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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 66.1942
- Erscheinungsdatum
- 1942
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-194200005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19420000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19420000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 45/46 (7. November 1942)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Welche Vollmacht hat das Verkaufspersonal?
- Autor
- Heinig, Erich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 66.1942 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- AusgabeNr. 1/2 (3. Januar 1942) 1
- AusgabeNr. 3/4 (17. Januar 1942) 11
- AusgabeNr. 5/6 (31. Januar 1942) 21
- AusgabeNr. 7/8 (14. Februar 1942) 29
- AusgabeNr. 9/10 (28. Februar 1942) 39
- AusgabeNr. 11/12 (14. März 1942) 49
- AusgabeNr. 13/14 (28. März 1942) 57
- AusgabeNr. 15/16 (11. April 1942) 67
- AusgabeNr. 17/18 (25. April 1942) 77
- AusgabeNr. 19/20 (9. Mai 1942) 89
- AusgabeNr. 21/22 (23. Mai 1942) 99
- AusgabeNr. 23/24 (6. Juni 1942) 109
- AusgabeNr. 25/26 (20. Juni 1942) 119
- AusgabeNr. 27/28 (4. Juli 1942) 129
- AusgabeNr. 29/30 (18. Juli 1942) 139
- AusgabeNr. 31/32 (1. August 1942) 147
- AusgabeNr. 33/34 (15. August 1942) 157
- AusgabeNr. 35/36 (29. August 1942) 165
- AusgabeNr. 37/38 (12. September 1942) 177
- AusgabeNr. 39/40 (26. September 1942) 187
- AusgabeNr. 41/42 (10. Oktober 1942) 195
- AusgabeNr. 43/44 (24. Oktober 1942) 205
- AusgabeNr. 45/46 (7. November 1942) 213
- ArtikelWelche Vollmacht hat das Verkaufspersonal? 213
- ArtikelLehrlingsblatt der Süddeutschen Uhrmacher-Zeitung (Fortsetzung ... 214
- ArtikelBritische Kulturschande in Lübeck 216
- ArtikelRobert Robin 216
- ArtikelEin Tischler baut eine Uhr ganz aus Holz 218
- ArtikelErmittlung unbekannter deutscher Soldaten 218
- ArtikelVermischtes 220
- ArtikelRecht und Steuer 220
- ArtikelWerbung 221
- ArtikelWirtschaftsteil 221
- ArtikelReichsinnungsverband des Uhrmacherhandwerks 222
- ArtikelUhrmacher-Innungen 222
- ArtikelPersönliches 222
- ArtikelBriefkasten 222
- AusgabeNr. 47/48 (21. November 1942) 223
- AusgabeNr. 49/50 (5. Dezember 1942) 231
- AusgabeNr. 51/52 (19. Dezember 1942) 243
- BandBand 66.1942 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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itcuIfdi'H^lfe^fUuno ßejugsprels fücDeutfdilanö bet offener3uMlung olertellöhclidl 3,90 Rm (Ginfdilie&lidi 0,22 RI71 überaeitungsgebühr); für Öqs fluslanb roerben bie ben ein3elnen Cänbern angepaGten Be3ugs- bebingungen mitgeteilt. Die 5e!tung erfcfielnt ieben 3roeiten Sonnabenb als Doppelnummer. Brtefanfdirift: Deutfdie Uhtmadiec-jeitung, Berlin 5ED68, rieuenburger Straß» 8 M(sn, XHtktfk IGrtS&ti SfttfJer ^Stmser *M*/U CuMlt rtuyqeni ür»nATi> Kamserv Th MuAot FltrtMui 5 irnoVd kLtm&U preifeberArteigen: 6runbpre!sViSeite 200RTTV Vioo Seite - 10 mm hoch unb 46 mm breit - für Befchöfts* unb permifrfite f^eigen 2 — RITt, für Stellen-flngebote unb -Gefuche 1,50 RlTl. Ruf blefe prelfe TTlol- b3m. ITlengen-nadilafj lt. Tarif. poftfdiech-Ronto Berlin flc. 2581. Telegtamm-flnfdirlft: Uhc3e11 Berlin. $ern fp rech er: Sammel - Flummer 17 5246 Vereinigt mit der Süddeutschen Uhrmacher-Zeitung vormals Augsburg Amtliches Organ Der Sachgruppe Juroelen, Oolö- unb Silbccmoggn, Uhren Der tDirtfdioftsgcuppg Eimethonbel Nr. 45/46, Jahrgang 66 ♦ Verlag: Deutfdie Verlagetoerhe Strauß, Vetter & Co., Berlin SW68 • 7. Nooember 1942 fllle Rechte für fomtlidie Rrtthel unb flbbllbungen oocbehalten ♦ flachbruch oeeboten Welche Vollmacht hat Öae Verhaufeperlonal? Von Dr. jur. Erich H e i ni g S owohl für die Inhaber von Ladengeschäften als auch für die Verbraucher ist es eine in der Praxis außerordent lich wichtige Frage, welches die Befugnisse und Vollmachten des Verkaufspersonals sind, und was ihm nicht erlaubt ist. § 56 HGB bestimmt hierzu: „Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen." Diese Vorschrift des § 56 HGB bezweckt, im Interesse der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit unbedingt klare Verhältnisse zu schaffen. Dadurch soll vor allem auch den Verbrauchern, Hausfrauen, Lieferanten und Behörden ein bestimmter Vertrauensschutz gewährt werden. Alle diese Personen und Stellen sollen nicht erst mit viel Schwierig keiten vor dem Betreten eines Ladens untersuchen und prüfen müssen, was das Verkaufspersonal nun eigentlich tun darf, und was es zu unterlassen hat. Sie alle sollen sich viel mehr darauf verlassen können, daß die im Verkauf tätigen Hilfskräfte grundsätzlich in einem bestimmten Rahmen Handlungen mit Wirkung für und gegen den Geschäfts inhaber vornehmen können. Der persönliche Geltungsbereich des § 56 HGB erstreckt sich vor allem auf den Einzelhandel. Entscheidend ist aber allein, daß in erster Linie ein Verkauf an den letzten Ver braucher erfolgt. Der § 56 HGB ist demzufolge also auch von Bedeutung für Handwerker, die zugleich ein Laden geschäft betreiben. Mit § 56 HGB wird eine gesetzliche Vermutung ausgesprochen. Diese ist aber nicht unwiderlegbar. Der In haber des Geschäftes kann also auch abändernde Bestim mungen gegenüber der gesetzlichen Vollmacht für sein Ver kaufspersonal treffen. Er hat dann aber die Verpflichtung, diese Beschränkungen nach außen hin bekannt zumachen. Ein Schild „Zahlung nur an der Kasse" be sagt eindeutig, daß die Verkaufskräfte selbst keinerlei Gelder annehmen dürfen. Durch ein Schild „Verkauf nur gegen bar" wird eindeutig festgestellt, daß die Verkaufskräfte von sich aus keinen Kredit geben können. Ein Schild „feste Preise" sagt nur etwas über die Preisgestaltung als solche, aber nichts über die Zahlung und die Zahlungsweise. Voraussetzung für die gesetzliche Vollmacht im Sinne § 56 HGB ist immer, daß die Hilfskraft angestellt ist. Dabei ist nicht erforderlich, daß ein regelrechter fester Anstellungsvertrag abgeschlossen worden ist. Auch mit arbeitende Familienangehörige gelten in diesem Sinne als „angestellt“. Es genügt ferner eine nur vorübergehende Tätigkeit. Auch Aushilfen oder Personen, die zunächst nur auf Probe beschäftigt werden, rechnen im Sinne des § 56 HGB zu den „angestellten" Hilfskräften. Entscheidend ist vor allem, daß diese Personen mit Wissen und mit Willen des Geschäftsinhabers im Laden bei Verkäufen, Annahme von Zahlungen usw. tätig werden. Aufwartungen, Reinmache frauen, Kontor- und Lagerpersonal rechnen mithin grund sätzlich nicht zum Verkaufspersonal im Sinne des § 56 HGB. Wenn diese Personen trotzdem, d. h. also ohne oder gegen den Willen des Inhabers im Laden tätig werden, so braucht der Inhaber die dann getätigten Geschäfte nicht gegen sich gelten zu lassen. Es versteht sich von selbst, daß der Vertrauensschutz des § 56 HGB nur dem gutgläubigen Käufer gegenüber Platz greifen kann. Wer also z. B. weiß, daß die Hilfskraft nicht zur Annahme von Geldern befugt ist oder wer sonstige Beschränkungen des Geschäftsganges gegenüber einer Ver kaufskraft kennt, kann sich nicht auf den § 56 HGB berufen. Der Geschäftsinhaber kann sich aber auch seinerseits dann nicht auf den § 56 HGB berufen, wenn er weiß oder duldet, daß dritte Personen, die nicht „angestellt sind , trotz dem in seinem Geschäft bei Verkäufen, Annahme von Gel dern usw. tätig werden. Der Kaufmann hat infolgedessen die Verpflichtung, unbedingt dafür zu sorgen, daß in seinem Ge schäft tatsächlich nur solche Personen tätig werden, die im
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