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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 48.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192400007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19240000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19240000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 51 (20. Dezember 1924)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wo bleiben die beschlagnahmten Uhren?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 48.1924 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1924) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1924) 15
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1924) 27
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1924) 39
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1924) 53
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1924) 65
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1924) 81
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1924) 95
- AusgabeNr. 9 (1. März 1924) 111
- AusgabeNr. 10 (8. März 1924) 125
- AusgabeNr. 11 (15. März 1924) 141
- AusgabeNr. 12 (22. März 1924) 157
- AusgabeNr. 13 (29. März 1924) 171
- AusgabeNr. 14 (5. April 1924) 187
- AusgabeNr. 15 (12. April 1924) 203
- AusgabeNr. 16 (19. April 1924) 219
- AusgabeNr. 17 (26. April 1924) 235
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1924) 251
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1924) 271
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1924) 285
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1924) 303
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1924) 319
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1924) 337
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1924) 353
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1924) 371
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1924) 387
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1924) 403
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1924) 421
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1924) 435
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1924) 451
- AusgabeNr. 31 (2. August 1924) 469
- AusgabeNr. 32 (9. August 1924) 495
- AusgabeNr. 33 (16. August 1924) 513
- AusgabeNr. 34 (23. August 1924) 529
- AusgabeNr. 35 (30. August 1924) 545
- AusgabeNr. 36 (6. September 1924) 563
- AusgabeNr. 37 (13. September 1924) 581
- AusgabeNr. 38 (20. September 1924) 599
- AusgabeNr. 39 (27. September 1924) 617
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1924) 637
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1924) 653
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1924) 669
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1924) 689
- AusgabeNr. 44 (1. November 1924) 707
- AusgabeNr. 45 (8. November 1924) 725
- AusgabeNr. 46 (15. November 1924) 741
- AusgabeNr. 47 (22. November 1924) 757
- AusgabeNr. 48 (29. November 1924) 773
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1924) 793
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1924) 815
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1924) 835
- ArtikelWo bleiben die beschlagnahmten Uhren? 835
- ArtikelTautochrone und Brachistochrone 837
- ArtikelUhrgehäuse mit farbigem Lederbezug 839
- ArtikelEin Zeigersetzmaschinchen 840
- ArtikelVereinfachtes Metallätzen 841
- ArtikelDie Kontrolle und Abgabe fertiger Augengläser 842
- ArtikelDas Uhrmacherhandwerk und der koloniale Gedanke 844
- ArtikelFünfundsiebzig Jahre Emaillierwerk Chr. Schweizer & Söhne 845
- ArtikelFeingehaltsbezeichnungen auf Uhren und Edelmetallwaren 846
- ArtikelSprechsaal 847
- ArtikelVermischtes 848
- ArtikelHandelsnachrichten 849
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 851
- ArtikelBriefkasten 852
- ArtikelPatent-Nachrichten 852
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1924) 853
- BandBand 48.1924 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Bezugspreis für Deutschland bei Bestellung bei der Ge schäftsstelle m onatlich 1,50 Goldmark, unter Streifband 1,85 Goldmark; bei direkter Bestellung bei der Post monatlich 15,— Goldmark. Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— Goldmark in Landes währung (6 U. S. A. S. 35 Schweizer Franken usw.) Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. RLEft OY AD. UH GE ÄWBKfiß» llllllllllll Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 Goldmark, für SteUen-Angebote u. -Gesuche 0,15 Goldmark. Die ganze Seite wird mit 225,— Goldmark be rechnet. (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Grundpreis X Multiplikator 1,5 Goldmark). Postscheck-Konto 2581 Berlin Telegramm-Adresse:Uhrzeit Berlin Fernsprecher: Merkur 4660, 4661, 7688, 739, 2504. und Schmuckwaren XLVIII. Jahrgang Berlin, 20. Dezember 1924 Nummer 51 an» Pcrht» für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Wo bleiben die beschlagnahmten Uhren? Auf der diesjährigen Reichstagung der deutschen Uhr macher in Hamburg wurde auch die Frage gestreift, in wel cher Weise die beschlagnahmten Uhren verwendet würden, und es wurde dabei dem Wunsche Ausdruck gegeben, diese Uhren möchten ausschließlich dem regulären Uhrenhandel wieder zugeführt werden. Infolge viel fältiger anderer Aufgaben ist diese Angelegenheit ganz in den Hintergrund getreten; sie verdient jedoch die ernste Beachtung der Uhrmacher, und je eher ihr diese zuteil wird, um so besser für den Uhrenhandel. Sie steht, was ihre wirt schaftliche Bedeutung und die Initiative der Uhrmacher-Or ganisationen angeht, in engster Verbindung mit der zwang läufigen Weiterverwendung von Uhren, die bei Eintreten der Zahlungsunfähigkeit größerer Firmen bezw. ihres Konkurses unter wirtschaftlichem bezw. gesetzlichem Druck mit größter Beschleunigung abgesetzt werden müssen, koste es, was es wolle, also oft an das Privatpublikum und zu unverhältnismäßig niedrigen Preisen. Werden größere Mengen von Uhren, wie das in den erwähnten Fällen sehr oft Vorkommen wird, an Privatleute verkauft, so bedeutet das auf viele Jahre hinaus eine empfindliche Geschäftsschä digung der Uhrmacher des betreffenden Bezirkes. Wir wissen nun freilich, daß Verkäufe dieser Art nicht häufig Vorkommen; damit ist aber nicht gesagt, daß die Aufmerk samkeit der Uhrmacher dieser Frage gegenüber nicht wach zu sein brauchte. Tritt z. B. der Fall einmal in einer kleineren Stadt ein, daß einige hundert goldene Uhren infolge Un achtsamkeit der Organisationen meistbietend an das Publi kum verkauft werden, so dürfen die Uhrmacher ihren Füh rern mit Recht die Schuld daran zuschieben. Im Interesse des ganzen Gewerbes liegt es, daß die Uhrmacher ihre So lidarität auch auf diesem rein wirtschaftlichen Gebiete da durch bekunden, daß sie die auf den Markt drängenden Uh ren selbst übernehmen, um dadurch größere Ge schäftsschädigungen zu vermeiden. Die Uhrengroßhändler haben selbstverständlich das gleiche Interesse, so daß ein Hand-in-Hand-Arbeiten der Uhrmacher mit diesen geboten erscheint. Wenn nun auch die Uhrmacherorganisationen keine wirtschaftlichen Aufgaben auf eigene Rechnung und Gefahr verfolgen und verfolgen dürfen, so steht doch dem nichts im Wege, daß sie die unbedingt erforderlichen und, wenn irgend angängig, persönlich zu führenden V erhandlun- gen mit den Verwertungsstellen beschlagnahm ter Uhren führen und die Überleitung der in Frage kom menden Uhren auf Wirtschaftsorganisationen des Gewerbes oder Einzelfirmen überwachen. Ähnlich verhält es sich mit dem Erwerbe von Uhren, die von einer zahlungsunfähigen Firma losgeschlagen werden müssen. Ein solcher Fall, der u. U. von weittragenden Folgen für das Uhrmachergewerbe begleitet sein wird, steht bereits jetzt auf der Tagesordnung aller deutschen Uhrmacher bezw. gehörte dahin. Die ganze Frage verliert auch nicht dadurch an Wichtigkeit, daß es sich bei den beschlagnahmten Uhren angeblich im wesent lichen um minderwertige Ware handelt. Im Gegenteil sind viele ganz hervorragende Uhren erster Schweizer Firmen darunter. Gleichfalls beruht die weit verbreitete Annahme die Zahl der beschlagnahmten Uhren sei nur gering, nach den uns von zuverlässiger Seite gemachten Angaben auf einem Irrtum. Die Verwertung beschlagnahmter Uhren hat nach Maß gabe des. § 463 der Strafprozeßordnung in der Fassung vom 22. März 1924 in Verbindung mit den §§ 816 und 817 der Zivilprozeßordnung zu erfolgen. Eine Vermögensstrafe in diesem Sinne ist auch die Verfallerklärung und die Konfis kation bezw. Einziehung. Die Verwertung ist sinngemäß die Zwangsvollstreckung, die stattfindet aus Endurteilen, die für rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind. Eine Ausnahme ist zugelassen bei leicht verderblichen Wa ren, zu denen Uhren natürlich nicht gehören. Als Urteil in diesem Sinne ist auch der Strafbefehl eines Gerichts bezw. der Strafbescheid eines Hauptzollamtes (Finanzamtes) an zusehen, gegen den nicht binnen der dafür festgesetzten Frist Einspruch erhoben ist. Die Versteigerung hat nach § 816 der Zivilprozeßordnung in der Gemeinde zu erfolgen,
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