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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 58.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19340000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19340000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 52 (22. Dezember 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Über das Zunftwesen der Uhrmacher in Frankfurt a. M. und in Würzburg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neuregelung der Preisüberwachung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 58.1934 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1934) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1934) 27
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1934) 39
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1934) 51
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1934) 65
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1934) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1934) 85
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1934) 97
- AusgabeNr. 10 (3. März 1934) 113
- AusgabeNr. 11 (10. März 1934) 127
- AusgabeNr. 12 (17. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (24. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (31. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (7. April 1934) 179
- AusgabeNr. 16 (14. April 1934) 191
- AusgabeNr. 17 (21. April 1934) 205
- AusgabeNr. 18 (28. April 1934) 219
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1934) 229
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1934) 243
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1934) 255
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1934) 269
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1934) 283
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1934) 295
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1934) 309
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1934) 321
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1934) 333
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1934) 347
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1934) 361
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1934) 373
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1934) 387
- AusgabeNr. 32 (4. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (11. August 1934) 411
- AusgabeNr. 34 (18. August 1934) 421
- AusgabeNr. 35 (25. August 1934) 433
- AusgabeNr. 36 (1. September 1934) 445
- AusgabeNr. 37 (8. September 1934) 459
- AusgabeNr. 38 (15. September 1934) 473
- AusgabeNr. 39 (22. September 1934) 485
- AusgabeNr. 40 (29. September 1934) 499
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1934) 513
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1934) 521
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 45 (3. November 1934) 561
- AusgabeNr. 46 (10. November 1934) 575
- AusgabeNr. 47 (17. November 1934) 591
- AusgabeNr. 48 (24. November 1934) 605
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1934) 621
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1934) 633
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1934) 647
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1934) 661
- ArtikelWeihnachten - auch bei uns 661
- ArtikelDie Jahresuhr läuft ab . . . 662
- ArtikelÜber das Zunftwesen der Uhrmacher in Frankfurt a. M. und in ... 662
- ArtikelNeuregelung der Preisüberwachung 664
- ArtikelLohnsteuerabzug 665
- ArtikelVeränderliche Zeitangaben bei Überseefahrten 666
- ArtikelSprechsaal 667
- ArtikelVermischtes 667
- ArtikelUnterhaltung 668
- ArtikelHandels-Nachrichten 670
- ArtikelMeister-Vereinigungen 670
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 671
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 672
- ArtikelBriefkasten 672
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 672
- ArtikelAnzeigen -
- BandBand 58.1934 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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664 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 52 weckt, überdies solle die Uhr die Stunden und Minuten auch Sekunden nebst dem Monatstag aufweisen und einer Ver reibung, so man es nicht haben wollte, das sie von sich aus schlagen sollte, sondern nur allein repetieren. Für die Kleinuhrmacher wurde folgendes vor geschrieben: „Wenn ein Kleinuhrmacher hierher kommen sollte und sich dahier zu setzen verlangen, solle derselbe erstlich seinen rechtmäßigen und gültigen Lehrbrief, auch glaubhafte Urkunden vorzeigen, daß er zünftig gelernt und fünf Jahre, ein Meistersohn aber vier Jahre nach seiner Lehrzeit auf sein Handwerk gewandert habe. Alsdann der Beschreibung gemäß, welche in der dahiesigen Schlosser handwerksladen beständig aufbehalten wird, solle zu seinem Meisterstück eine kleine Sackuhr machen, welche Stunde und Viertel von sich selbst mit einem Werk schlaget, denn wiederum ein besonderes Werk zu Repetieren nebst einer Verreibung, daß die Uhr von sich selbst nicht schlage so es verlangt würde. An dieser vorgeschriebenen Uhr muß alles fleißig und scharf gemacht werden, damit eine solche Uhr Bestand haben könne. Sofern nun einer dieses Meister stück auf sich nehmen und mit dem Aufriß der Räderzahlen wider Hoffen ausstehen sollte, der kann sich bei der Lade an melden, solle demselben der Aufriß nebst der Räderzahl aus der Lade mitgeteilt werden.“ Vor dem Beginn der Arbeit mußte der Prüfling dem Oberrichter eidlich geloben, daß er die Arbeit allein und ohne Beihilfe ausführen werde. Für die Anfertigung des Meisterstückes war den Großuhrmachern eine Zeit von sechs Monaten und den Kleinuhrmachern von vier Monaten ein geräumt. Das Oberrichteramt erhielt 2 Reichstaler Gebühren. In die Meisterlade mußten 6 Reichstaler allein für das Meisterrecht und dann noch 2 Pfund Wachs für die Kerzen und 3 Batzen Einschreibgeld erlegt werden. Nur für Meister söhne und Gesellen, welche die Tochter oder Witwe eines Meisters zu heiraten beabsichtigten, war die Gebühr für die Meisterlade auf die Hälfte ermäßigt. Bevor ein Geselle zur Anfertigung des Meisterstückes zugelassen wurde, hatte er 1 Reichstaler und 1 Pfund Wachs zu entrichten und die gleichen Beträge bei Beginn der Arbeit für das Meisterstück. Die Annahme als Lehrling wurde von einer vierzehn tägigen Probezeit abhängig gemacht. Die Großuhrmacher lehrlinge hatten drei Jahre und die Kleinuhrmacherlehrlinge vier Jahre zu lernen. Die Aufdingung kostete 2 Gulden für die geschworenen Meister und 54 Gulden für die Lade, 1 Pfund Wachs zu den Kerzen und 3 Batzen Einschreib gebühr. Bei der Aufdingung war das Lehrgeld, über dessen Höhe in der Zunftordnung keine Vorschriften enthalten sind, zur Hälfte zu zahlen. Der Rest mußte dem Meister gegen über ausreichend verbürgt werden. Die Ausstellung des Lehr briefes nach beendeter Lehrzeit kostete 2/4 Gulden. Erst im Jahre 1787 wurden die Uhr- und Büchsenmacher in einer eigenen Zunft vereinigt, die zur Sicherung ihrer Lebensfähigkeit über den ganzen Bereich des Bistums aus gedehnt wurde. —r. <. - •</ c.oooooo<>c>c>oo<x><x>ooo<>ooo<><>o<x>oo<><><x><x>o<><x><><c><><>o<x>oc><>oo<><><>oo<>o<x><><><x>o<>o<>o<xxx>o<x><><x><><>'> Neuregelung der Preisüberwachung Ausdehnung auf alle Güter und Leistungen Gemäß der Verordnung über Preisüber wachung vom 11. Dezember 1934 gelten die Verordnungen über Preisbindungen und gegen Verteuerung der Bedarfs deckung sowie über die Anmeldepflicht von Preisbindungen, die bislang auf die lebenswichtigen Gegenstände des täglichen Bedarfs und die lebenswichtigen Leistungen zur Befriedigung des täglichen Bedarfs beschränkt waren, seit dem 13. Dezem ber 1934 für alle Güter und Leistungen, also selbst für reine Luxuswaren. Die Vorschriften der Verord nung über Preissteigerungen, die sich seit dem 7. August 1934 auf alle Güter und gewerblichen Leistungen erstrecken (vergl. die Notiz „Eine Verordnung gegen Preissteigerungen" in Nr. 34 der Deutschen Uhrmacher-Zeitung d. J.) sind außer Kraft getreten, soweit die Wirksamkeit von Preisbindungen von der Zustimmung der Preisüberwachungsstellen abhängig gemacht war. Die Verordnung über Preisbindungen und gegen Verteuerung der Bedarfsdeckung be stimmt in ihrer jetzt gütigen Fassung im wesentlichen fol gendes: Verbände und andere Zusammenschlüsse öffentlichen oder bürgerlichen Rechts, zu denen auch die Fachver bände und die Innungen gehören, dürfen nur mit Einwilligung des Reichskommissars für Preisüberwachung oder der von ihm beauftragten Stellen Preise, Mindestverarbeitungsspannen, Mindesthan delsspannen, Höchstnachlässe oder Mindestzuschläge im in ländischen Geschäftsverkehr für Güter oder Leistungen fest setzen, verabreden oder empfehlen oder solche Festsetzungen, Verabredungen oder Empfehlungen zum Nach teil der Abnehmer verändern. Die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, also seit dem 13. Dezember 1934, ohne die erforderliche Einwilligung getroffenen Abmachungen sind nichtig. Erzeuger oder Großhändler dürlen Klein handelspreise, -spannen, -höchstnachlässe oder -Zu schläge für Güter oder Leistungen im inländischen Geschäfts verkehr nur mit Einwilligung des Reichskom missars neu festsetzen oder neu verabreden oder zum Nachteil der Abnehmer des Kleinhändlers verändern. Die diesen Vorschriften entgegenstehenden Vereinbarungen sind nichtig. Der Weg der Waren vom Erzeuger zum Ver braucher soll durch Einschaltung volkswirtschaftlich entbehrlicher Z w i s c h e n s t e 11 e n aller Art nicht erschwert, verlangsamt oder verteuert werden. Ob eine Zwischenstelle volkswirtschaftlich entbehrlich ist, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Entscheidung des Reichskom missars. Wer den Bestimmungen der Verordnung fahr lässig oder vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Verordnung über die Anmeldepflicht vunPreisbindungen, die in ihrer neuen Fassung gleich falls am 13. Dezember 1934 in Kraft getreten ist, bestimmt, daß alle Festsetzungen, Verabredungen oder Empfehlungen von Preisen, Mindestverarbeitungs spannen, Mindesthandelsspannen, Höchstnachlässen und Min destzuschlägen im inländischen Geschäftsverkehr für Güter oder Leistungen, die seit dem 1. Juni 1933 neu vorgenommen oder zum Nachteil des Abnehmers verändert worden sind, bis zum 3 1. Dezember 1934 bei dem Reichskommissar für Preisüberwachung, Berlin W 9, Voßstr. 8, an gemeldet werden müssen. Ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen frühere Preisbindungen unverändert verlän gert worden sind. In der Anmeldung ist anzugeben: a) Für welche Gruppen oder Gattungen von Gegenständen oder Leistungen die Festsetzungen, Verabredungen oder Emp fehlungen getroffen worden sind, b) für welchen Kreis von Betrieben die Festsetzungen usw. bestimmt sind, c) von wel cher Stelle ihre Innehaltung überwacht wird. Diese Stelle ist zur Anmeldung verpflichtet; handelt es sich dabei um einen Verband oder eine Vereinigung, so haben die zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Personen die Anmeldung vor zunehmen. Festsetzungen, Verabredungen oder Empfehlungen
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