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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 42.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191801004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 29-30, 137-144, 163-188, 235-236
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (23. Mai 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 42.1918 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1918) 9
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1918) 17
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1918) 21
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1918) 31
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1918) 39
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1918) 41
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1918) 49
- AusgabeNr. 10 (7. März 1918) 51
- AusgabeNr. 11 (14. März 1918) 59
- AusgabeNr. 12 (21. März 1918) 61
- AusgabeNr. 13 (28. März 1918) 71
- AusgabeNr. 14 (4. April 1918) 75
- AusgabeNr. 15 (11. April 1918) 83
- AusgabeNr. 16 (18. April 1918) 87
- AusgabeNr. 17 (25. April 1918) 95
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1918) 99
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1918) 107
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1918) 111
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1918) 119
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1918) 123
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1918) 133
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1918) 145
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1918) 149
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1918) 161
- AusgabeNr. 32 (8. August 1918) 189
- AusgabeNr. 33 (15. August 1918) 199
- AusgabeNr. 34 (22. August 1918) 201
- AusgabeNr. 35 (29. August 1918) 211
- AusgabeNr. 36 (5. September 1918) 213
- AusgabeNr. 37 (12. September 1918) 223
- AusgabeNr. 38 (19. September 1918) 225
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1918) 237
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1918) 247
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1918) 251
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1918) 261
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1918) 263
- AusgabeNr. 45 (7. November 1918) 271
- AusgabeNr. 46 (14. November 1918) 273
- AusgabeNr. 47 (21. November 1918) 281
- AusgabeNr. 48 (28. November 1918) 283
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1918) 291
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1918) 295
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1918) 303
- BandBand 42.1918 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Bezugspreis für Deutschland und Oslerrcidi-Uncjarn von der Geschäfts stelle bezogen bei portofreier Einsendung vierteljährlich 3,— Mark, jährlich 11,70 Mark vorauszahlbar. Bestel lungen nimmt ferner jede Rosfansfalf oder Buchhand lung zum Preise von 2,75 Mark vierteljährlich entgegen Bezugspreis fürs Ausland jährt. 13,— Mark vorauszahlbar Postscheck-Konto: 2561 Berlin Bank - Konto Disconto - Gesellschaft. Depositen - Kasse Berlin, Lindenslra&e 3 Fernsprecher: Ami Moritzplafz 12396 bis 12399 Gä/ilei Huyycns tJmtrd, . Grihitn KHtoiit ,£ 'rMovc £&sstta» Preise der Anzeigen Die viergespollene kleine Zeile oder deren Raum für Geschäfts- und vermischle Anzeigen 60 Pfg., fiir Slellen- Angebole und -Gesuche die Zeile 50 Pfg. Die ganze Seile (400 Zeilen zu je 60 Plg.l wird mil 200 Mark berechne! Die Deulsche Uhrmacher-Zeitung erscheint an jedem Donnerslag wechselweise in Voll- und Zwischennummern. Die einzelne Vollnummer kostet 35 Pfg., die Zwischen- nummer 15 Pfg. Probenummern auf Verlangen kostenfrei Kriegsaufschlag 20% auf vorstehende Preise Organ des Deutschen Uhrmacher-Bundes (E.V.) HeraHsgegeben von Wilhelm Schultz, Berlin SW6Ö, Neuenburger Straße S XLII. Jahrgang Berlin, 23. Mai 1916 Nummer 21 v i' Alle Rechte für sämtliche Arlikel und Abbildungen Vorbehalten Die Berechnung von Durchschnittspreisen ist jefet zulässig. bekanntlich durften nach den bisherigen Bundesratsverordnungen über übermäßige Preissteigerung für Gegenstände des täglichen Bedarfes nur Preise gefordert werden, die bei jedem einzelnen Artikel auf Grund des Einkaufpreises und der Geschäffsunkosten berechnet werden jnußten. Die Berechnung von Durchschnittspreisen an die Kundschaft war nicht gestattet, und so kam denn häufig der Fall vor, daß ein Kaufmann gezwungen war, wenn er sich nicht strafbar machen wollte, die gleiche Ware zu einem billigeren Preise zu verkaufen als er beim Einkauf selbst anzulegen genötigt war. |eßt hat der Bundesrat dem, von Handel und Gewerbe allseits ausgesprochenen Wunsch stattgegeben und in einer neuen Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 verfügt, daß für gleichartige Gegenstände, deren Gestehungskosten verschieden hoch sind ein Durchschnittspreis gefordert werden darf. Dieser Durchschnittspreis muß sich aber nachweislich auf den beim Einkauf gezahlten Preis auf bauen dergestalt, daß bei Berechnung des Durchschnittspreises auch dm Menge der zu den verschiedenen Preisen bezogenen Waren be rücksichtigt ward. Es darf also kein Kaufmann so rechnen, daß er sagt: Früher habe ch für den Gegenstand 1 Mark bezahlt, heute kostet er 2 Mark, folg- lch betragt der Durchschmtiseinkaufspreis für das Stück 1,50 Mark nlbp . v,e ' meh / d ‘e M^gen, die er zu den verschiedenen-Zeiten gekauft hat mit in Rechnung zu stellen, also z. B. folgendermaßen echnen: Ich habe 900 Stuck eines bestimmten Gegenstandes früher ur ie 1 Mark emgekauft, ießt habe ich neuerdings weitere 100 gleiche Gegenstände, ,edoch für 2 Mark das Stück, gekauft, folglich kosten einlll i IT S,UCk zusammen H00 Mark und somit das einzelne Stuck 1,10 Mark. amk?re n srr e r Ver0r r dmi , n9 Weist gegenüber de " früheren Verordnungen ist ferne? h T ° ’ u S ‘ e bl5her angedrohi wa ren. Von Wichtigkeit wenn HöVW ?me aberma6 ' ge Preissteigerung dann nicht vorliegt, ei Höchstpreise oder von einer zuständigen Behörde festqeseßte beispLswdse e d W n den i' Nf,Ch neUe " Verfügung haben also beispielsweise die Daimlerwerke, 'die für ihre Mofore Preise nahmen die einen ubermaßgen Gewinn enthalten, nicht strafbar gemacht da S1C Was zumVeo fÜr M ° torC festgese Men Preise forderten Was zum Begriff „Gegenstände des täglichen Bedarfes“ qehört o er nie lt, sagt auch diese neue Verordnung nicht. Die Entscheidung leser rage ist heute noch genau so verworren wie in der ersten gefunden lud te I^nT TTT in den geseßlichen Bestimmungen die Drei J r rT- T n |ahrgan 3 es d er „Mitteilungen für die Preisprufungsstelle , die von der volkswirtschaftlichen Abteilung des Kriegsernalu ungsamtes herausgegeben werden, finden sich unter einer Aufzählung von Gegenständen des täglichen Bedarfes auch Galanteriewaren, Musikinstrumente, Spielwaren, Kristallwaren, Rauch- services, Nippes und Geschenkartikel mit Gebrauchswert. Auch diese Aufzahlung vermag die bisherige Unbestimmtheit nur noch zu ver größern, denn der Begriff „Geschenkartikel mit Gebrauchswert" ist doch überaus dehnbar. Die ständig umstrittenen Fragen, was unter „übermäßiger Preis steigerung zu verstehen ist, ob es erlaubt ist, einen höheren Gewinn als den Friedensgewinn einzuseßeu oder nicht usw., haben auch ießt noch keine Lösung gefunden; sie werden also weiterhin Gegenstand des Streites bleiben. Audi der Wortlaut der neuen Verordnung ist der gleiche wie der der früheren, nur daß es früher bei den Wörter „unter Berücksiditigung der gesamten Verhältnisse“ noch hieß: „ins besondere der Marktlage“. Aus der Fortlassung des Zusaßes dürfte indes nichts weiter zu schließen sein, da man sich vermutlich nur deshalb hierzu entschlossen hat, weil man das Nichtvorhandensein einer Marktlage erkannte. Es w'erden also leider die bestehenden unerquicklichen Verhältnisse, die sich insbesondere derart äußerten, daß selbst die Gerichte und die Preisprüfungsstellen bezüglich mancher Dinge nicht einig waren, weiterhin forfbestehen zum Schaden der Rechtssicherheit. Nochmals die erhöhte Umsaßsteuer. Von sehr geschäßter Seite erhalten wir folgende Zuschrift: „Zu Ihrem Auf saß auf Seife 111 der heute erschienenen Nr. 20 Ihres geschäßten Blattes erlaube ich mir an zuführen, daß nach meiner Auffassung und nach dem Wortlaut des Geseßes der Zuschlag von 25 % auf den bisherigen Verkaufspreis vom Steuerfiskus nicht gefordert wird. „Bei dem Verkauf der von der Steuer betroffenen Luxusgegen stände sollen 20 % Steuer erhoben werden. Wäre Ihre Auffassung lichfig, dann würde die Steuer den Preis nicht um 20%, sondern um 25 % erhöhen. Eine Steuer von 20 % ist aber schon so horrend, daß nicht einzusehen ist, weshalb über die Forderung des Steuerfiskus noch hinausgegangen werden soll. Für den Gegenstand, der jeßt 100 Mark kostet, hat der Käufer beim Kleinhändler 100 Mark plus 20 % — 120 Mark zu bezahlen. Der Staat würde beim Zuschläge von 25 % 5 Mark Steuer mehr erhalten, wogegen er gew'iß nichts einzu wenden haben wird. Bei kleinen Betrögen wird der Käufer den Preisunterschied entweder nicht merken oder darum kein Wort ver lieren, anders aber ist es bei größeren Objekten, wo 5 % schon eine recht beträchtliche Rolle spielen. Die Bestrebungen, die auf eine Ermäßigung der Steuer gerichtet sind, werden nicht dadurch gefördert, daß man sich auf einen Zu schlag von 25 % vorbereitet, denn der Sfeuerfiskus wird sagen: Die Herabseßung von 20 % auf 10 % ist durchaus nicht nötig, denn der ä , U l ! n.
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