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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 42.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191801004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 29-30, 137-144, 163-188, 235-236
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (10. Januar 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein lehrreicher Rechtsstreit
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nochmals das Auftragen von Winkeln ohne Transporteur
- Autor
- Bock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 42.1918 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1918) 9
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 9
- ArtikelMitteilungen des Deutschen Uhrenhandelsverbandes 10
- ArtikelNochmals die Begriffe "Angemessener Gewinn" und "Gegenstände des ... 11
- ArtikelEine Kompensationsunruh mit Schutz gegen Verbiegung 11
- ArtikelEin lehrreicher Rechtsstreit 12
- ArtikelNochmals das Auftragen von Winkeln ohne Transporteur 12
- ArtikelDie Entwicklung der Großuhrenpreise 13
- ArtikelVerzeichnis derjenigen Firmen, die der Sperre beigetreten sind ... 13
- ArtikelAus der Werkstatt 14
- ArtikelVermischtes 14
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 16
- ArtikelNachrichten aus dem Felde 16
- ArtikelBriefkasten 16
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 16
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1918) 17
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1918) 21
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1918) 31
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1918) 39
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1918) 41
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1918) 49
- AusgabeNr. 10 (7. März 1918) 51
- AusgabeNr. 11 (14. März 1918) 59
- AusgabeNr. 12 (21. März 1918) 61
- AusgabeNr. 13 (28. März 1918) 71
- AusgabeNr. 14 (4. April 1918) 75
- AusgabeNr. 15 (11. April 1918) 83
- AusgabeNr. 16 (18. April 1918) 87
- AusgabeNr. 17 (25. April 1918) 95
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1918) 99
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1918) 107
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1918) 111
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1918) 119
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1918) 123
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1918) 133
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1918) 145
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1918) 149
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1918) 161
- AusgabeNr. 32 (8. August 1918) 189
- AusgabeNr. 33 (15. August 1918) 199
- AusgabeNr. 34 (22. August 1918) 201
- AusgabeNr. 35 (29. August 1918) 211
- AusgabeNr. 36 (5. September 1918) 213
- AusgabeNr. 37 (12. September 1918) 223
- AusgabeNr. 38 (19. September 1918) 225
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1918) 237
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1918) 247
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1918) 251
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1918) 261
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1918) 263
- AusgabeNr. 45 (7. November 1918) 271
- AusgabeNr. 46 (14. November 1918) 273
- AusgabeNr. 47 (21. November 1918) 281
- AusgabeNr. 48 (28. November 1918) 283
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1918) 291
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1918) 295
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1918) 303
- BandBand 42.1918 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Ein lehrreicher Rechtsstreit Wie vorsichtig ein Geschäftsmann m allen ungewöhnlichen Lagen verfahren muß, lehrt wieder der Ausgang eines Prozesses, der sich in Frankfurt a. M. abgespielt hat. Der dortige Uhrmacher L. hatte für die Witwe eines Majors eine große alte Hausuhr repariert und sie zu einer Stunde, die ihm vpn der Kundin ausdrücklich angegeben worden war, mit seiner Gehilfin in die Wohnung der Kundin zurückgebracht. Die Frau Major befand sich jedodi zur vereinbarten Zeit nicht zu Hause, und das Dienstmädchen wußte nidit einmal, wo die Uhr auf- gestellt werden sollte. Der Uhrmacher stellte also die schwere Uhr einfadi ab, ohne sie in Gang zu seßen. Fr bat, ihn zu benachrichtigen, wann dies geschehen sollte. Die Kundin seßte aber die Uhr selbst in Gang und verbog dabei Pendelfeder und Ankergabel; erst dann wurde der Uhrmacher wieder herbeigerufen, der nun das Uhrwerk wieder in die Werkstatt mitnahm. Bei dieser Gelegenheit hörte er von dem Dienstmädchen, daß ihre Herrin eine schledite Zahlerin sei und mit ihren Lieferanten öfters in Streit gerate. Hierdurch vorsichtig gemacht, verweigerte nun der Uhrmacher die Herausgabe der Uhr, solange der Reparaturpreis von 15 Mark nicht bezahlt sei. Daraufhin klagte die Kundin auf Herausgabe der Uhr. Der Uhr macher erklärte, er verweigere ja die Herausgabe gar nidü, sondern verlange nur Bezahlung Zug um Zug, also vor dem Einseßen des Werks. Nun hinterlegte die Kundin die 15 Mark bei ihrem Rechts anwalt und versprach, sie auszahlen zu lassen, nachdem die Uhr eingesetzt sei. Das verweigerte der Rechtsbeistand des Uhrmachers abermals mit dem Hinweis darauf, daß mit dem Augen blicke, in dem das Uhrwerk ins Gehäuse eingebaut sei, die Uhr in den Besiß der Eigentümerin übergegangen sei und der Uhrmacher das Werk nicht wieder herausnehmen dürfe, auch wenn er weiter schikaniert werde. Der Rechtsanwalt verwahrte sich auch gegen eine etwaige Aufbürdung der Kosten, da ja der Uhrmacher zur Erhebung der Klage überhaupt keine Veranlassung gegeben habe. Nunmehr schickte die Klägerin einen Jungen zu dem Uhrmacher mit dem Gelde und dem Aufträge, das Uhrwerk zu holen. Der Uhr macher gab es aber nicht heraus mit der Begründung, das Uhrwerk sei viel zu schwer, als daß der Junge es tragen könne; außerdem müsse es auch von einem Fachmanne ins Gehäuse eingeseßi werden. Nun fand die Gerichtsverhandlung statt. Das Ergebnis war, daß der Uhrmacher zur Herausgabe der Uhr gegen Zahlung des Reparatur preises und noch zu den sehr erheblichen Kosten des Rechtsstreites verurteilt wurde. Für den ersten Augenblick versteht man dieses Urteil nicht; wen» man aber seine Begründung liest, dann muß man es dennoch als richtig anerkennen, ln den Urteilsgründen wird nämlich ohne weiteres zugegeben, daß der Uhrmacher, da ja ein Werkvertrag vorliege, Zah lung der Reparatur Zug um Zug fordern könne. Aber er habe falsch gehandelt, als die Klägerin die Uhr gegen Zahlung des R e - parafurpreises habe abholen lassen wollen. Hierbei sei ihm doch das Geld angeboten worden; er habe es aber nidit angenommen. Deshalb habe das Gericht ihn verurteilen müssen. Wie man sieht, hat dem Frankfurter Kollegen in leßter Linie seine übergroße Gewissenhaftigkeit als Fachmann einen Streich gespielt. Es widerstrebte ihm natürlich, das Uhrwerk lose abzugeben und da durch Gefahr zu laufen, daß die Uhr nachher nicht richtig ginge; außer dem war das Werk mit Pendel usw. tatsächlich zu schwer, als daß der Junge es hätte tragen können, ln diesem Falle hätte der Kollege aber sein Pflichtgefühl zurückdrängen, das Geld einfach annehmen, eine Quittung darüber ausstellen und dem Jungen das Uhrwerk aushändigen müssen. Erklärte dieser, es sei ihm zu schwer, dann war der Uhr macher außer Verantwortung. Er hätte sein Geld gehabt und konnte nachweisen, daß er das Uhrwerk dem Überbringer zur Verfügung ge stellt hatte. Dann konnte ihn das Gericht auf keinen Fall verurteilen, und die Kosten wären der Klägerin zur Last gefallen. Die Lehre, die hieraus zu ziehen ist, besteht also darin: Der Uhr macher ist vollauf berechtigt, in solchen Fällen Zahlung des Reparatur preises zu verlangen, ehe er das Uhrwerk ins Gehäuse seßt, weil er durch das Einseßen das Pfandrecht an dem Uhrwerk aus der Hand geben würde. Wird ihm aber Zahlung angeboten, dann muß er diese ohne weiteres annehmen; sonst wird er als der schuldige Teil erklärt und hat auch noch die Gerichtskosten zu bezahlen. vrnrrixrrrrrnrrrvrrrrrrrrinrYYYrrir^ tV rrl rrwTTYYrrriYrrrrrrrrrrrrrrvYYYrmYrrYYYrrr Nochmals das Aufträgen von Winkeln ohne Transporteur Von Prof. Dr.-Ing. Bock Zu dem interessanten Artikel über das gleiche Thema in Nr. 28 des vorigen Jahrganges dieser Zeitung möchte ich mir gestatten, eine kleine Ergänzung zu geben, die das Arbeiten mit Sehnen- oder Sinus tabellen sowie das Unterteilen größerer Winkel überflüssig macht. Das sehr einfache Verfahren ist folgendes: Beispielsweise sei ein Winkel a = 34° aufzutragen. Man schlage um M den in r — T --57,3mm, lege weiter den Punkt P in einer Entfernung von 2r von der Kreismitte fest und trage dann auf der Scheiteltangente die Strecke * = A B — '54 mm ab. Winkel A M G — a beträgt nun mit großer Genauigkeit 34°. Bei 60° macht der Fehler erst %, % aus, und bei kleineren Winkeln ist er noch weit geringer. Das Verfahren ist mithin ohne weiteres bis zu 60° anwendbar; bei größeren Winkeln tut man gut, nur den Uberschuß über 60° zu konstruieren und dazu die 60° zu zuschlagen, wie es ja der Herr „Mnemotechniker“ auch angibt. Das Verfahren beruht offenbar auf der Tatsache, daß die Strecke AB mit sehr großer Annäherung gleich dem Bogen A C ist. Diese Tatsache läßt sich wie folgt beweisen, wobei man freilich nicht ohne Reihenentwicklung auskommt: Aus ähnlichen Dreiecken folgt die Proportion: — „ , AB :r . sin a = 3r : 2r -+- r cos a, oder da nun sin a = a cos u -= 1 so folgt durch Einseßen: AB = r. a i , c,-- T + a" 5. sin a 2 -J- cos u cP_ 120 r a 5040 G + und . a‘ a Y 24 720 AB — r . ^ + £L - JlL 4- 2 40 1680 1 3 2 24 720 ist a genügend klein, so kann man die höheren Potenzen vernach lässigen und sehr angenähert schreiben: a 2 ~2 3 AB — .a = r.a, a“ ~2 d. h. die Gerade AB ist gleich dem Bogen über o, geich AC.
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