebauer eine ganze Anzahl zur Probe umgebogene Federn übersandt. Ein fertiggemachter Federhaken nähert sich in seiner Form sehr stark der Nr. 3 des Kollegen Cramer. Das Ausstanzen des Federhakens mit einem Punzen, namentlich bei sehr schmalen Federn, mag nicht jedermanns Sache sein; dann muß man eben das Verfahren Nr. 3 des Kollegen Cramer anwenden. Wir freuen uns, feststellen zu können, daß die Erörterung dieser Frage zu wirklich guten Ergebnissen geführt und sogar noch neue Ausführungsformen aufgezeigt hat. Die Schriftleitung. denn er habe die Gesellenprüfung bestanden und müsse sich daher von den anderen, ungelernten Uhrmachern unterscheiden. Der Obermeister Welbers der Uhrmacher-Zwangsinnung habe ihm auch mit Schreiben vom 28. 12. 1932 mitgeteilt, daß er zur Führung dieser Bezeichnung berechtigt sei. Auch in der Zeitschrift „Die Uhrmacherkunst" vom 14, 10. 1932 sei die Auffassung vertreten, daß der gelernte Uhrmachergehilfe, der den Meistertitel zu führen noch nicht berechtigt sei, sich im geschäftlichen Verkehr dadurch von ungelernten Gewerbsgenossen unterscheiden dürfe, daß er sich als geprüfter Uhrmacher bezeichne. Er habe auch nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorrufen wollen. Es sei ausgeschlossen, daß das Publikum aus der Bezeichnung „geprüfter Uhrmacher" entnehmen könne, daß er die Meister prüfung gemacht habe. Das Gericht hat die Voraussetzungen des § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb jedenfalls nach der subjektiven Seite hin nicht für vorliegend erachtet; dieser Paragraph setzt voraus, daß die Angaben a) wissentlich unwahr sind, b) wissentlich zur Irreführung geeignet, c) von der Absicht eingegeben sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken. Zu nächst kann dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß er davon überzeugt war, daß die Bezeichnung .gelernter Uhr macher' unrichtig ist. Der Angeklagte ist durch den Artikel in der Zeitschrift ,Die Uhrmacherkunst' darüber belehrt worden, daß er zur Führung der Bezeichnung .geprüfter Uhrmacher' berechtigt war, wenn er die Gesellenprüfung mit Erfolg abgelegt hatte. Um ganz sicher zu gehen, hat er noch um eine Auskunft des Ober meisters der Uhrmacher-Zwangsinnung gebeten und den Bescheid erhalten, daß er sich als gelernter Uhrmacher bezeichnen dürfe und deshalb nicht gezwungen werden könne, diese Benennung aus seinem Schaufenster zu entfernen. Selbst wenn die Handwerks kammer und der Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe anderer Auffassung waren, so kann doch dem Angeklagten der gute Glaube nicht abgesprochen werden, zumal in der Rechtsprechung und Literatur über diese Fragen Meinungsverschiedenheiten herrschen. Das Gericht ist aber auch der Auffassung, daß die Bezeich nung auch nicht wissentlich zur Irreführung geeignet ist. Der Angeklagte konnte nicht damit rechnen, daß die Bezeichnung (geprüfter Uhrmacher' beim kaufenden Publikum irrige Vorstel lungen erweckte, als sei der Angeklagte im Besitz eines Meister- 1 Abb. 4. Federhaken Nr. 4 (Auch hier ist der Federhaken zu stark nachgezeichnet um ihn sicht bar zu machen)
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