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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 42.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-191801004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19180100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19180100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 29-30, 137-144, 163-188, 235-236
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 41 (10. Oktober 1918)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wo bleiben die versprochenen Taschenuhren?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 42.1918 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1918) 1
- AusgabeNr. 2 (10. Januar 1918) 9
- AusgabeNr. 3 (17. Januar 1918) 17
- AusgabeNr. 4 (24. Januar 1918) 21
- AusgabeNr. 6 (7. Februar 1918) 31
- AusgabeNr. 7 (14. Februar 1918) 39
- AusgabeNr. 8 (21. Februar 1918) 41
- AusgabeNr. 9 (28. Februar 1918) 49
- AusgabeNr. 10 (7. März 1918) 51
- AusgabeNr. 11 (14. März 1918) 59
- AusgabeNr. 12 (21. März 1918) 61
- AusgabeNr. 13 (28. März 1918) 71
- AusgabeNr. 14 (4. April 1918) 75
- AusgabeNr. 15 (11. April 1918) 83
- AusgabeNr. 16 (18. April 1918) 87
- AusgabeNr. 17 (25. April 1918) 95
- AusgabeNr. 18 (2. Mai 1918) 99
- AusgabeNr. 19 (9. Mai 1918) 107
- AusgabeNr. 20 (16. Mai 1918) 111
- AusgabeNr. 21 (23. Mai 1918) 119
- AusgabeNr. 22 (30. Mai 1918) 123
- AusgabeNr. 23 (6. Juni 1918) 133
- AusgabeNr. 25 (20. Juni 1918) 145
- AusgabeNr. 26 (27. Juni 1918) 149
- AusgabeNr. 27 (4. Juli 1918) 161
- AusgabeNr. 32 (8. August 1918) 189
- AusgabeNr. 33 (15. August 1918) 199
- AusgabeNr. 34 (22. August 1918) 201
- AusgabeNr. 35 (29. August 1918) 211
- AusgabeNr. 36 (5. September 1918) 213
- AusgabeNr. 37 (12. September 1918) 223
- AusgabeNr. 38 (19. September 1918) 225
- AusgabeNr. 40 (3. Oktober 1918) 237
- AusgabeNr. 41 (10. Oktober 1918) 247
- AusgabeNr. 42 (17. Oktober 1918) 251
- AusgabeNr. 43 (24. Oktober 1918) 261
- AusgabeNr. 44 (31. Oktober 1918) 263
- AusgabeNr. 45 (7. November 1918) 271
- AusgabeNr. 46 (14. November 1918) 273
- AusgabeNr. 47 (21. November 1918) 281
- AusgabeNr. 48 (28. November 1918) 283
- AusgabeNr. 49 (5. Dezember 1918) 291
- AusgabeNr. 50 (12. Dezember 1918) 295
- AusgabeNr. 51 (19. Dezember 1918) 303
- BandBand 42.1918 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Bezugspreis für Deufsdiland und Österreich-Ungarn von der Geschäftsstelle bezogen bei portofreier Einsendung vierteljährlich 3,— Mark, jährlich 11,70 Mark vorauszahlbar. Bestellungen nimmt ferner jede Postanstall oder Buchhandlung zum Preise von 2,75 Mark vierteliänriich entgegen. — Bezugspreis fürs Ausland jährlich 13,— Mark vorauszahlbar Postscheck-Konto: 2531 Berlin Bank-Konto: Disconlo-Geselischafl, Deposil.-h’asse Berlin, Lindensfra&e 3 Fernspredier Amt Morilzplatz 12396 bis 12399 ' V.*£r'S Preise der Anzeigen Die viergespaltene kleine Zeile oder deren Raum für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 60 Pfg„ für Stellen-Angebote und -Gesuche die Zeile 50 Pfg. Die ganze Seile (400 Zeilen zu je 60 Pfg.) wird mit 200 Mark berechnet Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint an jedem Donnerstag wechselweise in Voll- und Zwischen nummern. Die einzelne Vollnummer kostet 35 Pfg., die Zwischennummer 15 Pfg. Probenummern auf Verlangen kostenfrei Kriegsaufschlag 20% auf vorstehende Preise Organ des Deutschen Uhrmacher-Bundes (E.V.) Herausgegeben von Wilhelm Schultz, Berlin SW66, Neuenburger Straße 8 XLII. Jahrgang Berlin, 10. Oktober 1916 Nummer 41 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten Wo bleiben die versprochenen Taschenuhren? Wir hatten unseren Lesern mitgeteilt, daß es wieder Taschen uhren und Uhren-Furnituren in genügender Menge geb^n wird, weil zwischen Deutschland und der Schweiz ein Vertrag zustande gekommen ist, dem zufolge die Einfuhr wieder in größerem Um fange gestattet wird. Es würde zu weit führen, wollten wir hier abermals alle die Momente wiedergeben, die beim Abschluß des Vertrages berücksichtigt werden mußten. Für den deutschen Uhrenhandel genügte die Tatsache, daß der Vertrag, der die Ein fuhr sicher stellen sollte, abgeschlossen und von beiden Mächten ratifiziert worden war. Deutschland hafte als Gegenleistung für neue von der Schweiz gemachte Kreditzusagen eine größere Durchfuhr an Taschenuhren nach den nordischen Ländern gestattet und seinerseits den abge schlossenen Vertrag streng eingehalten. Ferner hatten die deutschen Uhrenhändler ihre Bestellungen ordnungsgemäß auf gegeben. Die Einfuhrbewilligungen für diese Bestellungen sind von der deutschen Einfuhrabteilung in Bern bis jeßt in Höhe von 3 Millionen Mark erteilt worden; troßdem ist aber nicht ein ein ziger Fabrikant der Schweiz im Besiße der Ausfuhrbewilligungen. Was liegt da wieder vor? Die deutschen Uhrenabnehmer sind ja seit der Zeit der ersten Uhrenbandels-Verträge an ein ewiges „Schwanken und Schwingen und Schweben“ gewöhnt, so lange Verträge in der Schweiz noch nicht äbgeschlossen waren. Daß sich aber dieser Ringkompf mit dem ewigen Auf und Nieder auch nach erfolgtem Vertragsabschluß fort setzt, das ist ein Novum, das unsere Delegierten veranlassen sollte, bei Vertragsabschlüssen recht, recht vorsichtig zu sein und atle selbstverständlichen Vorausseßungen, die man nach Treu und Glauben und auf Grund der Verkehrssitte als gegeben ansehen muß, dennoch ausdrücklich im Vertrage aufzu nehmen. Während nach dem Wortlaut des Vertrages die Schweiz verpflichtet war, Ausfuhrbewilligungen zu erteilen, macht sie jeßt deren Erteilung von einer Bedingung abhängig, der sich, das kann man den Schweizer Fabrikanten nachfühlen, wohl nur wenige freiwillig unterwerfen werden. Sie stellt nämlich an jeden Fabrikanten, der sich an der Ausfuhr nadi Deutschland beteiligen will, die Anforderung, einen Blanko-Garantie-Wechsel zu unter zeichnen. Die gesamten der auf diese Weise erlangten Blanko wechsel sollen als Haftsumme für alle aus Uhrenlieferungen nach Deutschland entstehenden Verbindlichkeiten unter Einschluß der Verbindlichkeiten aus den zurückliegenden Lieferungen dienen. Erst nach Ablauf des Vertrages soll die Garantiesumme festge stellt, auf die einzelnen Lieferanten anteilig verteilt und in die Blankowechsel eingetragen weTden. Es sollen also die schweize rischen Fabrikanten, die jeßt nach Deutschland Taschenuhren liefern wollen, die Haftung übernehmen für die Bezahlung der jenigen Lieferungen, die früher andere Fabrikanten nach; Deutsch land gemacht haben. Welches ist nun die Begründung, unter denen die Schweiz auch die Ausfuhr von Furnituren entgegen der Vertragsabmachung vor läufig verhindert? Sie behauptet heute, daß unter Furnituren, für die sie nach dem Wortlaut des Vertrages Ausfuhrbewilligungen erteilen muß, nur solche Furnituren zu verstehen seien, die aus deutschen Rohmaterialien hergestellt worden sind. Wäre das die Auffassung beim Vertragsabschluß gewesen, dann wären ja die ganzen Vertrags-Verhandlungen und der Vertragsabschluß nur ein Puppenspiel, denn zur Ausführung der aus deutschem Material hergestellten Furnituren aus der Schweiz war ein Vertrags abschluß überhaupt nicht nötig. Die aus deutschem Material her gestellten Furnituren wurden ja immer anstandslos über die schweizerisch-deutsche Grenze befördert. Warum und 1 zu welchem Zwecke werden, so muß man hier fragen, Verträge geschlossen, deren Sinn dann wieder durch •— fast möchte man versucht sein, zu sagen — „Mäßchen" hinweg zu deuteln versucht wird? Wenn Viehtreiber auf den Kuhhandel gehen, dann handeln, bieten und feilschen sie und zetern wohl auch eine Zeit lang hin und her; sind beide Parteien dann aber handelseinig geworden, dann wird der Handel durch einen Hand schlag bekräftigt. Er ist abgeschlossen, und auch ohne daß er schriftlich festgelegt ist, erheben sich keine Fragen juristischer oder praktischer Natur mehr, Warum bringen die Schweizer Delegierten nicht auch klipp und klar ihre Bedingungen, unter denen sie Ausfuhrbewilligungen zu erteilen bereit sind, zum Ausdruck? Sollte etwa beabsichtigt gewesen sein, daß Deutsch land zuerst seinerseits seine Vertragspflichten erfüllt und die Schweizer Uhren nach den nordischen Ländern durchläßt, um ihm nachher die zugesjeherte Gegenleistung vorzuenthalten? Es fällt uns schwer, daran zu glauben, weil uns der ehrenwerte Charakter und die lautere Absicht der an der Ausfuhr beteiligten Uhrenfabrikanten aus den früheren jahrzehntelangen Geschäfts verbindungen bekannt ist. Da müssen wohl andere Kräfte am Werk sein. Wie dem aber auch sei: Derartigen Vorkommnissen wird natürlich von deutscher Seite aus nicht weiter tatenlos zu gesehen werden können. Wir halten es für selbstverständlich, ■ mi ■
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