Suche löschen...
Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 9.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318572982-190201006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318572982-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318572982-19020100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung Zentralstelle "Die Uhr"
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 9.1902 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- ArtikelUhrmachers Neujahrs-Gruss! 1
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung Zentralstelle "Die Uhr" 2
- ArtikelDie Thätigkeit der deutschen Uhrmacher-Vereinigung Zentralstelle ... 3
- ArtikelAlte und neue Arbeitsmethoden 4
- ArtikelEin 50jähriges Jubiläum 5
- ArtikelEine biblische Zeitrechnung 6
- ArtikelEin neues Instrument zur astronomischen Zeitbestimmung ohne ... 7
- ArtikelDer chinesische Kalender 7
- ArtikelEine geniale Verkupplung des Uhren- und Kaffeehandels 8
- ArtikelEtwas über Vergolden und Versilbern 8
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 9
- ArtikelAus den Vereinen. Personalien 9
- ArtikelVermischtes 10
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 12
- ArtikelBriefkasten 12
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 41
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 57
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 73
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 121
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 137
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 153
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 169
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 185
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 201
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 217
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 233
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 249
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 267
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 283
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 369
- ZeitschriftenteilAnzeigen 3
- BandBand 9.1902 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. i. Deutsche ilbrmacber-Uminigung Zentralstelle „Die Ubr“. Bericht über die Sitzung vom IG. Dezember 1901. Einige sehr wichtige Angelegenheiten verlangten es, dass unsere Übungsgemäss auf den 16. 12. fallende Sitzung trotz der für die Ausschussmitglieder so arbeitsreichen Weihnachtszeit ab gehalten werden musste, und war erfreulicherweise die Mehr zahl der Kollegen der Einladung gefolgt. Vor allem beschäftigte uns die Frage betr. Wandergewerbe scheine für das Aufsuchen von Bestellungen, die soweit klar gestellt war, dass wir ein Gesuch um Aenderung der jetzigen Fassung des § 56 der G.-O. an die Reichsregierungen richten wollten. Dieses Gesuch war von unserem Syndikus, Herrn Dr. Rocke, aufgesetzt worden und gelangte in der Sitzung zur Verlesung. Die Mitglieder des Ausschusses waren mit der Fassung einverstanden und so ist es in dem am Schlüsse unseres Berichtes veröffentlichten Wortlaut an den Bundesrat und Reichs kanzler abgesandt worden. Die gleiche einheitliche Zustimmung fand auch ein Gesuch an die Generaldirektion der Reichseisenbahnen in Strassburg, welches infolge einer Zuschrift des „Verbandes elsass-lothring- scher Uhrmacher“ wegen Hausierens in den Eisenbahnwerk stätten an die genannte Behörde gerichtet worden ist. Weiter lag eine Einladung des „Niederländischen Uhr macherbundes zum Beitritt in das Ehrenkomitee für das Museum der Zeitmesskunde vor, weicher zu entsprechen beschlossen wurde. Herr Diebener stiftete dem Museum gleichzeitig als Beitrag 10 Mark. Wegen der Versendung offener Preislisten hatten wir schon im November v. J. bei einigen uns dieserhalb bekannt gegebenen Firmen Vorstellungen erhoben, wovon der Vorsitzende dem^ Ausschuss durch Verlesen der Schreiben Kenntnis gab. Da inzwischen eine andere Engros-Firma das gleiche verwerf liche Verfahren beim Versand ihrer Preisliste angewandt hat, so soll auch dieser von der Zentralstelle aus eine Warnung zugehen. Unsere Anzeige-Prämie war durch die Vermittelung des Kollegen P. m Heegermühle einem Wachtmeister für Anzeige des Handelsmannes Rummelshagen aus Berlin ausgehändigt worden, während ein Gesuch um Zahlung der Prämie nicht be rücksichtigt werden konnte, weil der Betreffende die Anzeige nicht selbst stellen wollte. Anlässlich eines besonders krassen Falles von Hausieren mit^ Schwindeluhren war seitens unseres Organes eine kurze Notiz mit der Spitzmarke: Der Uhren-Hausierer auf dem ade, in die Tagesblätter lanziert worden, welche von sehr vielen Zeitungen aufgenommen worden ist. Schliesslich können wir noch mitteilen, dass unser Gesuch an die Bezirksbehörden resp. Landesregierungen wegen Auskunft über das Ausstellen von Wandergewerbescheinen insofern schon einen r o g gehabt hat, als das kgl. bayr. Staatsministerium eran assung genommen hat, folgende Entschliessung zu erlassen: Vn -1 wi ntSOhlieSS “ n S vom 14. März v. J. No. 6171 wurden die gl. Regierungen, Kammern des Innern, angewiesen, den Be lästigungen des Publikums, wie den Schädigungen h™ - S t SS j^ j Gewerbetreibenden durch unbefugten Hausierhandel und durch Detailreisende mit allen gesetzlich zu- sto'P 11 .^ e Jn strengstens entgegenzutreten. Das kgl »taatsmimsterium des Innern sieht sich veranlasst, auf diese Ent- der S? g dem Auftrag hinzuweisen, den mit dem Vollzüge Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen be trauten Behörden die sorgfältigsten Prüfung aller ein schlägigen Verhältnisse der um Ausstellung von Wandergewerbe scheinen Nachsuchenden einzuschärfen und in allen gesetzlich nemfrmi," Fälle “ d ie Versagung des Wandergewerbescheines neuerlich zur Pflicht zu machen. Insbesondere sind Aus- anüern gegenüber die einschränkenden Vorschriften durchweg I zu b / i , URen - Die fortwährende energische Ueber- k,S,i, n 1 Gewerbebetriebes im Umherziehen und der Privat- ™ Är besuchenden Detailreisenden ist auch fernerhin einschi^tung herbeizufüh^'n.^^^^''^ 611 “^sichtliche Straf- Wir hoffen, dass auch andere Regierungen ähnliche Ent- schliessungen treffen und wünschen unserem endstehenden Ge such die gleiche prompte Berücksichtigung. Zum Schlüsse unseres heutigen Berichtes rufen wir noch allen verehrten Kollegen ein herzliches Prosit Neujahr zu und zeichnen mit kollegialischem Gruss Deutsche Uhrmacher-Vereinigung Zentralstelle Die Uhr Leipzig 21. Der Vorsitzende: Alfred Hahn. Der Schriftführer: H. Wildner. Leipzig-, den 24. Dezember 1901. An den hohen Bundesrat zu Berlin. Betrifft: Erteilung von Wandergewerbe scheinen für das Aufsuchen von Bestellungen auf Taschenuhren Goldwaren u. s. w. (§ 56 G.-O.). Durch § 56, Ziff. 3 und 11 der Gewerbeordnung sind Taschen uhren, Gold-, Silber- und optische Waren von dem Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen. Es dürfen also Wandergewerbe scheine für das Feilbieten dieser Waren nicht ausgestellt werden. Neben dem Feilbieten kommt als besondere Form des Wander gewerbebetriebes das Aufsuchen von Bestellungen in Betracht. Fast durchgängig sind diese beiden Formen des Wandergewerbe betriebes in der Gewerbeordnung gleich behandelt, z. B. in § 56 Abs. 3 und § 55 (Begriffsbestimmung des Wandergewerbebetriebes im Umherziehen). Dass diese Gleichstellung in dem § 56 Ziff. 3 und 11 nicht erfolgt ist, hier vielmehr nur vom „Feilbieten“, nicht auch vom „Aufsuchen von Bestellungen“ die Bede ist, dürfte lediglich auf einem Versehen beruhen. Es hat dieses aber jedenfalls zur Folge, dass nach dem strengen Wortlaute des Ge setzes Wandergewerbescheine zum Aufsuchen von Bestellungen auf Taschenuhren, Goldwaren u. s. w. erteilt werden können. Hierdurch wird der durch diese Bestimmung beabsichtigte Schutz des Publikums vor Uebervorteilungen, und des ansässigen Handels vor unlauterem Wettbewerb hinfällig, und es erscheint geboten, ausdrücklich zu bestimmen, dass solche Wandergewerbe scheine auch für das Aufsuchen von Bestellungen auf genannte Waren nicht erteilt werdeu dürfen, zumal mit Sicherheit anzu nehmen ist, dass bei dem geringen Umfange, den diese Waren einnehmen und der das unauffällige Mitführen von ziemlich grossen Posten gestattet, die Hausierer dem Käufer die gewählte Ware sofort überlassen. Eine Kontrolle solcher Verkäufe ist kaum möglich. Zur Zeit werden von einer grösseren Anzahl der dazu be fugten Behörden Wandergewerbescheine zum Aufsuchen von Be stellungen auf Taschenuhren, Goldwaren etc. ausgestellt. Diese Behörden stützen sich dabei auf den strengen Wortlaut des Ge setzes und auf in dieser Beziehung ergangene Urteüe und halten sich deshalb nicht für befugt, Anträge auf Ausstellung von solchen Wandergewerbescheinen zurückzuweisen. Zu diesen Behörden gehören auch u. a. der Bezirks-Ausschuss zu Cöln und das Herzogl. Landrats-Amt Coburg, welche aber unseren Wunsch nach anderweitiger gesetzlicher Regelung als berechtigt und die von uns mit Bezug auf den j'etzigen Gesetzeszustand vorgetragenen Bedenken als zutreffend anerkennen. Die folgenden Behörden stellen schon j'etzt Wandergewerbescheine für das Aufsuchen von Bestellungen auf Taschenuhren, Goldwaren etc. nicht aus oder haben es bisher nicht gethan;
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder