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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 50.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 49 (4. Dezember 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Einheitswertbescheide und ihre Bedeutung für die Uhrmacher und Juweliere
- Autor
- Apelt, Rudolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 50.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1926) 39
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1926) 59
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1926) 79
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1926) 95
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1926) 113
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1926) 133
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1926) 157
- AusgabeNr. 10 (6. März 1926) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1926) 197
- AusgabeNr. 12 (20. März 1926) 223
- AusgabeNr. 13 (27. März 1926) 245
- AusgabeNr. 14 (3. April 1926) 269
- AusgabeNr. 15 (10. April 1926) 289
- AusgabeNr. 16 (17. April 1926) 311
- AusgabeNr. 17 (24. April 1926) 331
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1926) 351
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1926) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1926) 389
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1926) 407
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1926) 425
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1926) 445
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1926) 461
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1926) 481
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1926) 497
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1926) 513
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1926) 531
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1926) 571
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1926) 601
- AusgabeNr. 32 (7. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (14. August 1926) 643
- AusgabeNr. 34 (21. August 1926) 663
- AusgabeNr. 35 (28. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (4. September 1926) 703
- AusgabeNr. 37 (11. September 1926) 721
- AusgabeNr. 38 (18. September 1926) 741
- AusgabeNr. 39 (25. September 1926) 761
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1926) 781
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1926) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1926) 821
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1926) 841
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1926) 863
- AusgabeNr. 45 (6. November 1926) 887
- AusgabeNr. 46 (13. November 1926) 907
- AusgabeNr. 47 (20. November 1926) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1926) 947
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1926) 1017
- ArtikelDie Einheitswertbescheide und ihre Bedeutung für die Uhrmacher ... 1017
- ArtikelUhrmachers Sorgen 1019
- ArtikelEin neues Westminster-Schlagwerk 1020
- ArtikelDas Elektrizitätswerk als Uhrenzentrale (Schluß zu Seite 923) 1022
- ArtikelBetriebstechnische Tagung in Stuttgart 1024
- ArtikelDie Anzeigenreklame der Uhrmacher vor Weihnachten 1025
- Artikel15. Mitteilung des Schutzverbandes für die Genossen der ... 1028
- ArtikelVermischtes 1029
- ArtikelHandels-Nachrichten 1030
- ArtikelVereins-Nachrichten ● Personalien 1032
- ArtikelBriefkasten 1034
- ArtikelPatent-Nachrichten 1034
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1926) 1035
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1926) 1055
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1926) 1071
- BandBand 50.1926 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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^IIIIIIIIIIIIIIJIIJIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII mvDOE tieoor AD.U/tGf A/nAaM\^' s£l».\wON«0tö *3500» *>»«* MBS»» fflr Deutschland bei offener Zustellung monat lich 1,50 RM, unter Streifband 1,85 RM» Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— RM in Landeswährung (6 U. S.A. $, 30 Schweizer Franken usw.). Be stellungen nur an die Geschäftsstelle erbeten. Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend fa Berlin C 2, Breite Straße 8 —9. Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite fttf Geschäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 RM, für Stellen-Angebote und -Gesuche 0,15 RM. Die ganze Seite wird mit 225,— RM be rechnet (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Grundpreis X Multiplikator 1,5 RM). Postscheck - Konto 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: Merkur 4660, 4661, 7684, 739. Uhren ♦Edelmetall* und Schmuckwaien*Markt L. Jahrgang Berlin, 4. Dezember 1926 Nummer 49 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Die Einheitswertbescheide und ihre Bedeutung für die Von Steuersyndikus Noch sind nicht einmal die dem Steuerpflichtigen zuge stellten Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide endgiltig er ledigt, und schon wieder flattern neue Bescheide ins Haus und zwar die Einheitswertbescheide auf Grund des Reichsbewer tungsgesetzes. Im ersten Augenblick sehen diese Bescheide, im Gegensatz zu den bisherigen umfangreichen Veranlagun gen, dürftig und bescheiden und dementsprechend harmlos aus, da auf ihnen nämlich nur ein oder zwei Zahlen vermerkt sind; weitere Angaben enthalten sie nicht. Insbesondere fehlt, wie es der Steuerpflichtige sonst gewohnt ist, eine Mitteilung über einen zu leistenden Steuerbetrag bezw. eine zu entrich tende Nach- oder Vorauszahlung. Daher wird diesen Ein heitswertbescheiden in vielen Fällen so gut wie keine Bedeu tung zugemessen, und es wird oft unterlassen, eine Nach prüfung vorzunehmen. Eine solche Nachlässigkeit kann sich jedoch rächen, denn diese Einheitswertbescheide haben eine viel größere Bedeutung, als mancher glaubt. Auf Grund des Reichsbewertungsgesetzes werden die Vermögensteile eines Steuerpflichtigen nicht mehr, wie es früher üblich war, bei jeder Steuerart, die sich auf Vermögen aufbaut, neu festgestellt, sondern es erfolgt jetzt eine ein heitliche Wertfeststellung, und die hierbei er mittelten Werte werden bei sämtlichen Veran lagungen, die das Vermögen zur Grundlage nehmen, verwendet. Eine zu hohe Vermögensfeststellung wirkt sich also meist doppelt und dreifach aus. Dies kann um so un angenehmer werden, als ein Teil der Vermögensteuem recht hoch ist. Man denke z. B. an die Gewerbesteuer vom Be triebskapital, an die Grundvermögen- und die Hauszinssteuer und an die Industriebelastung. Den jetzigen Einheitswertbescheiden ist somit erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden, und es ist genau nachzuprüfen, ob die in dem Bescheide angesetzten Vermögenseinheiten (Wert des Gewerbebetriebes, Wert evtl, Grundstücke) in Uhrmacher und Juweliere Rudolf Apelt Ordnung gehen. Bei der Nachprüfung des gewerblichen Ver mögens ist noch besonders darauf zu achten, daß zu dieser Vermögenseinheit nicht Teile anderer Vermögenseinheiten, die mit dem Gewerbebetrieb nichts zu tun haben, z. B. Wert grundstücke, Bar- und sonstiges Kapitalvermögen, hinzuge rechnet werden. Ferner muß darauf geachtet werden, daß bei Feststellung des gewerblichen Vermögens nicht ein ide eller, sogenannter Firmenwert hinzugesetzt wird. Viele Finanzämter haben es sich zur Gewohnheit gemacht, neben dem wirklichen Betriebsvermögen, wie es sich aus den ein zelnen Gegenständen (Warenlager, Inventar, Kassenbestand, Bankguthaben, Außenstände usw.) ergibt, auch noch einen sogenannten Firmenwert als gewerbliches Betriebsvermögen anzusehen. Solchen Hinzusetzungen muß im allgemeinen entgegengetreten werden. Gewiß ist es nicht zu bestreiten, daß ein jedes Geschäft infolge der Dauer seines Bestehens, der Schaffung eines guten Rufes durch kulante und sach kundige Bedienung und der damit verbundenen Erwerbung einer zahlreichen und kaufkräftigen Kundschaft einen ge wissen inneren Wert aufweist. Solange dieser Wert, der übrigens in dauernder Arbeit erhalten, immer neu geschaffen werden muß, nicht realisiert ist, kann man ihn auch nicht als Vermögensobjekt im Sinne der Steuergesetzgebung ansehen und einer Besteuerung unterwerfen. Gerade in der heutigen Zeit ist der innere Wert eines Geschäftes an sich schon schwer feststellbar; sodann ist er aber auch oft erheblichen und schnellen Änderungen unterworfen. Es wird sich also nie mit Bestimmtheit ein wirklich fester innerer Geschäfts wert feststellen lassen; die Ansetzung eines derartigen Wer tes könnte demnach auf einer mehr oder weniger will kürlichen Schätzung beruhen. Eine solche kann man aber nie zur Grundlage einer Steuerfestsetzung und Steuer erhebung machen. Schon aus diesen Gründen muß die An setzung eines Firmenwertes abgelehnt werden.
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