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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 57.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193300006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19330000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19330000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (10. Juni 1933)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Erweiterter Vollstreckungsschutz
- Autor
- Schönrock, E.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reichsgesetz über den Neuaufbau der Handwerksorganisation
- Autor
- Schild
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 57.1933 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1933) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1933) 15
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1933) 29
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1933) 43
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1933) 53
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1933) 67
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1933) 77
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1933) 85
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1933) 97
- AusgabeNr. 10 (4. März 1933) 109
- AusgabeNr. 11 (11. März 1933) 121
- AusgabeNr. 12 (18. März 1933) 135
- AusgabeNr. 13 (25. März 1933) 151
- AusgabeNr. 14 (1. April 1933) 165
- AusgabeNr. 15 (8. April 1933) 179
- AusgabeNr. 16 (15. April 1933) 191
- AusgabeNr. 17 (22. April 1933) 205
- AusgabeNr. 18 (29. April 1933) 219
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1933) 225
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1933) 239
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1933) 253
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1933) 267
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1933) 283
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1933) 297
- ArtikelHaltbarkeit der Öle für Uhren und Feingerät 297
- ArtikelTaschenuhröl und synthetische Lagersteine 298
- ArtikelDeutscher oder schwedischer Bandstahl? - Prüfungsmöglichkeiten ... 300
- ArtikelErweiterter Vollstreckungsschutz 302
- ArtikelReichsgesetz über den Neuaufbau der Handwerksorganisation 303
- ArtikelGesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit 306
- ArtikelVermischtes 307
- ArtikelHandels-Nachrichten 309
- ArtikelMeister-Vereinigungen 310
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 311
- ArtikelVersch. Vereinigungen 311
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 312
- ArtikelBriefkasten 312
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der deutschen Uhrmacher ... 312
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1933) 313
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1933) 325
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1933) 337
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1933) 353
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1933) 369
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1933) 381
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1933) 395
- AusgabeNr. 32 (5. August 1933) 407
- AusgabeNr. 33 (12. August 1933) 417
- AusgabeNr. 34 (19. August 1933) 431
- AusgabeNr. 35 (26. August 1933) 443
- AusgabeNr. 36 (2. September 1933) 455
- AusgabeNr. 37 (9. September 1933) 469
- AusgabeNr. 38 (16. September 1933) 483
- AusgabeNr. 39 (23. September 1933) 499
- AusgabeNr. 40 (30. September 1933) 513
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1933) 527
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1933) 537
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1933) 551
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1933) 561
- AusgabeNr. 45 (4. November 1933) 573
- AusgabeNr. 46 (11. November 1933) 583
- AusgabeNr. 47 (18. November 1933) 599
- AusgabeNr. 48 (25. November 1933) 613
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1933) 627
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1933) 639
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1933) 651
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1933) 663
- BandBand 57.1933 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 24 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 303 Die Pfändung von Grundstücksmieten ist ebenfalls in weit gehendem Maße eingeschränkt worden. Zunächst sollen die Rechte der Hypothekengläubiger geschützt werden; es sollen aber auch dem Eigentümer nicht die notwendigen Mittel für die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten ent zogen werden. Ferner ist durch die erwähnte Verordnung auch dem klei nen selbständigen Gewerbetreibenden ein Schutz gewährt wor den, den bisher nur der Gehaltsempfänger genoß, dessen Ge halt bekanntlich in Höhe von 165 RM monatlich unpfändbar und darüber hinaus nur teilweise pfändbar war. Auch der selbständige Gewerbetreibende hat Anspruch darauf, daß ihm die zur Bestreitung seines und seiner Familie notwen digen Unterhaltes, zur Aufrechterhaltung seines Geschäftes und zur Erhaltung eines ihm gehörigen Grundstücks unbedingt ^notwendigen Mittel verbleiben, sofern er ohne Verschulden in Schwierigkeiten geraten ist. Das Offenbarungseids-Verfahren hat gewisse Einschrän kungen erfahren. Statt des Offenbarungseides soll eine ein- iache Versicherung des Schuldners, daß er nach bestem Wissen sein Vermögen vollständig angegeben habe, im allgemeinen hinreichen. Dann findet auch keine Eintragung in das Schuld nerregister statt. Der Zweck dieser Bestimmung ist offensicht lich ein sozialer; es soll verhindert werden, daß Offen- /barungseide geleistet werden, die dem Gläubiger keinen Vor teil bringen und nur eine Ächtung des Schuldners zur Folge haben. Im Zusammenhänge mit dieser Verordnung ist ein weiterer Schutz notleidender Grundstückseigentümer geschaffen wor den. Eine Einstellung des Versteigerungsverfahrens kann auf Antrag des Eigentümers mehrfach erfolgen, so daß also auch hier eine Verschleuderung von Grundstücken verhütet wer den soll. In der letzten Zeit wird häufig die Frage aufgeworfen, ob nicht statt eines Schuldnerschutzes ein Gläubigerschutz not wendiger wäre, ein Schutz des Gläubigers nämlich gegen solche Schuldner, die sich böswillig ihren Verpflichtungen entziehen. Diesen zu helfen, ist nicht Aufgabe der Verordnung; vielmehr ist Vorsorge getroffen, daß die berechtigten Inter essen des Gläubigers gewahrt werden, insbesondere dadurch, daß dem Schuldner Ratenabzahlungen auferlegt werden, wenn er Schutz genießen soll. Es soll nur verhütet werden, daß ohne nennenswerte Vorteile für den Gläubiger die Existenz des Schuldners völlig vernichtet wird. Wichtig wird die Anwendung der Verordnung in der Praxis sein; in der Hand sozial und gerecht denkender Richter kann sie für beide Teile Segen wirken. Letzten Endes kann auch dem Gläubiger nichts daran gelegen sein, seine Schuldner völlig zugrunde zu richten und ihnen einen Wiederaufstieg unmöglich zu machen. <x><x>o<>ooo«>c<><><x><><>oc^<><><x><><><x><>oc><><>o<><x><>oooo<><>o<><><>o<>oo<><>o<>o<>ooo^o<xx>o<><><>o<x><><><><>c>c>o<>o<>ooo Reichsgesetz über den Neuaufbau der Handwerksorganisation Grundsätzliche Fragen der berufsständischen Wirtschaftsordnung im Handwerk Von Dr. Schild, Generalsekretär des Reichsverbandes des deutschen Handwerks und des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages Seitdem die Reichsregierung durch den Reichstag am 23. März 1933 das Ermächtigungsgesetz erhalten und damit alle Machtfülle, einschließlich der wirtschaftlichen Gesetz gebung, auf sich vereinigt, tritt die Frage der organisch berufsständischen Wirtschaftsordnung in Deutschland in ein entscheidendes Stadium. Die bereits im Jahre 1919/20 vom Handwerk öffentlich propagierte berufsständische Wirt schaftsordnung konnte auf der parlamentarischen Inter essentenbühne allenthalben angegriffen und zunichte gemacht werden. Da das jetzige Reichskabinett fast vollkommen unabhängig von irgend welchen parlamentarischen Ein flüssen ist, so ist auch die Möglichkeit vorhanden, die Ab lösung des liberalistisch-kapitalistischen Wirtschaftssystems durch eine berufsständische Wirtschaftsordnung objektiv zu prüfen und zu regeln. Der vorwiegend großkapitalistische Interessentenhaufen, dem es im liberalistisch-kapitalistischen Endstadium, in dem wirtschaftlichen Wirrwarr der letzten drei Jahre immer noch erträglich ging, hat auf die eigent liche Gestaltung der kommenden Ordnung bestimmt nicht mehr den überragenden politischen Einfluß, den er auf der parlamentarischen Bühne entwickeln konnte. Drei Ereignisse sind seit dem 23. März 1933 für die Fort entwicklung der berufsständischen Ordnung in der Hand werkswirtschaft von entscheidender Bedeutung: 1. Der Auftrag des Reichswirtschaftsministers Dr. Hug e n b e r g an den Generalsekretär des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages, Dr. M e u s c h, Hannover, einen Gesetzentwurf über die Reichshandwerks ordnung vorzulegen*); *) Dieser Brief hat folgenden Wortlaut: „Mit Bezug auf die Besprechung, die am 20. d. M. bei dem Herrn Reichskommissar für den Mittelstand stattgefunden hat, beauftrage ich Sie, Herr Generalsekretär, mir zur Neuordnung der handwerklichen Orga nisationen den Entwurf einer Reichshandwerksordnung vorzu legen und dabei insbesondere Vorschläge zu machen über die Umwandlung bestehender Innungen in Pflichtinnungen und Errich- 2. die Ernennung des Hauptreferenten für alle wirt schaftlichen Fragen bei der Reichsparteileitung der N. S. D. A. P., Dr. h. c. W a g e n e r, zum Reichskommissar für die Wirtschaft; 3. die Gründung der nationalen Arbeitsfront unter dem Führer des preußischen Staatsrates Dr. Le y. Nach Gründung der nationalen Arbeitsfront erschien es anfänglich so, als ob die berufsständische Wirtschafts ordnung durch die gleichgeschalteten Gewerkschaften und ihre Spitzenorganisationen nochmals grundsätzlich umstritten sei. Nachdem aber zwischen dem wirtschaftspolitischen (Dr. Wagener) und dem sozialpolitischen (Dr. Ley) Ex ponenten der N. S. D. A. P. Klarheit über die Bedeutung, Konstruktion, Sinn und Zweck der nationalen Arbeitsfront geschaffen ist, ist auch gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß die organisch-berufsständische Wirtschaftsordnung nicht gefährdet ist, sondern durch die nationale Arbeitsfront geistig und propagandistisch vorbereitet und unterstützt wird. Der Auftrag, der dem Generalsekretär des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages durch den Reichs wirtschaftsminister erteilt worden ist, hat dazu geführt, daß in den maßgeblichen Führerkreisen des Handwerks erneut die Grundprobleme der berufsständischen Wirtschafts ordnung des Handwerks und ihr Verhältnis zur Gesamt wirtschaft erörtert worden sind, um von vornherein die neu zu schaffende berufsständische Wirtschaftsordnung des Hand werks auch der veränderten Staatsform und dem in der Ent wicklung begriffenen Staats- und Verwaltungsrecht anzu passen. Aus diesen Erörterungen heraus, die mit einer lung neuer Pflichtinnungen, über öffentlich-rechtliche Bezirks fachverbände, über die Neuordnung der Bezirke der Handwerks kammern auf der Grundlage einheitlicher Wirtschaftsgebiete, über die Aufgabenverteilung unter Innungen, Bezirksfachverbänden und Kammern sowie über die sich aus der Neuregelung ergebende Zusammensetzung der Kammern. Ich bitte, auf möglichst schleu nige Erledigung bedacht zu sein.“
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