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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 45.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192101007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19210100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19210100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (7. Oktober 1921)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitszeit gewerblicher Arbeitnehmer
- Autor
- Helmer, K.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 45.1921 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1921) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1921) 17
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1921) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1921) 41
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1921) 55
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1921) 69
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1921) 81
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1921) 93
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1921) 107
- AusgabeNr. 10 (4. März 1921) 119
- AusgabeNr. 11 (11. März 1921) 131
- AusgabeNr. 12 (18. März 1921) 141
- AusgabeNr. 13 (25. März 1921) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1921) 161
- AusgabeNr. 15 (8. April 1921) 173
- AusgabeNr. 16 (15. April 1921) 183
- AusgabeNr. 17 (22. April 1921) 195
- AusgabeNr. 18 (29. April 1921) 205
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1921) 217
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1921) 229
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1921) 245
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1921) 259
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1921) 271
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1921) 281
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1921) 293
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1921) 305
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1921) 321
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1921) 333
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1921) 347
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1921) 359
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1921) 371
- AusgabeNr. 32 (5. August 1921) 383
- AusgabeNr. 33 (12. August 1921) 395
- AusgabeNr. 34 (19. August 1921) 405
- AusgabeNr. 35 (26. August 1921) 435
- AusgabeNr. 36 (2. September 1921) 447
- AusgabeNr. 37 (9. September 1921) 459
- AusgabeSondernummer (Juni 1921) 37
- AusgabeNr. 38 (16. September 1921) 487
- AusgabeNr. 39 (23. September 1921) 501
- AusgabeNr. 40 (30. September 1921) 515
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1921) 527
- ArtikelZum Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitszeit gewerblicher ... 527
- ArtikelAmerikaner Wecker mit herausnehmbaren Federrädern 529
- ArtikelZeitmessung in wissenschaftlichen Laboratorien (Fortsetzung zu ... 530
- ArtikelEin interessanter Hehlerei-Prozess in Berlin 531
- ArtikelZum siebzigsten Geburtstag Max Bergners 532
- ArtikelSprechsaal 533
- ArtikelMitteilungen der Preisschutzkommission 533
- ArtikelVermischtes 533
- ArtikelHandelsnachrichten 535
- ArtikelKurse und Preise 537
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien 537
- ArtikelPatent-Nachrichten 540
- ArtikelBriefkasten 540
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 540
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1921) 541
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1921) 555
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1921) 571
- AusgabeNr. 45 (4. November 1921) 585
- AusgabeNr. 46 (11. November 1921) 597
- AusgabeNr. 47 (18. November 1921) 609
- AusgabeNr. 48 (25. November 1921) 623
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1921) 633
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1921) 649
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1921) 659
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1921) 673
- BandBand 45.1921 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Oktober 1921 Nummer 41 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten Zum Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter Von K. Helmer Die Festsetzung der täglichen Arbeitsdauer der Arbeiter und Angestellten steht neben den Lohnkämpfen seit der Revolution im Vordergründe aller derjenigen Fragen, die auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes eine besondere volkswirtschaftliche Beachtung be anspruchen. Während bezüglich der Entlohnung eine einheit liche Festsetzung infolge der ungeheuer verschieden gelagerten Fälle, der Verschiedenheit der wirtschaftlichen Leistungsfähig keit und besonders der dauernden Preisschwankungen nur in ge wissen öffentlichen Betrieben und auch da infolge des letzten Grundes nur für kurze Zeit erfolgen kann, also die tarifvertrag liche Regelung im Vordergründe steht, kann die D a u e r der Ar beitszeiten wenigstens in ihren Grundzügen gesetzlich fest gelegt werden. Man kann darüber streiten, ob eine solche Rege lung erforderlich sei — es können genug Gründe dafür und da gegen angeführt werden. Die tatsächliche Entwickelung der Dinge jedoch, die den Sozialisten im November 1918 die Macht in die Hand gab und ein neues Zeitalter heraufführte, verwirklichte auch das alte sozialistische Ideal, den achtstündigen Arbeitstag. Dem freien Handwerker will es nun freilich nicht einleuchten, weshalb es dem Arbeitnehmer — denn nur um diesen handelt es sich! — verwehrt sein soll, zu gewissen Zeiten des Tages für einen Arbeitgeber zu arbeiten, wenn er es selbst auch gern möchte. Wenn wir jedoch der Auffassung großer Mas sen unserer Volksgenossen gerecht werden wollen, so müssen wir uns den Grund vor Augen halten, weswegen seit langen Jahrzehnten erbittert um die Verkürzung der Arbeitszeit ge kämpft wurde. Mit dem Beginn des Maschinenzeitalters vor etwa hundert Jahren waren nicht nur erwachsene Männer, sondern auch Trauen und Kinder gezwungen, in Ermangelung staatlichen Schutzes und anderer Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu ge winnen, für einen kärglichen Lohn zwölf bis siebzehn Stunden, ja in Saisonbetrieben bis zu zwanzig Stunden täglich zu arbeiten! Der Kampf gegen derartige Mißstände war nur zu berechtigt, und er wurde auch von 'weitblickenden Unternehmern unterstützt. Jedenfalls haben sich die aus diesen Verhältnissen hervorgegan- geuen Anschauungen so tief in den breiten Arbeitermassen fest gesetzt, daß es eine „gerechte”, gesetzlich zu schützende Ar beitszeit gebe, daß ein Kampf dagegen zu den schwersten Er schütterungen unseres staatlichen und wirtschaftlichen Lebens führen müßte. Bis zum November 1918 war die Arbeitszeit der gewerb lichen Arbeiter grundsätzlich nur soweit gesetzlich beschränkt, als dies aus Rücksichten der Gesundheit oder Sittlichkeit nötig erschien. Eine beträchtliche Änderung trat durch die Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918 nebst der Ergänzung vom 17. Dezember 1918 ein. Da diese Anordnungen nur für die Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung gelten, müssen sie vor deren Ablauf durch eine andere Bestimmung ersetzt werden. Auch erfordert die Regelung der Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter und Arbei terinnen ein einheitliches Gesetz. Schließlich sei noch bemerkt, daß das neue Arbeitsrecht den internationalen Übereinkommen entsprechen muß. Vom Reichsarbeitsministerium ist deswegen ein Gesetzentwurf über die Arbeitszeit gewerb licher Arbeiter ausgearbeitet und dem Reichsrat zur Be ratung übergeben worden. Dieser Gesetzentwurf ist auch für das Handw'erk von so ein schneidender Bedeutung, daß die Grundzüge des Entwurfes, so weit sie das Handwerk interessieren, nachstehend dargelegt seien. Das neue Gesetz soll an die Stelle der erwühnten Anordnun gen über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter und der Vorschriften der §§ 134i bis 139a der Gewerbeordnung treten. Diese Paragraphen der Gewerbeordnung enthalten Bestimmun gen für alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Ar beiter beschäftigt werden. Neben Vorschriften über die Arbeits zeit enthält der Entwurf nur noch verschiedene andere Schutzvor schriften für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter, die mit der Regelung der Arbeitszeit im Zusammenhang stehen. Von der Regelung des Urlaubs und der Sonntagsruhe sieht der Entwurf ab, da diese Fragen in besonderen Gesetzen geregelt werden sollen. Das Gesetz soll Geltung haben für die in Gew r erbebetrie- bbn einschließlich des Handels und des Bergbaues beschäftigten gewerblichen Arbeiter, Werkmeister und Techniker, sowie auch Büroangestellte, die lediglich mit niederen oder mechanischen Dienstleistungen beschäftigt werden. Das Gesetz bezieht sich also auch auf Uhrmachergehilfen und, wie in § 2 aus drücklich angegeben ist, auch auf Lehrlinge. Nicht unter das Gesetz fallen Personen in Betrieben, in denen lediglich Familienangehörige des Betriebinhabers beschäftigt werden.
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