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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 60.1936
- Erscheinungsdatum
- 1936
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193600009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19360000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19360000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1936)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neuregelung der Bestimmungen über den Goldankauf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 60.1936 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1936) 1
- ArtikelVorwärts, aufwärts im neuen Jahre! 1
- ArtikelNeujahrsbetrachtung 1
- ArtikelRückblick und Ausblick 4
- ArtikelAussendung der Kurzzeitzeichen der Deutschen Seewarte über den ... 5
- ArtikelEin deutscher Uhrmacher auf Java 6
- ArtikelNeue elektrische Uhren 9
- ArtikelNeuregelung der Bestimmungen über den Goldankauf 10
- ArtikelVermischtes 11
- ArtikelUnterhaltung 13
- ArtikelHandels-Nachrichten 13
- ArtikelMeister-Vereinigungen 15
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 15
- ArtikelBriefkasten 16
- ArtikelFachgruppe 23 (Juwelen, Gold- u. Silberwaren, Uhren) der ... 16
- ArtikelMitteilungen des Reichsinnungsverbandes für das Uhrmacherhandwerk 16
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1936) 17
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1936) 29
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1936) 41
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1936) 55
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1936) 67
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1936) 79
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1936) 89
- AusgabeNr. 9 (29. Februar 1936) 101
- AusgabeNr. 10 (7. März 1936) 115
- AusgabeNr. 11 (14. März 1936) 127
- AusgabeNr. 12 (21. März 1936) 141
- AusgabeNr. 13 (28. März 1936) 155
- AusgabeNr. 14 (4. April 1936) 169
- AusgabeNr. 15 (11. April 1936) 181
- AusgabeNr. 16 (18. April 1936) 193
- AusgabeNr. 17 (25. April 1936) 207
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1936) 215
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1936) 227
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1936) 239
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1936) 253
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1936) 265
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1936) 277
- AusgabeNr. 24 (13. Juni 1936) 289
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1936) 305
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1936) 317
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1936) 329
- AusgabeNr. 28 (11. Juli 1936) 341
- AusgabeNr. 29 (18. Juli 1936) 355
- AusgabeNr. 30 (25. Juli 1936) 369
- AusgabeNr. 31 (1. August 1936) 383
- AusgabeNr. 32 (8. August 1936) 395
- AusgabeNr. 33 (15. August 1936) 407
- AusgabeNr. 34 (22. August 1936) 417
- AusgabeNr. 35 (29. August 1936) 431
- AusgabeNr. 36 (5. September 1936) 445
- AusgabeNr. 37 (12. September 1936) 459
- AusgabeNr. 38 (19. September 1936) 471
- AusgabeNr. 39 (26. September 1936) 485
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1936) 499
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1936) 513
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1936) 523
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1936) 537
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1936) 551
- AusgabeNr. 45 (7. November 1936) 565
- AusgabeNr. 46 (14. November 1936) 579
- AusgabeNr. 47 (21. November 1936) 593
- AusgabeNr. 48 (28. November 1936) 607
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1936) 633
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1936) 645
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1936) 661
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1936) 675
- BandBand 60.1936 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 1 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 11 metalle geregelt. Über diese bei Redaktionsschluß noch nicht Mindestpreise für diejenigen Goldwaren vorgeschrie- veröffentlichte Anordnung können wir heute noch nicht näher ben, die aus solchem Gold hergestellt sind, das auf Grund berichten. Es läßt sich jedoch schon sagen, daß den In- besonderer Genehmigung erworben wurde. Diese Preisvor- habern einer Weiterveräußerungsbescheinigung der Ankauf schritten sind durch den Runderlaß Nr. 236/35 aufge- von Alt- und Bruchgold weiterhin in unbeschränkter Höhe hoben worden. Die Goldwarenfabriken — insbesondere gestattet sein wird. ° kommen hier die Trauring fabriken in Betracht —, sind Durch den Runderlaß 90/34 der Reichsstelle für Devisen- also in ihrer Preisstellung keinen Beschrän- bewirtschaftung vom 11. August 1934 sind bekanntlich kungen mehr unterworfen. Vermischtes Die Gemeinschaftswerbung für Uhren in Zahlen Die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Uhrenwirtschaft hat in den zwei Jahren ihres Bestehens eine umfangreiche Tätigkeit ent wickelt. Auf diese ist es auch sicher, wie wir schon vor Jahres frist bemerkt haben, zu einem guten Teile zurückzuführen, daß der Uhrenabsatz der Uhrenfachgeschäfte erheblich gestiegen ist. Es wurden 44 500 Fachzeichen und Abzieher hergestellt und an die Innungsobermeister zur Weiterverteilung gesandt. Auf dem gleichen Wege gelangten 17 500 Pappaufsteller (Fachzeichen für die Schaufenster) und 14 000 Aufnäher (Fachzeichen) für die Be rufskittel an die Uhrmacher. 4000 Schautafeln wurden gedruckt und verteilt. 30 000 Aufklärungsblätter mit Abbildungen und Text erhielten die Innungen zur Weitergabe an die Uhrmacher. 70 000 Sonderdrucke von der Anzeigenreihe in den großen illustrierten Zeitungen wurden versandt. 4 Millionen Siegelmarken tragen dazu bei, das Fachzeicben weitesten Kreisen bekanntzumachen. Der Tagespresse wurden redaktionelle Artikel und für die Abbildungen Matern in vielen Fällen zur Verfügung gestellt. Die Uhrmacher erhielten durch die Obermeister für ihre Eigenwerbung oder für Gemeinschaftswerbung Matern des Fachzeichens. 12 000 Plakate, die an die Uhrmacher für ihre Schaufenster ausgegeben wurden, sorgen dafür, daß das Geschäft mit den elek trischen Uhren nicht ganz dem Fachhandel entgleitet. 13,5 Mil lionen Kupfertiefdruck-Prospekte wurden gedruckt; von diesen wurden 3,9 Millionen den verbreitetsten Frauen-, Familien- und illustrierten Zeitschriften beigelegt. Die übrigen 9,6 Millionen wur den teils den Uhrmachern zur Verfügung gestellt, teils erhielten sie die Innungen, um sie von sich aus zur Gemeinschaftswerbung zu verwenden. -3,5 Millionen Handzettel, die ausgegeben wurden, sorgen durch Abbildung und Text für das nötige Vertrauen des Laienpublikums gegenüber dem Uhrmacher. 2 Millionen der sech zehnseitigen Aufklärungsbroschüre bringen durch leicht verständ liche Texte und anziehende, zum Teil farbige Abbildungen dem Publikum Verständnis für die Uhr und für die schwierigen Ar beiten des Uhrmachers bei. 9500 Plakate werben in den D-Zug-Wagen der Reichsbahn für die gute Uhr im Uhrenfachgeschäft. Davon befinden sich 6500 Plakate unter dem Gepäcknetz in den Abteilen, 2500 doppel seitige Abziehbilder an den Gangfenstern und 500 große Plakate an den Stirnwänden in den Seitengängen der Wagen. In 1300 Licht spielhäusern wurden vier Wochen lang farbige Diapositive gezeigt, die das Publikum auf die Uhrenfachgeschäfte und auf das Fach zeichen, an denen man diese Geschäfte erkennen kann, aufmerk sam machten. Für diese umfangreichenMaßnahmen wurden ungefähr 375 000 RM benötigt. Denjenigen Fachgenossen, die mit dem Erfolge der Gemein schaftswerbung nicht ganz zufrieden sind, sei gesagt, daß sich Werbemaßnahmen dieser Art erst nach längerer Zeit voll aus wirken. Die Gemeinschaftswerbung wird auch dazu beitragen, die Außenseiter, unter denen die Uhrenfachgeschäfte mehr oder weniger schwer zu leiden haben, zurückzudrängen. Um die Garantiegemeinschaft deutscher Uhrmacher Uhrmachermeister Karl Doll, Wuppertal-Barmen, teilt uns Folgendes mit: „Nach einem Gerichtsbeschluß vom 11. Dezember 1935 führt die Garantiegemeinschaft handelsmarkenfreier Uhr macher jetzt den Namen: .Garantiegemeinschaft deut scher Uhrmacher', Sitz Wuppertal. Diese Namensänderung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal-Barmen unter Nr. 396 eingetragen. Der gegen die Namensänderung vom Reichs- innungsverbande erhobene Widerspruch ist von dem gleichen Ge richt zurückgewiesen worden." Wie schon in Nr. 47 der Deutschen Uhrmacher-Zeitung, Jahr gang 1935, bekanntgegeben wurde, ist zugunsten von Karl Doll und der von ihm vertretenen Garantiegemeinschaft eine einst weilige Verfügung ergangen, die durch den eine Woche vorher in der Fachpresse veröffentlichten Aufruf des Reichs innungsmeisters des Uhrmacherhandwerks und des Vorsitzenden des Reichsverbandes des Deutschen Uhrengroßhandels veranlaßt war. Im Verfolg dieses Streites fand am 14. Dezember 1935 eine Sitzung der 3. (Barmer) Kammer für Handels sachen statt, bei der sich als Parteien die Garantiegemeinschaft und deren Vorsitzender, Karl Doll, der Reichsverband des deut schen Uhrengroßhandels und dessen Vorsitzender, Eduard Bickel, gegenüberstanden. Die Parteien schlossen den folgenden Ver gleich: „Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Klärung aller Fragen, die Gegenstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens bilden, zweckmäßigerweise nicht vor den Gerichten erfolgt; viel mehr soll eine Einigung im außergerichtlichen Wege versucht werden, und zwar unter Vermittlung der Reichswirtschafts kammer. Was die in der Fachpresse veröffentlichte Erklärung der An tragsgegner vom 5. November 1935 anbetrifft, so versichern, die Antragsgegner, daß jene Erklärung keineswegs eine persönliche Verletzung des Herrn Doll, sondern lediglich eine sachliche Stellungnahme der Unterzeichner des Artikels zu den streitigen Vorgängen enthalten soll. Soweit in dem Artikel eine Schärfe gegen Herrn Doll persönlich erblickt worden ist, erklären die Antragsgegner, daß sie diese nicht beabsichtigt haben. Die Parteien sind sich darüber, einig, daß das Verfügungsver fahren bis auf weiteres ruht. Was die den Antragstellern be stimmte Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache an betrifft, so bitten beide Parteien das Gericht, diese Frist bis zum 29. Februar 1936 zu verlängern. Jede Partei hat das Recht, diese Abmachung kommentarlos in der Fachpresse zu veröffentlichen," Bezüglich des von dem Reichsverband gestellten Antrages, die Sache an die Zivilkammer zu verweisen, hat das Gericht ent schieden, daß die Bestimmung des Termins zur Verkündung der Entscheidung über den Antrag Vorbehalten bleibt, bis ein ent sprechender Parteienantrag vorliegt. Die Frist für die Erhebung der Hauptklage ist entsprechend dem Vergleich bis Ende Februar 1936 verlängert worden. Meisterprüfung und Einzelhandelsschutzgesetz In einem auch an die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel ge richteten Runderlaß vom 4. Dezember 1935 hat der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister zu der Frage Stellung genommen, ob die Ablegung einer Meisterprüfung als Nachweis der Sachkunde im Sinne der Durchführungsverordnung zum Einzelhandelsschutzgesetz vom 23. Juli 1934 anzusehen ist. Nach den Ausführungen des Ministers ist diese Frage verschieden zu beurteilen, je nachdem, ob es sich um den Verkauf von selbstverfertigten Waren oder von Industrieerzeugnissen handelt, die in der Verkaufsstelle des betreffenden Handwerkszweiges feil gehalten werden. Da der Verkauf von selbstverfertigten Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle eines Handwerkers überhaupt nur dann genehmigungspflichtig ist, wenn die Verkaufsstelle räum lich von der Handwerksstätte getrennt ist, und da ferner anzu nehmen ist, daß der betreffende Handwerker nicht nur die nötige Warenkenntnis bezüglich der von ihm selbst verfertigten Gegen stände besitzt, sondern auch die für den Absatz der von ihm her gestellten Güter erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse hat, hat der Reichswirtschaftsminister entschieden, daß in diesem Falle die Meisterprüfung für den Nachweis der Sachkunde genügt. Anders verhält es sich jedoch beim Absatz von nicht selbst- hergestellten Waren, also von Industrie erzeug nissen. In diesem Falle sind die erforderlichen allgemeinen kaufmännischen Kenntnisse anders als die, die beim Absatz selbsthergestellter Waren verlangt werden müssen. Nach dem Runderlaß des Reichs wirtschaftsministers ist deswegen für solche Antragsteller die Meisterprüfung in einem Handwerkszweige nicht als Nachweis der Sachkunde anzusehen; dieser Nachweis ist vielmehr er “- sprechend den Richtlinien des Runderlasses zum Einzelhandels schutzgesetz vom 24, Oktober 1934 besonders zu erbringen.
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