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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 9.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318572982-190201006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318572982-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318572982-19020100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Besucher der Hohkönigsburg beim Abschiedsschoppen als Gäste des Herrn Jäckle, Rappoltsweiler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Abbildung
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gegen den Schwindel bei Versteigerungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 9.1902 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 41
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 57
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 73
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 121
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 137
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 153
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 169
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 185
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 201
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 217
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 233
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 249
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 267
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 283
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung Zentralstelle Die Uhr 283
- ArtikelWann muss das Leihhaus oder der Uhrmacher beliehene oder ... 284
- ArtikelEine neue Stellung 288
- ArtikelZwei Gesetzentwürfe: 1. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, ... 289
- AbbildungDie Teilnehmer am Ausfluge nach der Hohkönigsburg gelegentlich ... 290
- AbbildungDie Besucher der Hohkönigsburg beim Abschiedsschoppen als Gäste ... 291
- ArtikelGegen den Schwindel bei Versteigerungen 291
- ArtikelAus der Werkstatt. Für die Werkstatt 292
- ArtikelEingesandt 293
- ArtikelVon der Leipziger Herbstmesse (Fortsetzung) 293
- ArtikelTheorie in der Werkstatt 294
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen. Personalien 295
- ArtikelVereine und Versammlungen 296
- ArtikelVermischtes 296
- ArtikelFragekasten 298
- ArtikelBriefkasten 299
- ArtikelBüchertisch 300
- ArtikelPatente 300
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 369
- ZeitschriftenteilAnzeigen 3
- BandBand 9.1902 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 19. LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Hügle, Schlettstadt. Schalk, Weiler, Strassburg. Gegen den Schwindel hei Uer= Steigerungen. [Nachdruck verboten.] Mit dem 1. September sind in Preussen neue mi nisterielle Vorschriften in Kraft getreten, die dazu be stimmt und auch wohl geeignet sind, die grössten Mis- stände im Versteigerungswesen abzustellen. Sie richten sich namentlich gegen schwindelhafte und überflüssige Versteigerungen durch Privatpersonen, legen jedoch auch den gerichtlich bestellten Beamten erweiterte Verpflich tungen auf. Han lei- wie Gewerbetreibende, nicht zum wenigsten viele Handwerker, mussten bisher ohnmächtig zusehen. wie sie allerwärts durch „wilde“ Versteigerungen schwer geschädigt wurden. Nur gegen die allergröbsten Schwindel auktionen, wie sie besonders in grösseren Städten auf tauchten, vermochte man hin und ^vieder, bei besonders schweren Fällen von Betrug, einzuschreiten; im allge meinen konnten selbst diese ziemlich offen den unver schämtesten Gimpelfang betreiben und die unkundigen Bieter durch allerlei Pfiffe und Kniffe übers Ohr hauen. Nicht alle wilden Versteigerungen gingen geradezu darauf aus, viele sollten nur Sachen möglichst schnell umsetzen; häufig waren es anfangs nur „fliegende“ Unternehmungen für besondere Gelegenheiten, aber all mählich, als das Geschäft sich machte, wuchsen sie sich mehr und mehr zu dauernden Betrieben aus und schädigten die übrige Geschäftswelt fast noch mehr als jene. Waren hier die Mitbieter vielfach nur Scheinbieter oder „Schlepper“, die mit den Versteigerern unter einer Decke steckten, so bildeten sich andererseits bei gerichtlichen Ver steigerungen förmliche „Ringe“ unter den gewerbsmässigen „Auktionshyänen“ zu dem Zweck, unter sich die Preise niedrig zu halten und andere Mitbieter entweder fernzuhalten oder zur Zahlung von Abstandsgeldern an die Ringe zu bewegen. Wie will man nun all’ diesem und anderem Unwesen steuern? Zunächst soll eine Versteigerung nur noch auf schrift lichen Antrag vom Versteigerer vorgenommen werden. Der An trag muss über Namen und Wohnort des Auftraggebers und des Eigentümers, über den Anlass zur Versteigerung und darüber ob die Sachen gebraucht sind und wo sie sich befinden, vollen unzweifelhaften Aufschluss geben. Bei neuen Sachen muss ein genaues Verzeichnis beigefügt und mit dem Antrag eine bestimmte Frist vor der Versteigerung bei der Ortspolizeibehörde zur Be scheinigung eingereicht werden. Dieselbe kann jede Versteigerung verhindern. Sie muss die Bescheinigung und damit die Er laubnis versagen, wenn die Beschaffenheit der Sachen aus gesund heitspolizeilichen Gründen zu beanstanden ist, die Versteigerung auf eine Täuschung des Publikums ausgeht, gegen sonstige ge setzliche oder^ polizeiliche Vorschriften verstösst oder wenn die Sachen zum' Zwecke, versteigert zu werden, angefertigt oder aufgekauft sind oder auch ein geändertes Fabrikzeichen tragen. Die Bescheinigung kann ferner untersagt werden auf Grund ungenauer oder unzuverlässiger Angaben im Antrag, bei unge eigneten Räumen, ausserdem wenn die Versteigerung aus un genügend begründetem Anlass oder in der Absicht des unlauteren Wettbewerbs vorgenommen wird, ja schon wenn sie eine em pfindliche Schädigung der angesessenen Gewerbetreibenden be fürchten lässt. Die Entscheidung, vor der keine Bekanntmachung eifolgen^ daif } steht also bei der Polizei, doch müssen vor der Entscheidung sachverständige Gewerbetreibende gehört werden. Der Versteigerungstermin ist vorher bekannt zu geben und zu gleich mitzuteilen, wann und wo die Sachen zu besichtigen sind. Dies ^ muss mindestens zwei Stunden vor der Versteigerung er möglicht werden. Die Bekanntmachung hat bestimmte Angaben üu enthalten. Die Besucher der Hohkönigsburg beim Abschiedsschoppen als Gäste des -Herrn Jäckle, Rappoltsweiler. Martin, Markirch. Flaig, Oberehnheim. Meyer, Donat, Mülhausen. Gutmann, Mülhausen. Bäcker, Colmar. Vogt, Jäckle jun., Rappoltsweiler. Fröhlich, Frau und Herr Jäckle sen., Rappoltsweiler. Locherer, Rollin, Jäckle Jun., Leiterer, Münster. Colmar. Rappoltsweiler. Eschweiler. Hahn, Locherer, Colmar. Aus den hervorzuheben, weiteren Bestimmungen für die Versteigerer ist , dass ihnen selbst das Aufkäufen von Sachen, Aendern von Fabrikzeichen, das Mitbieten oder Erwerben ver boten ist, ebenso haben sie es ihren Angehörigen oder Angestellten zu untersagen und auch deren Sachen dürfen sie nicht versteigern. Sie dürfen sich bei neuen Sachen nicht finanziell beteiligen, ferner keine Vorschüsse gewähren, auch die Kaufgelder durch Abtretung nicht an sich bringen oder für den Eingang der Kauf gelder Bürgschaft übernehmen. Sie müssen über ihre Thätigkeit nach vorgeschriebener Weise genau Buch führen und während der Versteigerung nach vorgeschriebenem Muster eine Nieder schrift aufnehmen. Die Versteigerung selbst hat mit dem Verlesen der Be dingungen zu beginnen und ist von dem Versteigerer persönlich zu leiten, eine Stellvertretung durch Angestellte muss von der Ortspolizeibehörde genehmigt werden. Der Versteigerer hat alles unlautere Geschäftsgebahren, das betrügerische Anpreisen der Sachen sowie das Aufstellen von Scheinbietern zu unterlassen; ja wenn er wahrnimmt, dass die Bieter „Ringe“ gebildet haben, um andere vom Mitbieten abzuhalten, hat er diese Personen ent weder zu entfernen oder die Versteigerung abzubrechen. Er darf keine Betrunkenen zum Bieten zulassen, noch auch dulden, dass, wie es oft auf dem Lande geschah, während der Versteige rung geistige Getränke unentgeltlich verabreicht werden. Hat der Auftraggeber ein Mindestangebot festgesetzt, so muss auf ein höheres Gebot der Zuschlag erteilt werden; bei neuen Sachen ist das Mindestangebot anzugeben. Neue und alte Sachen dürfen zusammen nur bei Konkurs- und Nachlassmassen unter den Hammer kommen. Sachen, die zum Verkauf oder erst zu anderer Zeit zur Versteigerung bestimmt sind, müssen bei ge schlossenem Raume von den zu versteigernden getrennt gehalten und entweder verdeckt oder durch besondere Aufschrift kenntlich gemacht werden. Ein freihändiger Verkauf neuer Sachen während der Versteigerung ist nicht erlaubt. Wie man sieht, sind diese Vorschriften wohl genügend, um an ihrer Hand die Auswüchse im Versteigerungs wesen ordentlich zu beschneiden. Sollen sie aber in der Wirklichkeit
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