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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 54.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-193000003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19300000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19300000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen die Seiten 529-530, 821-822, 827-828.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 54.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis II
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- Artikel1929 - 1930 Glückauf zum neuen Jahre! 1
- ArtikelNeujahrsbetrachtung 2
- ArtikelNochmals die Schmuckwerbewoche in Köln 4
- ArtikelExzentrische Drehstuhlbroschen 8
- ArtikelMangelhafte Zeitzeichen-Ubertragung durch den Rundfunk 9
- ArtikelAus der Werkstatt 10
- ArtikelSprechsaal 10
- ArtikelVermischtes 12
- ArtikelUnterhaltung 13
- ArtikelHandels-Nachrichten 15
- ArtikelMeister-Vereinigungen 18
- ArtikelGehilfen-Vereinigungen 18
- ArtikelVersch. Vereinigungen 19
- ArtikelPersonalien u. Sonstiges 19
- ArtikelBriefkasten 19
- ArtikelPatent-Nachrichten 20
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 20
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1930) 21
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1930) 37
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1930) 55
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1930) 75
- AusgabeNr. 6 95
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1930) 113
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1930) 123
- AusgabeNr. 9 (1. März 1930) 143
- AusgabeNr. 10 (8. März 1930) 161
- AusgabeNr. 11 (15. März 1930) 179
- AusgabeNr. 12 (22. März 1930) 195
- AusgabeNr. 13 (29. März 1930) 213
- AusgabeNr. 14 (5. April 1930) 231
- AusgabeNr. 15 (12. April 1930) 249
- AusgabeNr. 16 (19.April 1930) 267
- AusgabeNr. 17 279
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1930) 297
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1930) 321
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1930) 339
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1930) 357
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1930) 375
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1930) 393
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1930) 413
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1930) 427
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1930) 441
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1930) 453
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1930) 469
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1930) 493
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1930) 511
- AusgabeNr. 31 (2. August 1930) 527
- AusgabeNr. 32 (9. August 1930) 545
- AusgabeNr. 33 (16. August 1930) 561
- AusgabeNr. 34 (23. August 1930) 577
- AusgabeNr. 35 (30. August 1930) 593
- AusgabeNr. 36 (6. September 1930) 607
- AusgabeNr. 37 (13. September 1930) 621
- AusgabeNr. 38 (20. September 1930) 637
- AusgabeNr. 39 (27. September 1930) 653
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1930) 665
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1930) 679
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1930) 697
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1930) 715
- AusgabeNr. 44 (1. November 1930) 729
- AusgabeNr. 45 (8. November 1930) 745
- AusgabeNr. 46 (15. November 1930) 759
- AusgabeNr. 47 (22. November 1930) 777
- AusgabeNr. 48 (29. November 1930) 793
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1930) 815
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1930) 835
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1930) 853
- AusgabeNr. 52 (27. Dezember 1930) 869
- BandBand 54.1930 I
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG lernen, aber nicht auslernen und trotzdem ohne weiteres zur voll- bezahlten Leistung übergehen wollen, anstatt sich zunächst zu ver vollkommnen. , . , n Wenn der Verfasser des oben erwähnten Aufsatzes bei der Ue- , hilfeneinstellung Uhrmachersöhne bevorzugt, so geht er da bei von den gleichen Gesichtspunkten aus, wie sie für alle verant wortlichen Stellen schon seit Jahren bei der Lehrhngsaufnahme maßgebend sind. Ich bin aber nicht verwundert^ darüber, daß er auch hier, gewissermaßen am grünen Holze, Enttäuschungen er leben mußte. Es bestehen eben unter den Meistern selbst beträcht liche Unterschiede, und wenn der Sohn eines nicht gerade ausge- zeichneten Fachmannes vielleicht bei seinem Vater gelernt und auch als Gehilfe noch nicht die väterliche Werkstatt verlassen hat, so mag er wohl bei seinem ersten Auftreten in der Fremde nicht besonders günstig abschneiden. Hat ein junger Mensch ausgelernt, so gehört er eben in die Welt, ein Uhrmachersohn eb_ensogut wie ein anderer Gehilfe, Dort erst wird seine Lehre ergänzt; er sieht Neues, und sein Gesichtskreis wird allgemein erweitert. Von der Lehre beim Vater ist in den meisten Fällen abzuraten, selbst wenn sich der Vater alle Fähigkeiten hierzu wohl zutraut. Ein Fremder sieht jedenfalls die Schwächen und Mängel besser, und er arbeitet einwandfreier und unbenommener. Aus diesem Grunde wurde auch schon mehrfach ein Austausch der Meistersöhne vorgeschlagen. Ebenso ist unbedingt anzuraten, daß sich der Vater im Interesse seines Sohnes und auch seines Geschäftes einige Jahre nach der Gehilfenprüfung mit einer fremden Kraft behilft, anstatt eine ganz unfruchtbare Inzucht zu betreiben. Über die Bemerkungen des Verfassers betreffend die Unzuläng lichkeit der Zeugnisse und ihrer Abschriften und über die An sicht mancher Uhrmacher, jedem Gehilfen müsse ein gutes Zeugnis geschrieben werden, seien einige grundsätzliche Worte gesagt: Nach § 113 der Reichsgewerbeordnung können Gehilfen beim Ab gang ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Beschäftigung verlangen. Der Arbeitgeber darf ein solches Zeugnis nicht verweigern. Es könnte in seiner einfachsten, gesetzlich giltigen Form etwa so lauten: Der Uhrmachergehilfe Herr N. N., geboren am ... zu . .., war vom 1. Februar 1929 bis heute bei mir in Stellung und wurde während dieser Zeit vorzugsweise mit der Reparatur feiner Arm banduhren beschäftigt. Nürnberg, den 12, November 1929. (Unterschrift, nicht Stempel allein!) Auf Wunsch des Gehilfen ist im Zeugnis auch ein U r - teil über Führung und Leistung abzugeben. Geschieht dies, so muß der Meister selbstverständlich die Wahrheit angeben, allerdings in einer Form, die das Fortkommen des Gehilfen nicht schädigt. Damit ist aber keineswegs gesagt, daß jedem Gehilfen ein gutes Zeugnis auszustellen sei. .Der Meister ist ja auch allen seinen Nachfolgern gegenüber für seine Angaben gesetzlich ver antwortlich. Der gefährlichste Punkt im ganzen Zeugnis ist ohne Zweifel das Urteil über die Ehrlichkeit des Gehilfen. Sie wird nicht nur : m Uhren- und Goldwarengeschäft, sondern auch in allen anderen Dienstverhältnissen als eine selbstverständliche Voraussetzung be trachtet. und Verstöße dagegen bilden nach § 123 der Reichsge- werbeordnung einen Grund zur fristlosen Entlassung. Ich kenne Leute, die im allgemeinen jeden Menschen als unehrlich betrachten, d. h. soweit dies ihre Vorsichtsmaßregeln betrifft, und sie haben nicht so ganz unrecht damit, denn Gelegenheit macht Diebe, und bei Verfehlungen dieser Art ist in den meisten Fällen auch der Ar beitgeber moralisch schuldig zu sprechen. War ein Gehilfe tatsäch lich unehrlich, so darf dies mit Rücksicht auf sein Fortkommen allerdings nicht in das Zeugnis geschrieben werden, aber bei et waigen Rückfragen ist selbstverständlich die Wahrheit zu bekennen. In keinem Falle darf der Arbeitgeber entgegen seinem besseren Wissen im Zeugnis die Ehrlichkeit ausdrücklich bestätigen, denn dadurch würde er sich möglicherweise sehr unangenehmen Folgen aussetzen. Aus alledem geht hervor, daß es am besten ist, die Frage der Ehrlichkeit im Zeugnis überhaupt nicht zu berühren, daß es aber nach Lage der Sache nicht als zweckmäßig erscheint, nach dem Zeugnis allein zu urteilen, sondern bei einem der früheren Arbeit geber unmittelbar anzufragen. Ein großer Teil von Enttäuschungen und unangenehmen Überraschungen in der oben bezeichneten Rich tung sind dadurch von vornherein zu vermeiden. Sich mit den Zeugnisabschriften zu begnügen, halte auch ich für nicht hinreichend, denn wenn schon das Originalzeug nis keinen zuverlässigen Maßstab für die Beurteilung bietet, um wieviel weniger ein mehr oder weniger ,,verbessertes" Duplikat. Es sei aber darauf hingewiesen, daß solche absichtlichen Korrekturen strafrechtlich unter das Kapital Urkundenfälschung fallen und nach § 123 der Reichsgewerbeordnung einen Grund zur fristlosen Ent lassung bilden. Einem Betrugsversuch in dieser Richtung wird da durch am besten begegnet, daß man nach erfolgtem Eintritt die sämtlichen Originalzeugnisse einfordert und eingehend mit den Abschriften vergleicht, besonders wenn man Anlaß zu haben glaubt, die Richtigkeit der eingesandten Abschriften bezweifeln zu müssen. Über die Rücksendung von Zeugnisabschriften und Licht bildern besteht keine gesetzliche Vorschrift. Die zahlreichen Be schwerden über diesen Punkt beweisen, daß vielfach eine Rücksen dung nicht erfolgt. Grundsätzlich wäre zweierlei festzuhalten: Bei der Unsicherheit der Lage sind Original-Zeugnisse unter keinen Um ständen zu versenden, sondern nur Abschriften; wem es darauf ankommt, auch diese zurückzuerhalten, muß eben Rückporto bei legen. In diesen Fällen halte ich die Arbeitgeber für moralisch verpflichtet, die Sachen zurückgehen zu lassen. Aber auch darüber hinaus betrachte ich es nicht als eine ungerechte Forderung an den Arbeitgeber, zumal bei einer geringeren Anzahl von Bewerbungen, von sich aus solche Belege zurückzusenden, die voraussichtlich für den Bewerber Wert besitzen? dazu zähle ich beglaubigte Abschriften und vor allem Lichtbilder. Es ist doch zu bedenken, daß die Be werber die Kosten für die Anfertigung und Zusendung getragen haben, und daß ihnen erhebliche Kosten erwachsen, wenn sie für jede Bewerbung neue Belege beschaffen müssen. Weiterhin halte ich es für ein Gebot der Höflichkeit, den Bewerbern irgendeinen Bescheid zukommen zu lassen, damit sie wissen, woran sie sind. Schließlich sollte der Arbeitgeber berücksichtigen, daß ihn die ein gesandten Zeugnisse vor verschiedenen schweren Mißgriffen be wahren, und daß die Sendungen doch auch in seinem Interesse und auf seine Anforderung hin erfolgt sind. Einen wirksamen Weg, den Schwierigkeiten zu begegnen, sehe ich endlich darin, die Stellen ausschreibungen möglichst genau zu formulieren, also Gegend, Ort. Alter, Anforderungen und Lohn so eindeutig zu bezeichnen, daß aussichtslose Bewerbungen überhaupt unterbleiben. Bezüglich der Gewährung freier Kassen ist zu sagen, daß diese wohl verschleierte Lohnerhöhung darstellen, die vielleicht auf eine andere Weise mehrfach ausgeglichen werden soll. Jedenfalls ist auch hier der Rechtsstandpunkt der beste: dem Gehilfen den seiner Leistung voll entsprechenden Lohn zahlen und davon die gesetzlichen Abzüge (zwei Drittel der Beiträge zur Krankenkasse, die Hälfte der Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Invalidenversiche rung sowie die volle Lohnsteuer) einzubehalten. Ein solches Ver fahren wirkt auch weit erzieherischer auf den Gehilfen als das un beachtete Auslegen, weil bekanntlich erst dann die Dinge mit ihrem wahren Werte eingeschätzt werden, wenn sie etwas kosten. Der Meinung, daß diese Sozialversicherungen nur für den Gehilfen von Vorteil seien, kann ich übrigens nicht beipflichten. Unmittelbar kommen sie zwar nur dem Arbeitnehmer zugute, mittelbar aber auch dem Arbeitgeber dadurch, daß seine Arbeitskräfte in Fällen von Krankheit und Arbeitsunfähigkeit versorgt sind, also ein Ge fühl der Sicherheit bekommen, das sich in erhöhte Arbeitslust und Arbeitsfreude und somit in bessere Leistungen umsetzt. Zusammenfassend möchte ich folgendes sagen: Die Frage der Einstellung von Gehilfen kann, ebenso wie das gesamte Arbeitsver hältnis nur nach den Richtlinien des Rechtes und der Billigkeit ge regelt werden. Man muß versuchen, auf beiden Seiten einen ge rechten Ausgleich zu finden zwischen der Lohnforderung des Ge hilfen und der Ledstungsforderung des Arbeitgebers. Überall dort, wo dies nicht gelingt, werden die Klagen auf beiden Seiten nicht aufhören. Wer nur niedrige Löhne zahlen kann und will, darf sich nicht beschweren, wenn er eine mangelhafte Hilfskraft bekommt; wer aber erstklassig entlohnt, darf auch erstklassige Arbeitskräfte er warten. A. G r u b e r. Verbesserung unseres Gewerbes durch bessere Ausbildung unserer Angestellten Darauf, daß die Behandlung der Kunden im Laden für den Geschäftserfolg von außerordentlich großer Bedeutung ist, wurde bereits mehrfach in der Deutschen Uhrmacher-Zeitung ausführ lich hingewiesen. Es kommt jedoch hierbei nicht nur darauf an, daß die Verkaufskräfte die Kunden höflich behandeln, geschickt fragen, die für den jeweiligen Zweck am besten geeigneten Waren zu verkaufen suchen usw., sondern auch darauf, daß sie über gute Fachkenntnisse verfügen und jederzeit ohne Schwanken und Zö gern von den Kunden aufgeworfene Fragen in überzeugender Weise beantworten können. Da betritt z. B. ein Kunde einen Laden und wird in Abwesenheit des Inhabers von dem Lehr- fräulein bedient. Dieses legt ihm auf seinen Wunsch Taschenuhren vor. Als er fragt, ob das Anker- oder Zylinderuhren seien, er klärt das Fräulein: „Das weiß ich nicht; ich bin noch nicht lange im Geschäfte tätig, und der Chef hat mich noch nicht darüber aufgeklärt." Der Kunde verläßt darauf sofort den Laden auf Nimmerwiedersehen. Hätte der Inhaber das Fräulein über diese Dinge unterrichtet, so wäre der Verkauf zweifellos zustande ge kommen. Grundsätzlich und ganz allgemein muß jedenfalls ge fordert werden, daß jede im Verkaufsgeschäfte tätige Person auf jede nicht ganz ausgefallene Frage eine brauchbare Antwort geben kann, aus welcher der Kunde ersieht, daß der Verkäufer oder die Verkäuferin etwas von der Sache versteht. Nur dann können wir Uhrmacher unsere fachlichen Qualitäten mit Nutzen im Kampfe
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