Suche löschen...
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 48.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19240000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 40 (4. Oktober 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Strafrecht der Innungen
- Autor
- Stier, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 48.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1924) 15
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1924) 27
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1924) 39
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1924) 53
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1924) 65
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1924) 81
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1924) 95
- AusgabeNr. 9 (1. März 1924) 111
- AusgabeNr. 10 (8. März 1924) 125
- AusgabeNr. 11 (15. März 1924) 141
- AusgabeNr. 12 (22. März 1924) 157
- AusgabeNr. 13 (29. März 1924) 171
- AusgabeNr. 14 (5. April 1924) 187
- AusgabeNr. 15 (12. April 1924) 203
- AusgabeNr. 16 (19. April 1924) 219
- AusgabeNr. 17 (26. April 1924) 235
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1924) 251
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1924) 271
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1924) 285
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1924) 303
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1924) 319
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1924) 337
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1924) 353
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1924) 371
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1924) 387
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1924) 403
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1924) 421
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1924) 435
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1924) 451
- AusgabeNr. 31 (2. August 1924) 469
- AusgabeNr. 32 (9. August 1924) 495
- AusgabeNr. 33 (16. August 1924) 513
- AusgabeNr. 34 (23. August 1924) 529
- AusgabeNr. 35 (30. August 1924) 545
- AusgabeNr. 36 (6. September 1924) 563
- AusgabeNr. 37 (13. September 1924) 581
- AusgabeNr. 38 (20. September 1924) 599
- AusgabeNr. 39 (27. September 1924) 617
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1924) 637
- ArtikelDas Strafrecht der Innungen 637
- ArtikelLeitfaden für die Uhreneinfuhr (Schluß zu Seite 630) 639
- ArtikelDie Triebstockverzahnung und die korrigierte Kopfkurve ... 642
- ArtikelKünstliche Nachahmungen von Edelsteinen und Perlen 644
- ArtikelHilfstafeln zur Zeitbestimmung im Oktober 1924 646
- ArtikelSteuertermin-Kalender für Oktober 1924 647
- ArtikelVermischtes 648
- ArtikelHandelsnachrichten 649
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 649
- ArtikelBriefkasten 652
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 652
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1924) 653
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1924) 669
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1924) 689
- AusgabeNr. 44 (1. November 1924) 707
- AusgabeNr. 45 (8. November 1924) 725
- AusgabeNr. 46 (15. November 1924) 741
- AusgabeNr. 47 (22. November 1924) 757
- AusgabeNr. 48 (29. November 1924) 773
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1924) 793
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1924) 815
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1924) 835
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1924) 853
- BandBand 48.1924 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bezugspreis für Deutschland bei Bestellung bei der Ge schäftsstelle monatlich 1,50 Goldmark, unter Streifband 1,85 Goldmark; bei direkter Bestellung bei der Post monatlich 15,— Goldmark. Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— Goldmark in Landes währung (6 U.S.A.$, 35 Schweizer Franken usw.) Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. MUDGE fiLFPOY AD.lßNGt Wftöä® tu 1 ««»» •llllllllllll Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 Goldmark, für Stellen-Angebote u.-Gesuche 0,15 Goldmark« Die ganze Seite wird mit 225.— Goldmark be rechnet, (Die vorstehenden Preise ergeben sich Grundpreis X Multiplikator 1,5 Goldmark). Postscheck-Konto 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: Merkur 4660, 4661, 7633, 739, 2504. Uhrerv.Edelmefall» und SchmuckwareivMarkl XL VIII. Jahrgang Berlin, 4. Oktober 1924 Nummer 40 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Das Strafrecht der Innungen Von Handwerkskamme"-Syndikus G. Stier, Weimar Den Innungen sind durch die Gewerbeordnung eine Reihe von gesetzlichen Befugnissen übertragen, deren zwangsweise .Durchführung ihnen ebenfalls zusteht. Dem zufolge haben sie also auch das Recht, Strafen zu ver hängen, deren Höchstmaß ursprünglich, nach § 92 c GO., 20 dl betrug, während sie durch das Gesetz über die Ver mögensstrafen vom 6. Februar 1924 auf 1000 dl erhöht wurden. Der Betrag dieser Geldstrafe fließt in die Kasse der Innung. Bei nicht freiwilliger Zahlung der Strafen werden diese auf Antrag des Innungsvorstandes auf dem für die Beitreibung der Gemeindeabgaben landes rechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezogen. Dies ist ein sehr wichtiger Punkt, der trotzdem manchen Innungsvorständen noch nicht geläufig ist. Der Innungs vorstand kann zu diesem Zwecke einen dementsprechenden Antrag an den Gemeindevorstand seines Sitzes richten, der dann das Weitere zu besorgen hat, insbesondere auch dann, wenn es sich um auswärtige Schuldner handelt. Die dann in Betracht kommenden anderen Gemeindebehörden sind laut Reichsgesetz vom 5. Juni 1895 verpflichtet, sich bei diesen Zwangsbeitreibungen gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. In dieser Weise können also die Innungsvorstände alle Verstöße gegen ihre Innungssatzungen bestrafen. Eine Hauptsache dabei ist allerdings auch die Innehaltung eines ordnungsmäßigen Verfahrens. Zunächst muß dem Schuldigen ein ordnungsmäßiger „Strafbefehl" zu gehen, in dem auszuführen ist, daß er durch die näher zu bezeichnende Handlung gegen die ebenfalls genau zu kenn zeichnende Statutvorschrift verstoßen habe und deshalb nach § ... des Innungsstatuts bezw. § 92 c GO. Art. II des Vermögensstrafengesetzes vom 6. Februar 1924 eine Geld strafe von dl über ihn verhängt werde. Diese sei binnen bestimmter Frist (etwa zwei bis drei Wochen) an die Innungskasse zu zahlen, widrigenfalls gemäß § 89 Abs. 3 GO. die zwangsweise Beitreibung durch die Gemeinde behörde erfolge. Die Innungsstatuten sehen dann, in Anlehnung an das sogen. Musterstatut des Bundesrats, in der Regel vor, daß der Kassenführer der Innung vierteljährlich ein Ver zeichnis der rückständigen Geldstrafen dem Obermeister vorzulegen habe, das dann nach Zeich nung durch den Innungsvorstand der Gemeindebehörde mit dem Antrage auf zwangsweise Beitreibung vorzu legen ist. Sehen wir uns nun die in dem bekanntlich den meisten Innungssatzungen zugrundeliegenden Musterstatut des Bun desrats neben der allgemeinen Strafbarkeit aller Verstöße dagegen noch besonders gekennzeichneten Strafmöglich- keiten an. Ihre besondere Hervorhebung hat zumeist den Zweck, eine gewisse Grenze der Strafhöhe nach oben fest zulegen, damit für verhältnismäßig geringfügige Vergehen nicht allzuhohe Strafen verhängt werden. So enthält das Musterstatut zunächst die Vorschrift, daß Beleidigun gen und Streitigkeiten, die sich auf gewerb liche Angelegenheiten beziehen, zuerst zu einem Sühneversuch vor den Innungsvorstand zu bringen sind. Innungsmitglieder aber, die solche Streitigkeiten ohne vorgängigen Sühneversuch vor dem Vorstande vor Gericht anhängig machen, verwirken eine Geldstrafe, für die das Musterstatut einen Höchstbetrag von 10 <M vorsieht; er kann jedoch auch höher gesetzt werden. Wichtig ist also vor allem der von den Innungen vielfach übersehene Umstand, daß die Innung bei gewerblichen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zunächst als Schlichtungsstelle an gerufen werden muß, bevor an das Gericht gegangen werden darf. Jedes Innungsmitglied ist laut Statut besonders ver pflichtet, Vorladungen zum Zwecke seiner Verneh mung in Innungssachen nachzukommen bei Vermeidung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder