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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 50.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 36 (4. September 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die jetzigen Einkommensschätzungen der Finanzämter und die Rechtsmittel dagegen
- Autor
- Apelt, Rudolf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 50.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1926) 39
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1926) 59
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1926) 79
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1926) 95
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1926) 113
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1926) 133
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1926) 157
- AusgabeNr. 10 (6. März 1926) 177
- AusgabeNr. 11 (13. März 1926) 197
- AusgabeNr. 12 (20. März 1926) 223
- AusgabeNr. 13 (27. März 1926) 245
- AusgabeNr. 14 (3. April 1926) 269
- AusgabeNr. 15 (10. April 1926) 289
- AusgabeNr. 16 (17. April 1926) 311
- AusgabeNr. 17 (24. April 1926) 331
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1926) 351
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1926) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1926) 389
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1926) 407
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1926) 425
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1926) 445
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1926) 461
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1926) 481
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1926) 497
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1926) 513
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1926) 531
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1926) 571
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1926) 601
- AusgabeNr. 32 (7. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (14. August 1926) 643
- AusgabeNr. 34 (21. August 1926) 663
- AusgabeNr. 35 (28. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (4. September 1926) 703
- ArtikelDie jetzigen Einkommensschätzungen der Finanzämter und die ... 703
- ArtikelDer Uhrmacher und die elektrischen Uhren 704
- ArtikelElektrische Zeitverteilungssysteme über große Gebiete 706
- ArtikelKunstuhren des ausgehenden 19. Jahrhunderts 708
- ArtikelAus der Werkstatt 710
- ArtikelVorläufiges Handelsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich 711
- ArtikelSprechsaal 713
- ArtikelVermischtes 714
- ArtikelHandels-Nachrichten 716
- ArtikelVereins-Nachrichten ● Personalien 718
- ArtikelBriefkasten 719
- ArtikelPatent-Nachrichten 719
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der deutschen Uhrmacher ... 719
- AusgabeNr. 37 (11. September 1926) 721
- AusgabeNr. 38 (18. September 1926) 741
- AusgabeNr. 39 (25. September 1926) 761
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1926) 781
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1926) 803
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1926) 821
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1926) 841
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1926) 863
- AusgabeNr. 45 (6. November 1926) 887
- AusgabeNr. 46 (13. November 1926) 907
- AusgabeNr. 47 (20. November 1926) 927
- AusgabeNr. 48 (27. November 1926) 947
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1926) 1017
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1926) 1035
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1926) 1055
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1926) 1071
- BandBand 50.1926 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Bezugspreis für Deutschland bei offener Zustellung monat lich 1,50 RM, unter Streifband 1,85 RM. Für das Ausland (unter Streifband) Jahres bezugspreis 25,— RM in Landeswährung {6 U. S, A. $, 30 Schweizer Franken usw.). Be stellungen nur an die Geschäftsstelle erbeten. Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint regelmäßig an jedem Sonnabend in Berlin C 2, Breite Straße 8 — 9. MUDGE RLEROY samt AD.UNGE A / -i \ G CxY-Vt-t-V nimm ■iiHnmll Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 0,24 RM, für Stellen-Angebote und -Gesuche 0,15 RM. Die ganze Seite wird mit 225,— RM be rechnet. (Die vorstehenden Preise ergeben sich aus: Grundpreis X Multiplikator 1,5 RM). Postscheck-Konto 2581 Berlin Telegramm-Adresse: Uhrzeit Berlin Fernsprecher: Merkur 4660, 4661, 7684, 739. Uhren-, Edelmetall- und Schmuckwaren-Mark! L. Jahrgang Berlin, 4. September 1926 Nummer 36 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten / Nachdruck verboten Die jetzigen Einkommenschätzungen der Finanzämter und die Rechtsmittel dagegen Von Steuersyndikus Rudolf Apelt Allenthalben haben in letzter Zeit Protestversammlungen der Gewerbetreibenden stattgefunden, und aus allen Teilen des Reiches sind der Reichsfinanzverwaltung mehr oder min der geharnischte Proteste eingereicht worden. Und das mit vollem Recht. Haben doch die Finanzämter bei den jetzt zugestellten Einkommensteuer-Veranlagungen für 1925 eine Willkür gezeigt, wie man sic wohl größer nicht mehr finden kann. Zum allergrößten Teile wurde über die von den Steuer pflichtigen gemachten Angaben einfach hinweggegangen und das Einkommen von den Finanzämtern nach eige- nemGutdünkengeschätzt. Wie diese Schätzungen ausgefallen sind, braucht, wenn man das frühere Vorgehen der Finanzämter kennt, wohl nicht besonders erörtert zu werden. Erwähnt sei nur, daß Fälle vorgekommen sind, in denen das Einkommen der betreffenden Steuerpflichtigen auf das Drei- bis Vierfache des angegebenen Betrages festgesetzt worden ist. Von den hohen Schätzungen sind natürlich auch die Uhrmacher und J u w e 1 i e r e betroffen worden Es dürfte sich deshalb lohnen, auch an dieser Stelle einmal das Recht der Finanzämter, derartige Schätzungen vorzunehmen, und die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen, sich gegen diese Schätzungen zu wehren, etwas näher zu beleuchten. Schon vom rein wirtschaftlichen an p u n k t e aus ist das Vorgehen der Finanzbehörden sehr an greifbar. Sind doch den Steuerpflichtigen durch die zu hohen Schätzungen Steuerlasten aufgebürdet worden die sie zu tra gen größtenteils gar nicht in der Lage sind, bezw. deren Zwangseinziehung ihren wirtschaftlichen Rum ohne weiteres nach sich ziehen muß. Aber nicht allein wirtschaftliche Gesichtspunkte sind es, die zu einer Anfechtung der jetzigen finanzamtlichen Hand lungen Anlaß geben, sondern es kommt die Tatsache hinzu, ■ daß das Schätzungsverfahren, wie es bei den jetzi gen Veranlagungen geübt wurde vielfach ^ gesetz lichen Bestimmungen widerspricht. Nach § 210 der Reichsabgabenordnung (R.A.O.) dürfen die Finanzämter Schätzungen nur vornehmen, wenn die sonstigen Mittel und Wege zur Feststellung des Einkommens ergebnislos verlaufen sind. Liegt eine ordnungsmäßige Buchführung vor, so darf nach § 208 R.A.O. über das Ergebnis der Buchführung über haupt erst dann hinweggegangen werden, wenn von dem Finanzamte der Nachweis geführt worden ist, daß die Auf zeichnungen des Steuerpflichtigen unglaubwürdig oder un richtig sind. Einer Schätzung muß also dementsprechend immer erst ein Ermittelungsverfahren vorausgegangen sein. Da das bei den jetzt vorgenommenen Veranlagungen zur Ein kommensteuer für 1925 wohl so gut wie in keinem Falle ge- schehen ist, so kann man mit gutem Rechte behaupten, daß beinahe sämtliche Veranlagungen, in denen das Einkommen der Steuerpflichtigen abweichend von ihren Angaben ge schätzt wurde, auf nicht gesetzmäßiger Grundlage beruhen. Den davon betroffenen Steuerpflichtigen kann aus die sem Grunde nur geraten werden, jede zu hohe Veran lagung anzufechten. Es taucht hier nun natürlich die Frage auf, welches Rechtsmittel zweckmäßig einzulegen ist. In Frage kommen zwei Rechtsmittelarten: die Beschwerde an das Landesfinanzamt und der E i n s p r u c h an das Finanzamt. In den meisten der vorliegenden Fälle kann nun nur zurEinlegungeinesEinspruchesgeraten werden und zwar aus folgenden Gründen: Bei Einlegung einer Beschwerde an das Landesfinanzamt wird nur die Höhe der Schätzung angefochten, nicht dagegen die Schätzung an sich. Gerade das letztere ist aber von besonderer Wichtig keit. Es muß nämlich den Finanzämtern immer wieder klar gemacht werden, daß sie mit der Vornahme freihändiger Schätzungen, ohne vorherige Ausnutzung der sonstigen Mög lichkeiten einer Nachprüfung des angegebenen Einkommens, einen ungesetzlichen Weg beschritten haben. Diese Fest stellung ist nicht nur im Interesse einer zukünftigen ordnungs-
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