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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 61.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193700000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19370000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (4. Dezember 1937)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gewerblicher Lehrling und Invalidenversicherung
- Autor
- Biskup, Gerhard
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 61.1937 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1937) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1937) 15
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1937) 29
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1937) 41
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1937) 55
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1937) 69
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1937) 81
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1937) 89
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1937) 103
- AusgabeNr. 10 (6. März 1937) 119
- AusgabeNr. 11 (13. März 1937) 133
- AusgabeNr. 12 (20. März 1937) 147
- AusgabeNr. 13 (27. März 1937) 159
- AusgabeNr. 14 (3. April 1937) 171
- AusgabeNr. 15 (10. April 1937) 183
- AusgabeNr. 16 (17. April 1937) 195
- AusgabeNr. 17 (24. April 1937) 209
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1937) 217
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1937) 229
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1937) 241
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1937) 251
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1937) 263
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1937) 275
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1937) 287
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1937) 301
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1937) 313
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1937) 325
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1937) 337
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1937) 355
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1937) 367
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1937) 379
- AusgabeNr. 32 (7. August 1937) 393
- AusgabeNr. 33 (14. August 1937) 407
- AusgabeNr. 34 (21. August 1937) 419
- AusgabeNr. 35 (28. August 1937) 431
- AusgabeNr. 36 (4. September 1937) 445
- AusgabeNr. 37 (11. September 1937) 459
- AusgabeNr. 38 (18. September 1937) 471
- AusgabeNr. 39 (25. September 1937) 483
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1937) 495
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1937) 509
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1937) 521
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1937) 535
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1937) 547
- AusgabeNr. 45 (6. November 1937) 563
- AusgabeNr. 46 (13. November 1937) 579
- AusgabeNr. 47 (20. November 1937) 593
- AusgabeNr. 48 (27. November 1937) 607
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1937) 625
- ArtikelGewerblicher Lehrling und Invalidenversicherung 625
- ArtikelEine Prunkuhr für Katharina II. 626
- ArtikelElektrisches Löten 627
- ArtikelBesançon als Zentrum der französischen Zeitmeßkunde und ... 628
- ArtikelAus der Werkstatt 630
- ArtikelErfahrungen mit einer Stoßrichtung von Unruhlagern 631
- ArtikelVermischtes 631
- ArtikelHandels-Nachrichten 634
- ArtikelMeister-Vereinigungen 635
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 635
- ArtikelBriefkasten 636
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1937) 637
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1937) 651
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1937) 667
- BandBand 61.1937 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Bezugspreis für Deutschland bei offener Zustellung vierteljährlich 4,75 RM (einschließlich 0,43 RM Uberweisungsgebühr); für das Ausland werden die den Bedingungen der einzelnen Länder angepaßten Bezugsbedingungen auf Anfrage gern mitgeteilt Die Zeitung erscheint an jedem Sonnabend. Briefansdirift: Deutsche Uhrmacher- Zeitung, Berlin SW 68, Neuenburger Str. 8 tinrsA &Mr///o Jdtdflge MGrtfovffff /CnrssmjM T fäffter AT frjisrr VSc/rv/tz rtenltin CuUUi rtuyqens ft»rr\son ThMudnt P-URoy FSerthouA 3 MnoVd ILftTtqvitX. nimm Preise der Anzeigen Grundpreis */* Seite 200,— RM, */ioo Seite — 10 mm hoch und 46 mm breit — für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 2,— RM, für Stellen-Angebote und -Gesuche 1,50 RM. (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Normalpreis X Multiplikator 1%) Postscheck-Konto Berlin 2581. Telegramm - Adresse: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: Sammel-Nummer 17 52 46 U hcea- Edelmetall- und Schmuckir ace n- M ac kt Amtliches Organ der Fachgruppe 12 (Juwelen. Gold- und Si lherwaren. Uhren) der Wirlschaflsgruppe Einzelhandel Wr. 49, Jahrgang Bl i Verlag: Deutsche Verlagswerke Strauß, Vetter & Co.. Berlin SW 68 l 4. Dezember 1937 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten * Nachdruck verboten Gewerblicher Lehrling und Invalidenversicherung Von Dr. Gerhard Biskup Lehrlinge müssen, soweit sie nicht nach dem Angestellten versicherungsgesetz versicherungspflichtig oder überhaupt ver sicherungsfrei sind, der Invalidenversicherung angehören, und zwar nach § 1226 Ziffer 4 der Reichsversicherungsord nung (RVO). So klar diese Bestimmung an sich auch ist, so ergeben sich in der Praxis erfahrungsgemäß doch manche Zweifels- fragen, welche die Erwähnung einiger Besonderheiten recht- fertigen. Zunächst: Der Eintritt in die Invaliden versicherung ist unabhängig von dem Alter des zu Versichernden; es ist weder ein Höchst- noch ein Mindestalter dafür vorgeschrieben. Dieser Hinweis ist des wegen von Bedeutung, weil man im Handwerk, in Anlehnung an die frühere Regelung dieses Gebietes, vielfach noch immer der Auffassung begegnet, daß der Lehrling vor der Voll endung des sechzehnten Lebensjahres nicht zur Versicherung anzumelden sei. Auch schulpflichtige Kinder, die außerhalb der Schulzeit gegen Entgelt zu regelmäßigen Botengängen her angezogen werden, können demnach invalidenversicherungs pflichtig sein. Ist so einerseits die Invalidenversicherungspflicht des Lehrlings grundsätzlich festgelegt, so ist doch auf der anderen Seite die Erfüllung einer wesentlichen Bedingung Voraussetzung zur Begründung der Versicherungs pflicht: Der Lehrling muß gegen Entgelt be schäftigt werden (§ 1226 Abs. 2 RVO). Zum Entgelt im Sinne der Sozialversiche rung gehören neben dem Lohn auch die a c oder anderen Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Lohnes oder f-i.c V °^ dem Bctr iebsführer oder einem Dritten er halt (§ 160 RVO). Es ist also gleichgültig, ob die Ent schädigung vertraglich vereinbart ist, oder ob sie freiwillig an den Lehrling selbst oder an den gesetzlichen Vertreter (die Eltern, den Vormund) gezahlt wird. Maßgebend für die Beurteilung einer Arbeitsentschädigung als Entgelt ist nicht die vertragliche Bezeichnung, sondern das wirtschaftliche Wesen der Leistung (vgl. Amtl. Nachr. des Reichsversicherungsamtes 1930 S. 344). So kann etwa auch der Ersatz des Fahrgeldes (Amtl. Nachr. 1928 S. 299), die Weihnachtsgratifikation (vgl. Reichsarbeitsblatt 1930 I S. 52), ferner insbesondere die Gewährung von freier Wohnung, Kleidung oder Feuerung, von Taschengeld, Sonntagsgeld, Aufmunterungsgeld, von Erziehungsbeihilfen, Trinkgeldern und anderes darunter fallen. Um die von den Sachbezügen, die demnach dem Barlohn grundsätzlich gleichgestellt sind, abzuziehenden Sozialbeiträge, vor allem auch den Beitrag zur Invaliden versicherung ermitteln zu können, ist die Bewertung der Sachbezüge, ihre Festlegung in einem Geldbeträge, nötig. Diese Wertbemessung wird von den Versicherungs ämtern nach den Ortspreisen vorgenommen (§ 160 Abs. 2 RVO). Wie aus diesen Ausführungen erhellt, sind praktisch vier Möglichkeiten der Vergütung gegeben, die gleichzeitig auch für die Beurteilung der Versicherungs pflicht von Bedeutung sind: 1. Der Lehrling erhält nur einen Barlohn, oder 2. er erhält nur freien Unterhalt, oder 3. er bekommt beides, neben dem freien Unterhalt eine Barentschädigung, oder 4. der Lehrling erhält Unterhalt und dazu Barentschädigung für nicht vollständig gewährten Unterhalt. Das kommt z. B. dort vor, wo der Lehrling laut Lehrvertrag freie Station (Beköstigung, Wohnung, Bett, Kleidung, Reinigung der Wäsche) zu be anspruchen hat, aber wegen Raummangels nicht in der Wohnung des Meisters schlafen kann, sondern in der elter lichen Wohnung übernachten muß. Wie steht es in diesen vier Fällen mit der Versicherungspflicht? Im ersten Falle (nur Barlohn) unterliegt der Lehrling nur dann der Versicherungs pflicht, wenn der Lohn ein Drittel, im dritten Falle (Bar lohn und freier Unterhalt), wenn der Barlohn für sich ein Sechstel des jeweiligen Ortslohnes für Jugendliche übersteigt. Wird dem Lehrling nur freier Unterhalt (zweiter Fall) ge-
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