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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 9.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318572982-190201006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318572982-19020100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318572982-19020100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (1. Dezember 1902)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Frage des Befähigungsnachweises für das Uhrmachergewerbe
- Autor
- Rocke
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 9.1902 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1902) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1902) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1902) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1902) 41
- AusgabeNr. 5 (1. März 1902) 57
- AusgabeNr. 6 (15. März 1902) 73
- AusgabeNr. 7 (1. April 1902) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1902) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1902) 121
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1902) 137
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1902) 153
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1902) 169
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1902) 185
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1902) 201
- AusgabeNr. 15 (1. August 1902) 217
- AusgabeNr. 16 (15. August 1902) 233
- AusgabeNr. 17 (1. September 1902) 249
- AusgabeNr. 18 (15. September 1902) 267
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1902) 283
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1902) 301
- AusgabeNr. 21 (1. November 1902) 317
- AusgabeNr. 22 (15. November 1902) 333
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1902) 349
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung Zentralstelle Die Uhr 349
- ArtikelZur Frage des Befähigungsnachweises für das Uhrmachergewerbe 351
- ArtikelDie Chronometer-Hemmung (Fortsetzung) 353
- ArtikelDer Zentralverband deutscher Uhrmacher und sein Organ 355
- ArtikelEtwas von der mechanischen Arbeit 357
- ArtikelAus der Werkstatt. Für die Werkstatt 359
- ArtikelSchwarzwald-Erinnerungen 361
- ArtikelDie Errichtung einer Lehrwerkstätte für Uhrmacher in der ... 362
- ArtikelTheorie in der Werkstatt 363
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 363
- ArtikelVereine und Innungen 365
- ArtikelVermischtes 366
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 366
- ArtikelBriefkasten 368
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1902) 369
- ZeitschriftenteilAnzeigen 3
- BandBand 9.1902 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 23. Art dem Uhren vertriebe obliegenden Geschäftsleute, namentlich die Warenhäuser und auch die Grossisten, die handelnden Pfand leiher, unter Umständen die Goldschmiede und alle diejenigen, welche etwa unter den Sammelbegriff „Uhrennepper 11 fallen. Alle diese Kategorien würden vermutlich nicht oder nur in Ausnahmefällen in der Lage sein, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Die Hausierer und Uhrennepper, nicht selten auch die Detailreisenden betreiben schon jetzt den Ulirenhandel nur unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen und sind schon jetzt dazu nicht berechtigt bezw. verfallen gesetzmässiger Strafe, wenn sie bei dem verbotenen Handel ertappt werden, was leider recht oft geschieht. Ihnen gegenüber würde also die Einführung des Befähigungsnachweises nur eine gesetzliche Massnahme be deuten, welche geeignet ist, die jetzt giltige Gesetzgebung zu sichern und zu festigen. Den Grossisten ist der Detailhandel nicht durch Gesetz verboten, wohl aber durch Herkommen und Usance, insofern es unter Uhrmachern und auch unter der über wiegenden Zahl der Grossisten, nämlich allen, die auf die gute Sitte halten, als anstössig gilt, wenn ein Grossist den Detaillisten Konkurrenz macht. Also auch die Grossisten werden sich ernst haft nicht darüber beschweren, wenn durch Einführung des Befähigungsnachweises ihnen juristisch das unmöglich gemacht wird, was sie faktisch und Übungsgemäss schon jetzt unter lassen. Die Pfandleiher unterliegen schon jetzt verschiedenen durch die Umstände durchaus gerechtfertigten Beschränkungen. Wenn ihnen unmöglich gemacht wird, mit Uhren (und auch mit anderen Waren, namentlich Gold- und Silbersachen) zu handeln, so dient dies dazu, Missstände hinten anzuhalten, die zu lebhaften Beschwerden über das Geschäftsgebahren der Pfand leiher Veranlassung gegeben haben. Es würde dadurch die polizeiliche Ueberwachung der Pfandleiher erleichtert und zur Bekämpfung oder Verhinderung von Diebstahl, Unterschlagung m dergl. nicht unwesentlich beigetragen. Recht viele Pfand leiher machen ihr Hauptgeschäft nicht, durch Beleihen von Gegenständen, die in vorübergehender Not versetzt sind, sondern durch Ankauf neuer Waren, die dem Versetzer gar nicht ge hören oder, was auf dasselbe hinausläuft, von ihm nicht bezahlt sind, welcher Aukauf sich in den Formen eines Versatzes voll zieht. Wissen die Pfandleiher' nun, dass ihnen später bei dem Verkaufe der Waren Schwierigkeiten entstehen oder dass sie sie auf legale Weise überhaupt nicht los werden können, so werden sie sie nicht mehr mit so grösser Bereitwilligkeit beleihen, und mancher Schwindel wird dann aufhören. Selbstverständlich soll das 'wirklich notwendige und i’eelle Pfandleihgewerbe nach wie coi bestehen bleiben, und es muss ihm auch die Mög lichkeit gegeben werden, verfallene Pfänder zu verkaufen. Man sollte jedoch annehmen, dass sich Mittel und AVege finden lassen, welche verhindern, dass bei diesem Verkaufe die Leih häuser den Uhrmachern, als den zum Uhrenhandel zunächst Berufenen, unangemessenen Wettbewerb bereiteten. Beispiels halber Hesse sich denken, dass die Pfandleiher die verfallenen Uhren zunächst nur Uhrmachern und Grossisten anbieten und an das Privatpublikum erst dann veräussern dürfen, wenn sie von ersteren keinen nach billigen Regeln zu bemessendei Erlös erzielen können. Auch die Warenhäuser sind im grössteu Teile des Reichs gebiets mit einer Sondersteuer belegt, welche diese Art von Geschäftsbetrieb als eine irreguläre kennzeichnet, die aus Gründen der allgemeinen M ohlfahrt unter ein Ausnahmegesetz gestellt ist und deren weitere Ausbreitung thunlichst bekämpft werden soll. Dieser Anschauung würde auch die Entziehung der Be fugnis zum Vertriebe gewisser Waren, z. B. von Uhren mindestens nicht widersprechen. ’ Anders liegt es wohl bei den Goldschmieden. Das Verbot für Goldschmiede, auch mit Uhren zu handeln und gewisse Reparaturen an solchen vorzunehmen, könnte vielleicht konse- quenterweise dazu führen, dass dann auch den Uhrmachern der Handel mit Gold- und Silberwaren verboten würde. Hiermit würden sich sehr viele unserer Leser, vielleicht die Mehrzahl, nicht befreunden können. Deshalb empfiehlt es sich, den Be fähigungsnachweis, wie auch auf dem letzten Handwerks- und Gewerbekammer-Tage befürwortet wurde, auf nicht zu schmaler Basis zu fordern, also etwa derart, dass der Uhrmacher auch gewisse Goldschmiedearbeiten ausführen und mit Gold- und Silberwaren handeln darf — und umgekehrt. Ob man dies uneingeschränkt oder nur iu gewissem Umfange gestatten soll, dürfte am besten lokaler Regelung nach Entscheidung oder An hörung der zuständigen Handwerkskammer zu überlassen sein. Die Verhältnisse in einem rheinisch-westfälischen Industrieorte sind eben andere als in einer ostpreussisehen Landstadt u. s. w. Uebrigens dürfte es für einen Uhrmacher kraft seiner Vorbildung viel leichter sein, die Befähigung auch für das Goldschmiede handwerk zu erbringen, als umgekehrt, und schon deshalb an gemessen sein, dem Uhrmacher das befugte Hinübergreifen in das „verwandte“ Gewerbe nicht zu schwer zu machen. Dass die eigentlichen Uhrmacher, die den Befähigungs nachweis erbringen würden, von seiner gesetzlichen Einführung einen beträchtlichen Nutzen haben würden, dürfte somit ohne v eiteres klar sein. Für sie wird die ganze Konkurrenz aus geschaltet, über die sie sich jetzt zu beklagen haben und die sie durch Unterbietungen, Schleudereien, Pfuscharbeit, markt schreierische Reklame und unlauteren Wettbewerb schädigt. Sicher ist aber, dass die Gesetzgeber nicht deswegen allein für den Befähigungsnachweis zu gewinnen sein werden. Im Gegen teil wird man der Befürchtung Raum geben, dass nach Aus schaltung jener Konkurrenz eine Verteuerung der Waren und Leistungen der Uhrmacher eintreten, also das Publikum ge schädigt werden wird. Deshalb ist es nötig, nachzuweisen, dass auch das Publikum Nutzen von der Einführung des Befähigungs nachweises für das Uhrmachergewerbe haben dürfte. Zunächst ist in dieser Beziehung festzustellen, dass doch auch nach Einführung des Befähigungsnachweises noch ein starker AVettbewerb unter den Uhrmachern bleiben wird. Nach den bislang gemachten Erfahrungen lässt sich mit Sicherheit sagen, dass auch hier die Bäume nicht in den Himmel wachsen werden und dass es den Uhrmachern nie gelingt, sich derartig eng zu- sammenzuschliessen, dass sie einen Ring zur unangemessenen Steigerung der Preise und zur Ausbeutung des Publikums bilden werden. Die Schleuderpreise könnten allerdings vielleicht aus der AVelt geschafft werden; au diesen hat aber das Publikum kaum einen A r orteil, denn den Schleuderpreisen gemäss bekommt es nur schlechte AA r aren und schlechte Leistungen. Solche sind aber stets zu teuer bezahlt, auch wenn sie anscheinend noch so billig sind. Es sei in dieser Hinsicht daran erinnert, dass unsere Industrie ihren heutigen hohen Stand erst erreicht hat, als es ihr gelungen war, die frühere Etappe wirtschaftlicher und tech nischer Entwickelung zu überwinden, welche mit dem bekannten AVorte „billig und schlecht“ charakterisiert wurden. Eine Uhr kauft man gewöhnlich nur einmal im Leben, vielfach hält sie auch noch über das Leben des ersten Käufers hinaus. Auch Arbeiten an Uhren hat man nur verhältnismässig selten vor nehmen zu lassen. Hierbei kommt es also garnicht oder lange nicht in dem Masse auf grosse Billigkeit an, wie bei den Dingen des alltägHchen Lebens, etwa den Nahrungsmitteln oder den dem schnellen Verschleisse ausgesefzten Kleidungsstücken. AVenn das Publikum also wirklich die Uhren und die Arbeiten der Uhr macher um ein Geringes teuerer bezahlen sollte und dafür die Gewähr hätte, dass die AVaren und Leistungen entsprechend besser sind, so würde sich das Publikum auf keinen Fall schlechter stehen wie beim heutigen unbeschränkten Wettbewerb, wo es bei seiner geringen Beurteilungsfähigkeit der Waren und Leistungen mancher „Uhrmacher“ öfters Schaden erleidet. Sicher ist, dass der Befähigungsnachweis, wenn er richtig angewandt und überwacht wird, zur Hebung des technischen Könnens und der technischen Leistungen dient. Dieses kommt natürlich vor allem dem Publikum zugute, das in der heutigen
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