Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 52.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192801004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19280100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19280100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (11. Februar 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gegen feste Verkaufspreise im Uhren-Einzelhandel
- Autor
- Helmer, K.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 52.1928 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (7. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (14. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (21. Januar 1928) 53
- AusgabeNr. 5 (28. Januar 1928) 71
- AusgabeNr. 6 (4. Februar 1928) 89
- AusgabeNr. 7 (11. Februar 1928) 111
- ArtikelGegen feste Verkaufspreise im Uhren-Einzelhandel 111
- ArtikelEin neues Differentialgetriebe 113
- ArtikelEinfacher elektrotechnischer Lehrgang für Uhrmacher (Fortsetzung ... 114
- ArtikelDie Lehre an der Deutschen Uhrmacherschule 116
- ArtikelDie Vierundzwanzigstundenuhr mit Tages- und Nachtzifferblatt 118
- ArtikelDie optischen Eigenschaften der Edelsteine (Schluß zu Seite 59) 120
- ArtikelZur Förderung des Uhrengeschäftes in China 121
- ArtikelSprechsaal 122
- ArtikelVermischtes 123
- ArtikelHandels-Nachrichten 125
- ArtikelVereins-Nachrichten * Personalien 126
- ArtikelBriefkasten 129
- ArtikelPatent-Nachrichten 129
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 130
- AusgabeNr. 8 (18. Februar 1928) 131
- AusgabeNr. 9 (25. Februar 1928) 149
- AusgabeNr. 10 (3. März 1928) 167
- AusgabeNr. 11 (10. März 1928) 185
- AusgabeNr. 12 (17. März 1928) 203
- AusgabeNr. 13 (24. März 1928) 221
- AusgabeNr. 14 (31. März 1928) 239
- AusgabeNr. 15 (7. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 (14. April 1928) 277
- AusgabeNr. 17 (21. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (28. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1928) 339
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1928) 357
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1928) 377
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1928) 397
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1928) 417
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1928) 435
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1928) 455
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1928) 471
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1928) 489
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1928) 505
- AusgabeNr. 29 (14. Juli 1928) 525
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1928) 543
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1928) 559
- AusgabeNr. 32 (4. August 1928) 579
- AusgabeNr. 33 (11. August 1928) 599
- AusgabeNr. 34 (18. August 1928) 623
- AusgabeNr. 35 (25. August 1928) 643
- AusgabeNr. 36 (1. September 1928) 667
- AusgabeNr. 37 (8. September 1928) 683
- AusgabeNr. 38 (15. September 1928) 701
- AusgabeNr. 39 (22. September 1928) 721
- AusgabeNr. 40 (29. September 1928) 741
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1928) 761
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1928) 779
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1928) 801
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1928) 821
- AusgabeNr. 45 (3. November 1928) 839
- AusgabeNr. 46 (10. November 1928) 859
- AusgabeNr. 47 (17. November 1928) 877
- AusgabeNr. 48 (24. November 1928) 897
- AusgabeNr. 49 (1. Dezember 1928) 919
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1928) 939
- AusgabeNr. 51 (15. Dezember 1928) 961
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1928) 979
- BandBand 52.1928 I
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DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 7 klar, wenn wir uns den zwischen den Fabrikanten und den Grossisten abgeschlossenen Vertrag auf die entsprechenden Bedingungen hin ansehen. Wir führen sie im Wortlaut an: § 11 Abs. 1 und 4: „Die Großhandlung verpflichtet sich, die von den Uhrenfabriken festgesetzten Wiederverkaufs preise, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen bei der Liefe rung an Uhren-Fachgeschäfte genau einzuhalten und diese in keinem Falle in irgendwelcher versteckter oder verschleier ter Form durch Gewährung von Vergütungen oder ähnliche Mittel, insonderheit Erhöhung der Skontosätze, zu um gehen. Die Lieferung von Kommissionsware ist verboten." § 9 Abs. 2: „Abnehmer, die Uhren selbst zusammen stellen, müssen bis 15. Oktober d. J. alle Abbildungen nebst Preisen und Maßen zwecks Prüfung der Preise an den Ge schäftsführer des Wirtschaftsverbandes der deutschen Uhrenindustrie einreichen; dasselbe hat unverzüglich nach Herausbringen neuer Muster zu geschehen und zwar vor Abgabe irgendwelcher Offerten." Dem Vernehmen nach ist dieser Vertrag auf Drängen der Grossisten zustande gekommen; wir wissen freilich nicht, ob auch das ungewohnt scharfe Diktat der Fabrikanten, die, nach dem angeführten § 11 Abs. 1 zu urteilen, den Grossisten nicht einmal ein Mitbestimmungsrecht darüber c-inräumen, zu welchen Preisen sie die von ihnen gekauften Uhren weiterverkaufen dürfen, mit einem Gefühl der Be friedigung entgegengenommen wurde, Es wäre ja doch immerhin denkbar, daß Verkaufspreise unter Mitwirkung derjenigen festgesetzt werden, die sie in erster Linie auszu baden haben, nämlich der Verkäufer. Wenn der Uhren- handel nicht stark und geschlossen zusammenhält, besteht für ihn die gleiche Gefahr, die jedoch für ihn viel bedeut samer sein würde, als sie es für den Großhandel ist, dessen Angehörige unter durchweg nicht wesentlich voneinander unterschiedenen Bedingungen arbeiten. Es gibt auch viele Uhrmacher, die Hausuhrwerke beziehen und die Gehäuse von ortsansässigen Tischlereien hersteilen lassen. Diese Uhrmacher müßten also dann, wenn die Fabrikanten dem Einzelhandel ähnliche Preisbindungen wie den Grossisten auferlegen, Bedingungen, die immerhin im Bereiche der Möglichkeit liegen, die Abbildungen solcher Gehäusemuster nebst Preisen und Maßen zwecks Prüfung der Preise der In dustrie einreichen! Diese Möglichkeit zeigt in aller Schärfe den Zustand an, in dem sich der gesamte Uhren-Einzelhandel befinden würde, wenn die Fabrikanten die Ladenverkaufspreise fest setzten. ei wäre dann nicht mehr Herr in den eigenen Be trieben und in der Freiheit seiner Entschlüsse noch weit me r eingeschränkt als bisher. Verbandsdirektor König be- mei te ierzu u. a. folgendes: „Mir ist das Wichtigste für 6n .. eu ^ c ^ en Uhrmacher, daß er seine wirtschaftliche und p rson ic e Selbständigkeit behält. Ein Gewerbe, das seine XX/m 011 10 'i^t'Skeit und Tatkraft, vor allem aber den 1 en zur e sthilfe sich erhält, wird nie untergehen, son- ,. . . S e *' s en ver änderten Zeitverhältnissen zur rich- wLken , anPa n Sen ' ° ieSen WiUen zur ebenen Tat zu Deutschen Uhrmlcher^E ^ Zentralverbandes der rirfp Aufa- eme un kequeme und schwie- bar Ä ! ZUm ßrÖßten Ted noch dazu ^hr undank steckt ls t 81 ’ St 65 daS riChti Ö 6 Zle1 ’ welche « hier ge- sentimeMalenEM^cMag ^ond^^ Wird ’ S ° ^ dieS6 k * inen schaftliche Notwendigkeit weiT Wir ‘' den Fortschritt des Uhren-Einzeih H T™ da * Gede £ en “ nd k -u *r , Einzelhandels verbürgt. Die Ver- T"Z ,iT„° P E”“'” 6 " Deutschlands, gemeinsame Kalk„l“i”" ni “, ™ rschied «". d » B °n nicht einmal für kleinere Gebiete aufgestellt werden kann. Jedes Geschäft hat einen anderen Unkostensatz, der die Grundlage der Kalkulation zu bilden hat. Nach einer vom Zentralverband der Deutschen Uhr macher geführten Statistik beträgt der Anteil der Laden miete etwa 4% des Umsatzes; in Berlin ist der Prozentsatz jedoch wesentlich höher, etwa 15%, und ähnlich dürften die Verhältnisse in anderen Großstädten liegen. Es ist eine bekannte Tatsache, daß die großen Geschäfte auch verhält nismäßig höhere Unkosten häben als die kleineren. Ein fortschrittlicher Betrieb, der mit der Rationalisierung wirk lich ernst macht, wird den Unkostensatz viel niedriger hal ten als rückständige Unternehmungen gleicher Größe, ohne die Rentabilität zu gefährden. Auch wenn große Ge schäfte infolge ihrer höheren Bezüge günstigere Einkaufs möglichkeiten haben, so werden doch die höheren Unkosten durch die Unterschiede in den Einkaufspreisen nicht aus geglichen. Daher ist es denn auch verständlich, daß die großen Geschäfte im allgemeinen höhere Verkaufspreise haben als die kleineren. In diesem Gewirre von Unter schiedlichkeiten einen allen Einzelhändlern und dem Publikum gerecht werdenden Einheitspreis festzusetzen, bedeutet eine glatte Unmöglichkeit. Ist der Aufschlag so hoch, daß auch die großen Geschäfte mit ihm auskommen, dann ist er für die kleinen Unternehmen zu hoch und er schwert diesen den Absatz in ungebührlicher Weise, so daß entweder von diesen Preisherabsetzungen vorgenommen werden oder das Publikum übervorteilt wird. Wird aber ein an sich für gewisse Gruppen von kleinen oder mittleren Geschäften angemessener Preis festgesetzt, so verdienen die großen Geschäfte nichts mehr. Höhere Preise kommen, auch wenn sie freigestellt sein sollten, praktisch doch nicht in Frage, weil die Fabrikanten diesen Ausweg durch Bekannt gabe der Verkaufspreise in ihren an das kaufende Publikum gerichteten Anzeigen verbauen. Es könnte nun fast den Anschein haben, als wenn die kleineren Geschäfte bei der Festsetzung ihnen angemessener Preise durchaus zufrieden sein könnten, da hierdurch mit einem Schlage die Konkurrenz der größeren Geschäfte be seitigt wäre. Dies ist aber ein Trugschluß, da eine eben bürtige Konkurrenz auch eine entsprechend große Lager haltung vorausgesetzt und die kleinen Geschäfte, denen die Verringerung ihrer Unkosten am leichtesten möglich ist, in folgedessen ihren Umsatz durch Preisverbilligungen steigern können, ohne den Ertrag zu schmälern. Wenn es nun auch undenkbar ist, daß ein den gesamten Einzelhandel befriedigender Preisaufschlag gefunden wird, so ist es doch möglich, Preise festzusetzen, bei denen der größere Teil der Fachgenossen zurechtkommt. Nach den bisher gemachten Erfahrungen besteht jedoch die Gefahr, daß die Preise herabgesetzt werden, sobald die Marken be kannt geworden sind, und zwar ausschließlich zu Lasten des Einzelhandels. Mit der Kartellverordnung ist hier gar nichts anzufangen, da diese sich in erster Linie gegen die zwangs weise Festsetzung zu hoher Preise richtet, die für Uhren ge wiß nicht zu befürchten sind. Hier wird und muß sich das Fach selbst zu schützen wissen. Ohne Zweifel würde die Festsetzung von Verkaufs preisen in außerordentlich großem Umfange eine Preisunter bietung durch diejenigen Geschäfte zur Folge haben, die auch bei niedrigeren Aufschlägen noch auf ihre Rechnung kommen. Eine solche Handlungsweise wird aber von den Gerichten als unlauterer Wettbewerb angesehen, trotzdem durch die gesetzlich geschützten Maßnahmen der Fabri kanten dem kaufenden Publikum mehr Geld abgenommen wird, als der Verkäufer selber nötig zu haben glaubt. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß Geschäfte, die sich dadurch geschädigt glauben, Anzeigen gegen ihre eigenen Kollegen erstatten werden und so ein bedenkliches Moment der Unruhe und gegenseitige Feindschaft in das Gewerbe
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