Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 61.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193700000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19370000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 43 (23. Oktober 1937)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Feststellung von Stromart und Spannung (Schluß zu Seite 510)
- Autor
- Nusser, F.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus dem Wettbewerbsrecht der Uhrmacher und Juweliere
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 61.1937 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1937) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1937) 15
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1937) 29
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1937) 41
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1937) 55
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1937) 69
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1937) 81
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1937) 89
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1937) 103
- AusgabeNr. 10 (6. März 1937) 119
- AusgabeNr. 11 (13. März 1937) 133
- AusgabeNr. 12 (20. März 1937) 147
- AusgabeNr. 13 (27. März 1937) 159
- AusgabeNr. 14 (3. April 1937) 171
- AusgabeNr. 15 (10. April 1937) 183
- AusgabeNr. 16 (17. April 1937) 195
- AusgabeNr. 17 (24. April 1937) 209
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1937) 217
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1937) 229
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1937) 241
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1937) 251
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1937) 263
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1937) 275
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1937) 287
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1937) 301
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1937) 313
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1937) 325
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1937) 337
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1937) 355
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1937) 367
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1937) 379
- AusgabeNr. 32 (7. August 1937) 393
- AusgabeNr. 33 (14. August 1937) 407
- AusgabeNr. 34 (21. August 1937) 419
- AusgabeNr. 35 (28. August 1937) 431
- AusgabeNr. 36 (4. September 1937) 445
- AusgabeNr. 37 (11. September 1937) 459
- AusgabeNr. 38 (18. September 1937) 471
- AusgabeNr. 39 (25. September 1937) 483
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1937) 495
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1937) 509
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1937) 521
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1937) 535
- ArtikelWer muß zur Meisterprüfung im Optiker-Handwerk oder ... 535
- ArtikelStreifzüge durch Paris (Schluß u Seite 488) 536
- ArtikelSoll man es dem Käufer sagen? 538
- ArtikelDie Feststellung von Stromart und Spannung (Schluß zu Seite 510) 539
- ArtikelAus dem Wettbewerbsrecht der Uhrmacher und Juweliere 540
- ArtikelAus der Werkstatt 541
- ArtikelVermischtes 541
- ArtikelHandels-Nachrichten 543
- ArtikelMeister-Vereinigungen 544
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 545
- ArtikelBriefkasten 546
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1937) 547
- AusgabeNr. 45 (6. November 1937) 563
- AusgabeNr. 46 (13. November 1937) 579
- AusgabeNr. 47 (20. November 1937) 593
- AusgabeNr. 48 (27. November 1937) 607
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1937) 625
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1937) 637
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1937) 651
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1937) 667
- BandBand 61.1937 -
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- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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540 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG I Nr. 43 daß der Polsucher für Spannungen von 110 bis 750 Volt be nutzt werden kann. Für den Gebrauch des Uhrmachers ausreichend ist der Heliogen-Spannungsprüfer (vgl. Abb. 5). Er hat die Größe eines Füllfederhalters. Die kleine Glimmröhre hat stabf ör- migeElektroden. Leuch tet eine Elektrode auf, so ist diese mit dem Minus pol einer Gleichstrom- Leitung in Verbindung; leuchten beide Pole auf, so haben wir es mit einer Wechselstrom- Anlage zu tun. Sind die Elektroden nur teilweise mit Glimmlicht bedeckt, so beträgt die Netzspannung etwa 110 Volt; sind sie vollständig mit Glimmlicht überzogen, so führt das Netz etwa 220 Volt Spannung. Polreagenspapier Ein weiters Mittel, die Polarität festzustellen, ist das Pol reagenspapier. Es ist dies ein mit Phenolphtalei'n-Stärke- lösung getränktes Filtrierpapier. Man feuchtet einen Streifen dieses Papiers etwas an, legt ihn auf eine nichtleitende Unterlage (bei Metallunterlage Kurzschluß!!) und drückt die beiden Leitungsenden in einem Abstande von etwa 1 cm dar auf. Der negative Pol hinterläßt eine rote Spur. Da bei Wechselstrom jeder Pol abwechslungsweise negativ wird, so hinterläßt bei Wechselstrom jedes der beiden Leitungs enden eine rote Spur. Man kann die Polarität und Stromart auch mit einem Glas Wasser feststellen. Taucht man die beiden Leitungsenden in das Wasser, so wird es beim Strom durchgang zersetzt in zwei Teile Wasserstoff und einen Teil Sauerstoff. Der Wasserstoff entsteht immer am Minuspol, und da seine Menge doppelt so groß ist wie der Sauerstoff, können wir sagen: der Minuspol ist derjenige, an dem die stärkere Gasentwicklung zu beobachten ist. Bei Wechsel strom wird aus dem im vorhergehenden Abschnitt an gegebenen Grund an beiden Elektroden gleich viel Gas erzeugt. Es empfiehlt sich, vor Ausführung der beiden letzt genannten Versuche eine Glühlampe (keine Glimm lampe!) vorzuschalten, da es zu leicht Vorkommen kann, daß sich die beiden blanken Drahtenden berühren und dadurch ein Kurzschluß entsteht, der die Sicherungen zum Ab schmelzen bringt. Auch muß man sich vor Berührung der blanken Leitungsenden hüten, um nicht einen Schlag zu er halten, der unter Umständen lebensgefährlich sein kann. Abb. 5. Kleiner Spannungsprüfer (4 Werkaufnahmen, 1 Zeichnung: Verfasser) Aus dem Wettbewerbsrecht der Uhrmacher und Juweliere Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., Berlin, die im Januar 1937 auf ihre fünfundzwanzig jährige Tätigkeit zurückblicken konnte, hat vor kurzem ihren Geschäftsbericht herausgegeben, der auch für die Angehörigen des Uhren- und Edelmetallgewerbes von großem Werte ist. In der ersten Zeit ihres Bestehens stützte sich die Zentrale in der Hauptsache auf Einzelmitglieder. Seit dem Jahre 1933 nimmt sie dagegen, da sie eine gemein nützige Organisation ist und ihre gesamte Tätigkeit auf die Wahrung des Gemeinwohles abstellt, nur noch amt liche Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und Industrie sowie Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf. Zu den Mitgliedern der Zentrale gehören u. a. die Fachgruppe 12 (Juwelen, Gold- und Silberwaren, Uhren) der Wirtschafts gruppe Einzelhandel sowie die Reichsinnungsverbände des Uhrmacherhandwerks, des Juwelier-, Gold- und Silber schmiedehandwerks und des Optiker- und Feinmechaniker handwerks. Von besonderem Interesse ist der Tätigkeitsbericht, der zahlreiche Gutachten und Entscheidungen üb e r Einzelfragen des Wettbewerbs enthält, die i m Jahre 1936 behandelt worden sind. Insgesamt wurden im vergangenen Jahre 3000 Wettbewerbsfälle bearbeitet. Bei dieser Zahl muß man berücksichtigen, daß es sich fast immer um recht schwierige Fälle handelt, die nicht durch einfache Abmachungen und Aufklärungsschreiben erledigt werden können. Sehr zu begrüßen ist es, daß die Zentrale in jedem Falle bestrebt ist, den Beschwerdegegner von seinem Un recht zu überzeugen, damit sich der unlautere Wettbewerb nicht wiederholt. Eine Reihe von Gutachten und Ent scheidungen, welche die Uhrmacher und Juweliere unmittelbar angehe n, lassen wir hier folgen: Gelegenheitskäuie Frau X., Inhaberin eines Uhrengeschäftes, hat an ihrer Schaufensterscheibe in etwa zwei Meter Höhe die Aufschrift ,,G elegenheitskäufe“ in großen Buchstaben angebracht. Ferner befindet sich in der Schaufensterauslage die Angabe „Gelegenheitskäufe aus P r i v a t b e s i t z". Frau X. erweckt mit diesen Plakaten den Eindruck, als ob es sich bei ihren Angeboten ausschließlich um Gelegenheitskäufe, also Verkäufe handelt, die den Käufern ganz besonders große Preisvorteile bringen. In Wirklichkeit ist dies nicht der Fall. Sie verstößt mit ihrer Schaufensterwerbung daher gegen den äußeren Tatbestand der §§ 3, 4 UWG. Da Frau X. einer Aufforderung der Uhrmacher-Innung, die unzulässige Ankündigung zu entfernen, nicht nachgekommen ist, mußte die Zentrale Klage erheben. Vor dem Einigungsamt der Industrie- und Handelskammer zu Berlin verpflichtete sie sich, die Ankündigung „Gelegenheitskäufe" in Zukunft zu unterlassen. Gegenüberstellung von Goldmantel- und Dublee-Ring Eine Gold- und Juwelenfirma bietet in ihrer Werbeschrift einen 14-Karat-Goldmantel-Trauring mit 0,900 Silberkern als Ersatz für den massiv goldenen 0,585 Trauring an. Sie hebt dabei hervor, daß er viel haltbarer als die von ihr gleichfalls angekündigten Dublee-Ringe sei. Mitbewerber haben sich zu Unrecht darüber beschwert, daß durch diese Gegenüberstellung der Eindruck hervorgerufen werde, als ob der Goldmantel-Trauring kein Dublee-Ring sei. Nach einem Gutachten des staatlichen Materialprüfungsamts vom 27. Mai 1936 weist der angepriesene Goldmantel-Ring mit Silberkern dem Dublee-Ring gegenüber tatsächlich die guten Eigenschaften des massiv goldenen 0,585 Trauringes auf und besitzt bei normalem Gebrauch eine nahezu unbeschränkte Lebensdauer. Mit Rücksicht auf dieses Gutachten können die Angaben der werbungtreibenden Firma weder als irreführend noch als unklar bezeichnet werden. „Ist’s ein Photo, Radio oder dgl geht zu H." Gegen diesen in Zeitungen und Rundschreiben in mancherlei Abwandlung vielgebrauchten Werbetext bestehen keinerlei wett bewerbsrechtliche Bedenken. Gravieren von Trauringen keine handelsübliche Nebenleistung Nach den von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin sowie vom Reichsverband des Juwelier-, Gold- und Silber schmiedehandwerks und vom Reichsverband des Uhrmacher handwerks eingeholten Gutachten stellt das Gravieren von Trau ringen und Besteckteilen keine handelsübliche Nebenleistung im Sinne des § 1 Abs. e der Verordnung über das Zugabewesen dar. Es darf also nicht kostenlos vorgenommen werden. 30jähriges Jubiläum Jubiläumsverkäufe aus Anlaß des 30jährigen Bestehens einer Firma sind nicht zulässig. § 3 der Anordnung des Reichswirt schaftsministers vom 4. Juli 1935 läßt einen Jubiläumsverkauf nur aus Anlaß des 25-, 50- und 75jährigen Bestehens zu. Dagegen ist nichts gegen eine Dekoration des Schaufensters unter Benutzung der Jahreszahlen, aus denen sich das 30jährige Bestehen ergibt, einzuwenden, wenn sie in geschmackvoller Form vorgenommen wird. Dabei darf jedoch beim Publikum keinesfalls der Eindruck entstehen, als handele es sich um eine besondere Verkaufs veranstaltung.
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