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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 61.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193700000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19370000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (29. Mai 1937)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Gewerbesteuerbestimmungen
- Autor
- Apelt, Rudolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 61.1937 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1937) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1937) 15
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1937) 29
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1937) 41
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1937) 55
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1937) 69
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1937) 81
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1937) 89
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1937) 103
- AusgabeNr. 10 (6. März 1937) 119
- AusgabeNr. 11 (13. März 1937) 133
- AusgabeNr. 12 (20. März 1937) 147
- AusgabeNr. 13 (27. März 1937) 159
- AusgabeNr. 14 (3. April 1937) 171
- AusgabeNr. 15 (10. April 1937) 183
- AusgabeNr. 16 (17. April 1937) 195
- AusgabeNr. 17 (24. April 1937) 209
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1937) 217
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1937) 229
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1937) 241
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1937) 251
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1937) 263
- ArtikelDie neuen Gewerbesteuerbestimmungen 263
- ArtikelErfahrungen mit einer Atmos-Uhr 265
- ArtikelZwei-Unruh-Uhren 266
- ArtikelEine Spindeluhr mit halbkreisförmiger Minutenteilung 267
- ArtikelSchweizer Uhren-Neuheiten 268
- ArtikelDie Errichtung und Erweiterung von Uhren- und ... 268
- ArtikelSprechsaal 269
- ArtikelVermischtes 269
- ArtikelHandels-Nachrichten 270
- ArtikelMeister-Vereinigungen 271
- ArtikelVersch. Vereinigungen 272
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 272
- ArtikelBriefkasten 273
- ArtikelAnzeigen 274
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1937) 275
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1937) 287
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1937) 301
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1937) 313
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1937) 325
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1937) 337
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1937) 355
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1937) 367
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1937) 379
- AusgabeNr. 32 (7. August 1937) 393
- AusgabeNr. 33 (14. August 1937) 407
- AusgabeNr. 34 (21. August 1937) 419
- AusgabeNr. 35 (28. August 1937) 431
- AusgabeNr. 36 (4. September 1937) 445
- AusgabeNr. 37 (11. September 1937) 459
- AusgabeNr. 38 (18. September 1937) 471
- AusgabeNr. 39 (25. September 1937) 483
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1937) 495
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1937) 509
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1937) 521
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1937) 535
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1937) 547
- AusgabeNr. 45 (6. November 1937) 563
- AusgabeNr. 46 (13. November 1937) 579
- AusgabeNr. 47 (20. November 1937) 593
- AusgabeNr. 48 (27. November 1937) 607
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1937) 625
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1937) 637
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1937) 651
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1937) 667
- BandBand 61.1937 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Henltin t§g (iaVilti PN l Huyqens \ \ Qrahawi rv i\ Harns on W l\ ?V> Mudn? k |\ P.URa-i \ iLFBerthoud ' A013 Ktno\d AMALBrtQiitl Preise der Anzeigen Grundpreis l /i Seite 200,— RM. ‘/ioo Seite — 10 mm hoch und 46 mm breit — für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 2 ,— RM., für Stellen-Angcbote und Gesuche 1,50 RM. (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Normalpreis X Multiplikator 1%) Postscheck-Konto Berlin 258 1. Telegramm - Adresse: ührzeit Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nummer 17 52 46 Bezugspreis für Deutschland bei offener Zustellung vierteljährlich 4,75 RM (einschließlich 0,43 RM Uberweisungsgebiihr); für das Ausland werden die den Bedingungen der einzelnen Länder angepaßten Bezugsbedingungen auf Anfrage gern mitgeteilt Die Zeitung erscheint an jedem Sonnabend. Briefanschrift: Deutsche Uhrmacher- Zeitung, B e r 1 i n S W 68, Neuenburger Str. 8 Uticea-, Edelmetall- imd. Sdimucktoacea-Mackt Amtliches Organ der Fachgruppe 23 (Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren) der Wirischaiisgruppe Einzelhandel Nr. 22, Jahrgang 61 I Verlag: Deutsche Verlags werke Strauß, Vetter & Co.. Berlin SW 68 l 29. Mai 1937 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten * Nachdruck verboten Die neuen Gewerbesteuerbestimmungen Von Steuersyndikus Rudolf Apelt Durch das Gesetz vom 1. Dezember 1936 sind die Gewerbe steuervorschriften der einzelnen Länder, die vielfach und in wesentlichen Punkten voneinander abwichen, aufgehoben und durch ein für das gesamte Reichsgebiet geltendes Gewerbesteuergesetz ersetzt worden. Dieses Gesetz ist zwar schon mit dem Beginn des Rechnungsjahres 1937 (1. April 1937) in Kraft getreten, doch gewinnt es erst jetzt allgemeine Bedeutung, weil die Finanzämter in diesen Tagen mit der Zu stellung der Steuerbescheide beginnen. Steuergegenstand Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende in ländische Gewerbebetrieb. Land- und forstwirtschaftliche Be triebe fallen nicht darunter, auch nicht die freien Berufe. Vor aussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes ist die Selbständigkeit der Tätigkeit, d. h. diese muß auf eigene Rechnung und Verantwortung ausgeübt werden. Haus gewerbetreibende (z. B. selbständige Heimuhrmacher) zählen zu den selbständigen Gewerbetreibenden, Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner. Im Falle eines Wechsels in der Person des Unternehmers ist Steuerschuldner bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Wechsel eintritt, der bisherige Unternehmer, vom Beginn des folgenden Kalendermonats ab der neue Unternehmer. Beginn und Erlöschen der Steuerpflicht Wird im Laufe des Erhebungszeitraumes (vom 1. April bis 31. März) ein Gewerbebetrieb neu gegründet, so wird die Steuer vom Beginn des Monats an erhoben, der auf den Eintritt in die Steuerpflicht folgt. — Erlischt die Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraumes (ein Erlöschen kann auch dann vor liegen, wenn ein Wechsel in der Person des Unternehmers ein tritt und der neue Unternehmer den Betrieb wesentlichen Än derungen unterwirft), so wird die Steuer bis zum Ende des Kalendermonats erhoben, in dem die Steuerpflicht wegfällt. Ein Unternehmen, das aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Abwicklung. Durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens wird das Weiterbestehen eines Gewerbe betriebs für die Zwecke der Gewerbesteuer nicht berührt. Besteuerungsgrundlagen Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Neben beiden kann noch die Lohnsumme als zusätzliche Besteuerungsgrundlage gewählt werden. Hierzu bedarf es aber der Zustimmung der obersten Gemeindeaufsichtsbehörde, Gewerbeertrag Begriff. Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Ge werbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wird, vermehrt und ver mindert um die nachstehend aufgeführten Beträge. Bei Ermitt lung des Gewinnes für Zwecke der Gewerbesteuer sind nicht anzuwenden: 1. § 16 EinkStG. (Veräußerung des Betriebes), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um die Veräußerung eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters handelt; 2. § 17 EinkStG. (Veräußerung wesentlicher Beteiligungen); 3. § 24 EinkStG. (Ent schädigungen usw.), es sei denn, daß derartige Einkünfte innerhalb eines Gewerbebetriebes anfallen; 4. § 30 EinkStG. (Besteuerung bei Auslandsbeziehungen); 5. § 50 Abs. 5 EinkStG. (Pauschfest- setzung bei beschränkt Steuerpflichtigen); 6, § 17 KörpStG. (Min desteinkommen). Wird die Einkommensteuer nach dem Verbrauch fest gesetzt (§ 48 EinkStG.), so muß für die Zwecke der Gewerbe steuer der Gewinn unter Anwendung der Gewinnermittlungs vorschriften des Einkommensteuergesetzes besonders ermittelt werden. Die Ergebnisse der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer sind aber nicht bindend. Das Finanz amt kann daher bei der Gewerbesteuer einen anderenGe- winn aus Gewerbebetrieb ermitteln als bei der Ein kommen- oder Körperschaftsteuer. Ebenso kann der Pflichtige im Gewerbesteuerverfahren Einwendungen gegen die Ermitt- 2
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