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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 50.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (22. Mai 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Über den Urlaubanspruch der Arbeitnehmer im Uhren- und Juweliergewerbe
- Autor
- Boerne, L.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 50.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1926) 39
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1926) 59
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1926) 79
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1926) 95
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1926) 113
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1926) 133
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1926) 157
- AusgabeNr. 10 (6. März 1926) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1926) 197
- AusgabeNr. 12 (20. März 1926) 223
- AusgabeNr. 13 (27. März 1926) 245
- AusgabeNr. 14 (3. April 1926) 269
- AusgabeNr. 15 (10. April 1926) 289
- AusgabeNr. 16 (17. April 1926) 311
- AusgabeNr. 17 (24. April 1926) 331
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1926) 351
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1926) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1926) 389
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1926) 407
- ArtikelÜber den Urlaubanspruch der Arbeitnehmer im Uhren- und ... 407
- ArtikelDer Wanderunterricht für Uhrmacherlehrlinge in der Provinz ... 409
- ArtikelGekrümmte Ruheflanken am Anker 412
- ArtikelDas neue Glockenspiel der Garnisonskirche zu Potsdam 414
- ArtikelAus der Werkstatt 416
- ArtikelBernsteinschmuck 416
- ArtikelSprechsaal 418
- ArtikelVermischtes 418
- ArtikelHandels-Nachrichten 419
- ArtikelVereins-Nachrichten ● Personalien 421
- ArtikelBriefkasten 423
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der deutschen Uhrmacher ... 423
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1926) 425
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1926) 445
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1926) 461
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1926) 481
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1926) 497
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1926) 513
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1926) 531
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1926) 571
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1926) 601
- AusgabeNr. 32 (7. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (14. August 1926) 643
- AusgabeNr. 34 (21. August 1926) 663
- AusgabeNr. 35 (28. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (4. September 1926) 703
- AusgabeNr. 37 (11. September 1926) 721
- AusgabeNr. 38 (18. September 1926) 741
- AusgabeNr. 39 (25. September 1926) 761
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1926) 781
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1926) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1926) 821
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1926) 841
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1926) 863
- AusgabeNr. 45 (6. November 1926) 887
- AusgabeNr. 46 (13. November 1926) 907
- AusgabeNr. 47 (20. November 1926) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1926) 947
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1926) 1017
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1926) 1035
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1926) 1055
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1926) 1071
- BandBand 50.1926 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Bezugspreis Kr Deutschland bei Bestellung bei der Ge schäftsstelle mo n atl i ch 1,50 Goldmark, unter Streifband l,85Goldmark; beidirekterBestellung bei der Post monatlich 15,— Goldmark. Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— Goldmark in Landes währung (6U. S. A. $, 30 Schweizer Franken usw.) Die Deutsche Uhrmacher - Zeitung «rscheint regelmäßig an jedem Sonnabend. MUDGE RLEROY ALS#i SOWt AD.ißNGE WSMSÖK «SJSÖM» llllllllllll Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Ge schäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 Goldmark, für Stellen-Angebote u.-Gesuche 0,15 Goldmark. Die ganze Seite wird mit 225,— Goldmark be rechnet. (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus; Grundpreis X Multiplikator 1,5 Goldmark). Postscheck-Konto 2581 Berlin Telegramm -Adresse: Uhrzeit Berlin Fernsprecher; Merkur 4660, 4661, 7684, 737. Uhren‘Edelmetall* und SchmuckwarervMarkf L. Jahrgang Berlin, 22. Mai 1926 Nummer 21 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Über den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer im Uhrmacher^ und Juweliergewerbe Von Justizrat Dr. L. Boerne Ein Urlaub der Arbeitnehmer ist in den Gesetzen nicht vorgesehen. Weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch die Sondergesetze, die arbeitsrechtliche Verhältnisse regeln, die Gewerbeordnung, das Handelsgesetzbuch und die Gesinde ordnung legen dem Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Ur laubsgewährung auf. Angestellten und Dienstboten wurde schon in früherer Zeit in der Regel jährlich einmal Urlaub be willigt unter Weiterzahlung des Gehalts. Den gewerblichen Arbeitnehmern haben wohl erst die nach der Revolution zum Abschluß gekommenen Tarifverträge in beträchtlichem Um fange Urlaub bei Fortbezug des Lohnes gebracht. Wo ein Tarifvertrag, der Urlaub gewährt, nicht besteht, hängt es da nach vom Arbeitgeber ab, ob er Urlaub geben will oder nicht und unter welchen Bedingungen. Wenn in einem A r b e i t s - vertrage der Urlaubsanspruch festgelegt ist, so entscheiden dessen Vorschriften über die Voraussetzungen, die Bedingun gen und den Inhalt und Umfang des Anspruches. Solche Ver einbarungen sind giltig. Insoweit sie unvollständig sind und einer Ergänzung bedürfen, sind die nämlichen Grundsätze an zuwenden wie bei der Auslegung der Tarifverträge. Dies ist von ganz besonderer Bedeutung, da bekanntlich Tarifverträge im Uhrmacher- und Juweliergewerbe nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Frühere Tarifverträge behalten oft noch Bedeutung über die Vertragszeit hinaus und zwar aus zwei Gründen: einmal dringen für längere Zeit in Kraft gewesene Tarifverträge so allgemein und tief in das Rechtsbewußtsein der beteiligten Berufskreise ein, daß ihre Vorschriften ohne weiteres als ver einbart und als Handelsbrauch zu gelten haben; sodann dauern die Vorschriften der Tarifverträge, die Bestandteile der Einzel arbeitsverträge werden, wie die Bestimmungen über Höhe des Lohnes, Akkord- oder Zeitlohn, Arbeitszeit und Arbeitsdauer, Kündigung und Entlassung, Urlaub und anderes, die sogenann ten normativen Vorschriften der Tarifverträge, nach deren Ab lauf als Bestandteile der einzelnen, unter der Herrschaft des Tarifvertrages geschlossenen Arbeitsverträge fort bis zu der Auflösung der Einzelarbeitsverhältnisse, die unter der Herr schaft des Tarifvertrages getätigt worden sind. Dies ist die viel umstrittene Lehre von der Nachwirkung des Tarifver trages, die aber mehr und mehr im Schrifttum und in der Rechtsprechung sich durchsetzt. So ist die Urlaubsfrage auch für solche Gewerbe bedeutungsvoll, die einen diese Frage regelnden Tarifvertrag nicht mehr besitzen. Soweit der Vertrag keine oder keine klare und erschöp fende Vorschrift enthält, müssen Streitfragen in erster Linie aus der Natur, dem Zweck und dem Wesen des Urlaubs anspruches unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Inter essen beider Teile, der Billigkeit und der Verkehrsüblichkeit entschieden werden. Durch sinngemäße Anwendung des son stigen bürgerlichen Rechts wird man bei der Neuheit und Eigenart des Urlaubsanspruches nur ausnahmsweise zu einer sachgemäßen Entscheidung kommen können. Fast alle Tarifverträge schreiben vor, daß der Urlaub in die Sommermonate fallen soll. Wenn der Arbeitnehmer außerhalb dieser Zeit ausscheidet, so hat er einen Urlaubs anspruch, falls der Tarifvertrag auch für diesen Fall Urlaub zugesteht. Mangels einer solchen Klausel im Tarifverträge hat der Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch, wenn das Arbeits verhältnis vor Beginn der Urlaubsperiode geen det hat, denn der Urlaubsanspruch ist eine aufschiebend be dingte Forderung, d. h. er hat zur Voraussetzung, daß das Ar beitsverhältnis bei Beginn der Urlaubsperiode noch besteht. Die tarifvertragliche Abmachung über den Urlaub ist dahin auszulegen, daß erst nach Eintritt des Anfangstermins aus der Aussicht und der Anwartschaft auf künftigen Urlaub ein An spruch auf dessen Gewährung wird. Beginnt die Urlaubsperiode am 1. Mai, so hat also, wer vorher aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, keinen Urlaub zu fordern. Etwas anderes kann
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