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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 59.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193500008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19350000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19350000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (26. Januar 1935)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zwei neue Verordnungen über den Aufbau des deutschen Handwerks
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 59.1935 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1935) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1935) 15
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1935) 27
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1935) 39
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1935) 53
- ArtikelDas Härten 53
- ArtikelDie bisherigen Gangergebnisse der Uhr mit Ausgleichpendel an der ... 57
- ArtikelDie "Zinnpest", eine Metallkrankheit 58
- ArtikelZwei neue Verordnungen über den Aufbau des deutschen Handwerks 59
- ArtikelVermischtes 60
- ArtikelHandels-Nachrichten 62
- ArtikelMeister-Vereinigungen 63
- ArtikelVersch. Vereinigungen 64
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 65
- ArtikelBriefkasten 66
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 66
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1935) 67
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1935) 79
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1935) 89
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1935) 103
- AusgabeNr. 10 (2. März 1935) 115
- AusgabeNr. 11 (9. März 1935) 129
- AusgabeNr. 12 (16. März 1935) 141
- AusgabeNr. 13 (23. März 1935) 155
- AusgabeNr. 14 (30. März 1935) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1935) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1935) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1935) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1935) 219
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1935) 227
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1935) 239
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1935) 251
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1935) 269
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1935) 1
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1935) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1935) 313
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1935) 327
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1935) 341
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1935) 353
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1935) 365
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1935) 377
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1935) 391
- AusgabeNr. 32 (3. August 1935) 403
- AusgabeNr. 33 (10. August 1935) 415
- AusgabeNr. 34 (17. August 1935) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1935) 435
- AusgabeNr. 36 (31. August 1935) 451
- AusgabeNr. 37 (7. September 1935) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1935) 475
- AusgabeNr. 39 (21. September 1935) 489
- AusgabeNr. 40 (28. September 1935) 505
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1935) 517
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1935) 527
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1935) 541
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1935) 555
- AusgabeNr. 45 (2. November 1935) 567
- AusgabeNr. 46 (9. November 1935) 581
- AusgabeNr. 47 (16. November 1935) 593
- AusgabeNr. 48 (23. November 1935) 605
- AusgabeNr. 49 (30. November 1935) 623
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1935) 635
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1935) 649
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1935) 663
- BandBand 59.1935 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 5 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 59 Zwei neue Verordnungen über den Aufbau des deutschen Handwerks Neuordnung der Handwerkskammern — Die Meisterprüfung als Voraussetzung für den Betrieb eines selbständigen Handwerks („Großer Befähigungsnachweis”) — Handwerkskarte — Wichtige Übergangsbestimmungen Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsarbeits minister haben im Reichsgesetzblatt, Teil I, Nr. 3 vom 23. Januar 1935 die zweite und dritte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 veröffentlicht, die beide am 24. Januar 1935 in Kraft getreten sind. Durch diese Verordnungen, vor allem die dritte, wird der Aufbau des deutschen Handwerks in der bisher schon erwarteten Weise kräftig gefördert. Neuordnung der Handwerkskammern Durch die zweite Verordnung über den vorläu figen Aufbau des deutschen Handwerks wird folgendes be stimmt: Die Handwerkskammern werden nach dem Führergrundsatz geleitet und unterstehen der Auf sicht des Reichswirtschaftsministers, der auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach An hörung des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages ernennt und abberuft. Der V orstand der Handwerks kammer besteht aus dem V orsitzenden, seinem Stell vertreter, höchstens sieben von dem Vorsitzenden be sonders zu berufenden Mitgliedern und einem von ihm zu ernennenden Obmann der Gesellen. Zur Beratung und Unterstützung des Vorsitzenden und des Vorstandes wird ein Beirat gebildet, dessen Mitglieder von dem Vor sitzenden auf die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Der Beirat tritt im wesentlichen an die Stelle der früheren Vollversammlung. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Mitglieder des Beirates müssen Reichsangehörige, in die Handwerksrolle eingetragen und zur Anleitung von Lehrlingen berechtigt sein. Der Reichswirtschaftsminister erläßt nähere Bestimmungen über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vor standes und des Beirates. Der Vorsitzende ist berechtigt, aus den Beiratsmitgliedern, den sonstigen in die Handwerksrolle eingetragenen Personen und den Gesellen Ausschüsse zu bilden und diese mit besonderen Aufgaben zu betrauen. Zu den Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und der Aus schüsse können sachverständige Personen zuge zogen werden. Die Befugnisse des Gesellenausschusses wer den durch den Obmann der Gesellen wahrgenommen. Die Satzung der Handwerkskammer wird durch den Reichswirtschaftsminister erlassen und abgeändert. Durch die dritte Verordnung über den vorläufigen Auf bau des deutschen Handwerks wird in der Hauptsache fol gendes verordnet: Handwerksrolle Der selbständige Betrieb eines Hand werks als stehendes Gewerbe ist nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in das alle natürlichen und juristischen Personen einzutragen sind, die in dem Bezirk der Handwerkskammer selbständig ein Hand werk als stehendes Gewerbe betreiben (Handwerksrolle). In die Handwerksrolle sind auch die mit einem Unternehmen des Handels, der Industrie und der Landwirtschaft oder sonstiger Gruppen der Wirtschaft verbundenen Handwerks betriebe einzutragen, in denen in der Regel Waren zum Ab satz an Dritte auf Bestellung hergestellt oder handwerkliche Leistungen auf Bestellung Dritter bewirkt werden (hand werkliche Nebenbetriebe). Die Einsicht in die Handwerksrolle ist jedem gestattet. Die Meisterprüfung als Voraussetzung für den Betrieb eines selbständigen Handwerks In die H a n dwerksro 11e wird nur einge tragen, wer die Meisterprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwand tes Handwerk bestanden hat oder die Befugnis zur An leitung von Lehrlingen in einem dieser Handwerke besitzt. Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag wird be stimmen, welche Handwerke als verwandt im Sinne dieser Verordnung gelten. Die höhere Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von dieser Vorschrift bewilligen, vor allem zugunsten von Personen, die in einem Industriebetriebe eine Ausbildung als Facharbeiter erhalten haben und jahrelang als solche beschäftigt gewesen sind. Wer den Voraussetzungen für das von ihm hauptsächlich betriebeneHandwerk genügt, darf in seinem Betriebe auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen. Dies ist im Uhrmacher handwerk insofern von höchster Wichtigkeit, als den selb ständigen Uhrmachern die Leistung optischer Ar beiten ohne weiteres gestattet ist. Dies gilt auch für die jenigen Handwerker, die den sehr bedeutsamen Über gangsbestimmungen, über die wir weiter unten be richten werden, unterliegen. Juristische Personen und handwerkliche Nebenbetriebe dürfen nur dann in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn die Betriebsleiter bezw. die Leiter der Nebenbetriebe den erwähnten Erforder nissen genügen. Nach dem Tode eines selbständigen Ha n d werkers darf die W i t w e, auch wenn sie den Erforder nissen, die an einen selbständigen Handwerker gestellt wer den, nicht entspricht, den Betrieb fortführen. Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minder jährigkeit sowie für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker während einer Nachlaßverwaltung usw. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tode des selbständigen Handwerkers ist die Fortfüh rung des Betriebes durch die Witwe oder minderjährige Erben des bisherigen In habers nur dann gestattet, wenn der Betrieb von einem Handwerker geleitet ist, der den Erfordernissen für die selbständige Ge schäftsführung entspricht. Handwerkskarte Die Eintragung in die Handwerksrolle er folgt von Amts wegen oder auf Antrag. Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Be scheinigung auszustellen (11 a n d w e r k s k a r t e). Den Wortlaut der Handwerkskarte und die Höhe der für ihre Aus Stellung zu erhebenden Verwaltungsgebühr setzt der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag mit Genehmigung des Reichs Wirtschaftsministers fest. Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden und, falls dieser in das Handels register eingetragen ist, der gesetzlichen Berufsvertretung von Industrie und Handel die beabsichtigte Eintragung schriftlich gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde die Entschei dung. Gegen die Entscheidung steht jedem Beteiligten binnen vier Wochen die Beschwerde an das Reichsverwaltungsgericht (bis zu dessen Errichtung das Reichswirtschaftsgericht) zu,
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