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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 9.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318572982-190201006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318572982-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318572982-19020100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Büchertisch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Patente
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 9.1902 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 41
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 57
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 73
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 121
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 137
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 153
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 169
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 185
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 201
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 217
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 233
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 249
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 267
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 283
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 301
- ArtikelDas Handwerkergesetz und sein Einfluss auf die Uhrmacherei 301
- ArtikelVon der Düsseldorfer Ausstellung (Schluss) 302
- ArtikelDie Chronometer-Hemmung 305
- ArtikelDie Sonnenuhren und deren Konstruktion 306
- ArtikelZum Bezug fertig regulierter Uhren 308
- ArtikelEtwas über Pfuscherei 309
- ArtikelDie Verwendung der metrischen Masse am Werktisch 309
- ArtikelTheorie in der Werkstatt 311
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen. Personalien 312
- ArtikelAus den Vereinen 312
- ArtikelVermischtes 313
- ArtikelFragekasten 315
- ArtikelBriefkasten 315
- ArtikelBüchertisch 316
- ArtikelPatente 316
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 349
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 369
- ZeitschriftenteilAnzeigen 3
- BandBand 9.1902 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
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316 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 20. Nachteile verwertet, nicht aber, wenn nur der Ausschluss einer lästigen Konkurrenz beabsichtigt ist. Fehlt es an einem be rechtigten Interesse, so wird jede Beschränkung des Gehilfen als eine Unbilligkeit erscheinen und nichtig sein Ist ein berechtigtes Interesse nicht zu verkennen, so wird indessen noch zu prüfen sein, in welchem Umfange dieses besteht und inwieweit daher eine Beschränkung des Gehilfen zulässig ist. Hierbei werden von Fall zu Fall die Art der Geschälte und die örtlichen Verhältnisse bestimmend s ®. m ' ®’. ne Beschränkung auf die Dauer von 10 Jahren ist in allen Fällen nichtig, da nach dem Handels-Gesetzbuch dieselbe nicht auf einen Zeitrauin von mehr als drei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an, erstreckt werden kann Sind also im vor liegenden Falle bereits 3 Jahre seit diesem Zeitpunkt verflossen, so ist die ausbedungene Konventionalstrafe nicht einklagbar. Ist diese Zeit noch nicht um, so könnte event. Klage auf Zahlung der Konven tionalstrafe erhoben werden, indessen hängt der Erfolg derselben ab von der dem Ermessen des Richters überlassenen und seiner nach den vorliegenden geschäftlichen und örtlichen Verhältnissen sich richtenden Beurteilung der Billigkeit der Forderung. H. B. Zwickau. Betrag dankend erhalten. Gruss. Die Red. Bekämpfung von Lotterie« in Sclianklokalen. Herrn E. A. in E. Sie schreiben, dass Sie sich wegen Verhinderung einer solchen Lotterie schriftlich und mündlich an die Polizei gewandt haben, dass diese jedoch nicht einschreiten kann, da die Sache nach ihrer Meinung ge setzlich nicht strafbar ist. Der Vorgang der Verlosung ist folgender: Es werden soviel Lose gratis verteilt, wie Personen im Lokai anwesend sind. Dieselbe Anzahl Nummern wird in einen Kasten gethan; einer der Anwesenden zieht alsdann eine Nummer und der Besitzer dieser Nummer bekommt alsdann die Uhr. Der Kom missar ist gerne bereit zu helfen und liegt es nun an Ihnen die Sache weiter zu verfolgen. Der Umstand, dass die Lose gratis’ver teilt werden, macht nach Ansicht der Polizei keine Klage angängig. — Antwort: Wenn ein Restaurateur an die in seinem Lokale an wesenden Gäste gratis Lose verteilt und als Gewinn eine Taschenuhr aussetzt, so ist hierin eine öffentlich veranstaltete Ausspielung im Sinne des §286 desReichsstrafgesetzbuches zu erblicken, welche der obrigkeit lichen Erlaubnis bedarf. Nach § 28G R -Str.-G. ist jedes öffentliche Ausspielen von Mobilien ohne polizeiliche Erlaubnis strafbar. Der Umstand, dass die Lose umsonst an die Spieler abgegeben werden, ändert den Charakter der Ausspielung nicht. Auf ein Risiko der Spieler kommt es, wie das Reichsgericht entschieden hat, nicht an GIrteil des II. Strafsenats v. 18. I. 1888. Rechtsprechung des R.-G. Band X, S. 409). Es ist auch nicht erforderlich, dass Gewinn oder V erlust eines Teiles der Spielenden bezweckt wird oder thatsächlich emtritt. Eine Ausspielung liegt vielmehr stets dann vor, wenn irgend etwas in Ungewissheit ist und durch Zufall entschieden wird. Wenn der betreffende Spielveranstalter in dem vorliegenden Falle auch die Lose gratis abgiebt, so hat er aus der veranstalteten Ausspielung doch einen indirekten Gewinn, welcher sich aus dem infolge der Aus spielung grösseren Besuche und hierdurch bedingten grösseren Um satz ergiebt. Aber auch wenn dieses nicht der Fall wäre würde eine öffentliche Ausspielung vorliegen. Der Restaurateur muss also zur Veranstaltung derselben bei der Ortspolizeibehörde um Erlaubnis einkommen; hat er dieses nicht gethan, so ist er nach § 286 R -Str.-G.-B. zu bestrafen, und zwar ist in diesem Paragraphen der Verstoss gegen diese Vorschrift mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. bedroht. Sie werden also sich bei der Polizei behörde erkundigen müssen, ob der Restaurateur die Erlaubnis zu der Ausspieiung eingehoit hat. Ist dieses nicht der Fall, so machen Sie bei der Staatsanwaltschaft Anzeige, worauf von derselben das Straf verfahren emgeleitet werden wird. Die Polizeiverwaltung kann Er laubnis zu einer Ausspielung wie in dem vorliegenden Falle erteilen oder versagen. Sie soll hierbei prüfen, ob eine Täuschung oder Ueber- vorteilung des Publikums und Gefährdung wirtschaftlicher Interessen zu befurchten ist. Eine Gefährdung wirtschaftlicher Interessen ist in dem vorliegenden Falle insofern zu befürchten, als öffentliche Aus spielungen geeignet sind, in weiten Kreisen die Neigung zum Spiel zu erwecken und durch die unsichere Aussicht auf den Erwerb eines Gegenstandes von grösserem Werte in dem einem Einsatz gleich zu stellenden Zechbetrage zu einer Ausgabe zu verleiten, die un wirtschaftlich sein kann. Aus diesem Grunde würde die Polizei behörde in dem angeregten Falle die nachgesuchte Erlaubnis zu dieser Ausspielung zu versagen haben. Wenn die Polizeibehörde Ihrem Antrage nicht stattgiebt, sondern die Ausspielung auch weiter hin duldet, so wenden Sie sich beschwerdeführend unter Darstellung des Sachverhaltes, an die Aufsichtsbehörde, das ist im vorliegenden Falle der Landrat. Dieser wird dann voraussichtlich die Polizei behörde anweisen, die Veranstaltung der Ausspielung zu untersagen. Büchertisch. Lexikon der Uhrmacherkunst von C. ,Schulte. 2. ver mehrte Auflage. Die erste Lieferung der neuen Auflage ist erschienen und zum Preise von 50 Pf. zu beziehen. Insgesamt werden ungefähr 25 Lieferungen herausgegeben und soll nach Erscheinen der letzten Lieferung das vollständige Werk im Preise um 3 Mk. erhöht werden. Patente. Patent-Anmeldungen. 83a. B. 31669. Geräuschloses Rechengesperre an Uhrschlag werken mit Vorrichtung zum Anheben und zu sanftem Abfallen der Einfallschnalle. Jos. Buschmann, Hildesheim. 12. 5 02. 83a. H. 28217. Schwingende Glocke für Weckeruhren. Ham burg-Amerikanische Uhrenfabrik, Schramberg. 29. 5. 02. 83b. C. 9604. Uhrwerk mit beständig auf gleicher Spannung erhaltener Triebfeder. Compagnie pour la Fabrication des Compteurs et Material d’Usines ä Gaz, Paris; Vertr.: 0. Lenz, Pat.-Anw., Berlin NW. 6. 1. 2. 01. Patent-Erteilungen. 83b. 136767. Wechselstromnebenuhr mit in der Spule drehbarem Kern. Josef Schergell, Oberehnheim i. E. 25. 2. 02. 83a. 136986. Glockenspieluhr. H omer Lane Bigelow, Boston; Vertr.: Ernst von Niessen u. Curt von Niessen, Pat.-Anw., Berlin NW. 7 23. 4. 02. Gebrauchsmuster-Eintragungen. 83a. 183730. Durch entgegengesetzt wirkende innere An steckungspunkte Lagendifferenzen aüsgleichendes Doppel-Spiralfeder system mit falsche Spannung vermeidender Spiralklötzchen-Befestigung. Hugo Müller, Glashütte i. S. 25. 8. 02. M. 13871. 83a. 183804. Holzuhrgehäuse mit Celluloidbekleidung an allen oder einzelnen äusseren Wandllächen. Kraemer & van Eisberg, G. m. b. H., Cöln a. Rh. 16. 8. 02. K. 17254. 83a. 183805. Uhrzifferblatt aus Blechunterlage mit Celluloid überzug, mit nach innen hochstehendem Rande der Blechunterlage und hierüber gezogenem, dann innen entgegensetzt zu dem hochstehenden Rande gerichtetem freien Rande des Celluloidüberzuges. Kraemer & van Eisberg, G. m. b. H., Cöln a. Rh. 16. 8. 02. K. 17255. 83a. 184195. Antrieb fiir mechanische Uhren, bestehend aus einem in übereinanderliegenden Windungen über eine Rolle gelegten, mit Gewicht versehenen Stahlbande. Uhrenfabrik vorm. L. Furt- wängler Söhne, Akt.-Ges., Furtwangen i. Baden. 22. 8. 02. U. 1405. 83a. 184204. Uhrschutzkapsel mit matt polierten Flächen zur Aufnahme von Notizen. Charles Didisheim, Chaux-de-Fonds; Vertr.: Dr. Anton Levy, Pat.-Anw., Berlin NW. 6. 2.9.02. D. 7044. (R« r lamationen Uber nicht rechtzeitiges Eintreffen der Zeitung stets an das Post-Amt zu richten, von welche P«ct tetehl» An uT/i 1 '!® 11 r! e Zffnng erhalten. Dieselbe wird stets rechtzeitig am 14. bez. letzten Tag des Monats zi ® daher für Unregelmässigkeiten in der Zustellung der Zeitung nur die Post verantwortlich zu mache — — Die Expedition der Leipziger t'hrmucher-Zeitung. Die Rätselecke befindet sich im Inseratenteil hinter dem Text. ... Erscheint am 1. und IB. eines jeden Monat«. Abonnementsnreii der kleinen Ausgabe (ohne Beilagen) M. 1.25 pro Quartal für Deut«ohland, im Kronen für Oesterreich; für da« Ausland pro Jahr M. 0.—. Grosse Ausgabe (mit den Bei- n‘Sfn »Sohmuok und Mode“ nnd „Die Uhr“) pro Quartal M 175 fä, Deutschland, 2 Kronen 10 HeUer für Oesterreich; für das Ausland pro’ Jahr M. 7.50. Insertionspreis die 4 gespaltene Nonpareillezeile 30 Pf., die ganze Seite 120 M. Bei Wiederholung wird Rabatt gegeben. Beilagen nach Übereinkunft, ge fälligen Anfragen wolle man stets Master beifügen. Arbeitsmarkt die yier- gespaltene Nonpare iUe-Zeile 20 Pfennig. 1 ” Von^hVefuIÄ a« Düsseldorfer Ausstellung (mit Abbildungen), -^^eterhemmung. - Die Wendung der metrischen M„,. „ „ . w j.„i, . . . , Bezug fertig regulierter Uhren (Eingesandt). — Etwas über Pfuscherei (Eingesandt). — Die Ver- Iichdmck aus dem Inhalt vorliegender Zeitung ist nur nacb vorheriger Vereinbarung unter genauer Quellenangabe gestattet.
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