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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 37.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-193001002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen viele Seiten.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (22. Februar 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ausverkäufe oder "Sonderveranstaltungen"?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 37.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ArtikelAnzeige XII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- AusgabeNr. 2 (4. Januar 1930) 21
- AusgabeNr. 3 (11. Januar 1930) 37
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1930) 57
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1930) 75
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1930) 99
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1930) 119
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1930) 141
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1930) 159
- ArtikelAusverkäufe oder "Sonderveranstaltungen"? 159
- ArtikelGrundlegende Neuordnung der Uhrensammlung im ... 160
- ArtikelBunte Blätter (Fortsetzung zu Seite 62) 163
- ArtikelVon der Frühjahrsmesse 1930 165
- ArtikelWas ist Ihr Geschäft Wert? 166
- ArtikelRechtzeitig für das Konfirmationsgeschäft werben! 167
- ArtikelWirtschaftliches 168
- ArtikelVerschiedenes 169
- ArtikelPersonalien 171
- ArtikelHandels-Nachrichten 171
- ArtikelFragen und Antworten 172
- ArtikelPatent-Nachrichten 172
- ArtikelAus dem Vereinsleben 173
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 174
- AusgabeNr. 10 (1. März 1930) 179
- AusgabeNr. 11 (8. März 1930) 195
- AusgabeNr. 12 (15. März 1930) 213
- AusgabeNr. 13 (22. März 1930) 229
- AusgabeNr. 14 (1. April 1930) 249
- AusgabeNr. 15 (5. April 1930) 265
- AusgabeNr. 16 (12. April 1930) 295
- AusgabeNr. 17 (19. April 1930) 311
- AusgabeNr. 18 (26. April 1930) 333
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1930) 351
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1930) 371
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1930) 389
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1930) 413
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1930) 427
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1930) 447
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1930) 463
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1930) 483
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1930) 501
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1930) 523
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1930) 539
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1930) 561
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1930) 585
- AusgabeNr. 32 (2. August 1930) 603
- AusgabeNr. 33 (9. August 1930) 619
- AusgabeNr. 34 (16. August 1930) 639
- AusgabeNr. 35 (23. August 1930) 655
- AusgabeNr. 36 (30. August 1930) 675
- AusgabeNr. 37 (6. September 1930) 691
- AusgabeNr. 38 (13. September 1930) 711
- AusgabeNr. 39 (20. September 1930) 727
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1930) 747
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1930) 765
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1930) 783
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1930) 801
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1930) 821
- AusgabeNr. 45 (1. November 1930) 837
- AusgabeNr. 46 (8. November 1930) 857
- AusgabeNr. 47 (15. November 1930) 873
- AusgabeNr. 48 (22. November 1930) 893
- AusgabeNr. 49 (29. November 1930) 909
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1930) 929
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1930) 945
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1930) 965
- BandBand 37.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
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ÜfeUhnnadKrWoche Verlag und Schrlftleltung: Leipzig C i, Talstraße 2. Fernruf: 22991 und 22993. Telegramm*Adresse: Uhr- macherwocheDiebenerLeipzig. Postscheck'Konto? 4107. Bank-Konto: Allgemeine Deutsche Credit- Anstalt, Abteilung Becker & Co., Leipzig, Reichsbank- Girokonto. Geschäftsstellen: Pforzheim, Simmlerstraße 4 Fernruf: Nr. 1621. — Berlin: Emil Rogge, Friedenau, Fröaufstraße 7. Fernruf: Rheingau 6631. — Amster* dam, N. Z. Voorburgwal Nr. 187—227, L Bezugspreis für Deutschland vierteljährlich 5,*5 R.-M. (einschl. 0,54 R.-M. Überweisungsgebühr). Anzeigenpreis: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite 0,24 R.-M., für Stellenmarkt 0,15 R.-M., die */j Seite 22$,— R.-M. Berechnung der Seitenteile ent sprechend. Bei Wiederholung Rabatt. Platzvor schrift 50% Zuschlag. Erfüllungsort Leipzig. Ausgabetag: Jeden Sonnabend. Annahmeschluß für kleine Anzeigen: Mittwoch früh, unverbindlich. 37. Jahrgang Leipzig, 22. Februar 1930 Nummer 9 Unbefugter Nachdruck aus dem gesamten Inhalt Ist verboten Ausverkäufe oder „Sonderveranstaltungen“? Gesetjliche Bestimmungen er jeßt durch die Geschäftsstraßen wandert, der sieht allerorten, daß seit Beginn des Jahres der Geist des Ausverkaufes wieder einmal um geht. Große Plakate und Inserate in den Tageszeitungen kündigen „Inventurausverkäufe“ an, die in § 9 des Wettbewerbsge- seßes und den dazu ergangenen Polizeiverordnungen ge regelt sind. Sie sind von den Vorschriften über die allge meinen Ausverkäufe ausgenommen, wenn sie im ordent lichen Geschäftsverkehr üblich sind. Dies ist beim Handel mit Uhren, Gold- und Silberwaren, wie wiederholt festgestellt wurde, aber nicht der Fall, so daß wir uns mit den sogenannten Saison- und Inventurausverkäufen hier nicht zu beschäftigen brauchen. Sie finden meist, z. B. in Sachsen, in der Zeit von Mitte Januar bis Mitte Februar bzw. Mitte Juli bis Mitte August statt. Die übrigen Ausverkaufshandlungen unterliegen dem § 7 des Wettbewerbsgeseßes. Danach ist bekanntlich in der Ankündigung der Grund anzugeben, der zu dem Aus verkauf Anlaß gegeben hat. Meist verlangen die höheren Verwaltungsbehörden in ihren Verordnungen außerdem bei bestimmten Arten von Ausverkäufen, daß eine Anzeige über diesen Grund bei der Polizeibehörde erfolgt, der Zeit punkt des Beginnes angegeben sowie ein Verzeich nis der auszuverkaufenden Waren zu jedermanns Einsicht eingereicht wird. Der angegebene Grund muß stichhaltig sein. Zulässig, aber anzeigepflichtig sind Ausverkäufe wegen Raumveränderung, d. h. Umbau, Neubau, Verlegung oder Verkleinerung der Geschäfts- oder Lagerräume, wegen Personenveränderung (Todesfall, Erbteilung in Verbindung mit teilweiser oder gänzlicher Aufgabe des Geschäfts), wegen Geschäftsaufgabe, auch nur einzelner Warengat tungen, Ausverkäufe aus Liquidations-, Konkurs- und Nach laßmassen, Ausverkäufe außerhalb der Geschäftsräume des Veranstalters sowie wegen Sachschadens und Gefahr des Verderbens von Waren. Damit ist die Reihe natürlich nicht erschöpft. Die Behörde hat zu prüfen und zu entscheiden, ob ein stichhaltiger Ausverkaufsgrund angegeben ist. Diese Vorschriften, bei deren Einhaltung auch Ausver käufe von Uhren, Gold- und Silberwaren usw. zulässig sind, erleiden keine Anwendung, wenn es sich nicht um eigentliche Ausverkäufe, sondern nur um sogenannte „Sonderveranstaltungen“ handelt. Was sind Son derveranstaltungen? Worin unterscheiden sich die freien Sonderveranstaltungen von Ausver käufen? Das sind'die Fragen, die uns zu den gegenwär tigen Ausführungen anregten. In § 9 des Wettbewerbsgeseßes ist gesagt: Der Ankün digung eines Ausverkaufs steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebes, Aufgabe einer einzelnen Waren gattung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrates aus dem vorhandenen Bestände betrifft. Die obigen Vor schriften müssen hier eingehalten werden, nicht aber bei den „Sonderveranstaltungen“. Die Grenze zwischen den leßteren und den Ausverkäufen ist flüssig, weshalb oft unter dem Schein einer zulässigen Sonderveranstaltung Ausver käufe angekündigt werden. Der Geseßgeber ist aber selbst der Meinung gewesen, daß auch der ehrbare Handel soge nannte Sonderveranstaltungen nicht entbehren kann und für sie die Beschränkungen für Ausverkäufe nicht in Frage kommen. Sonderveranstaltungen liegen vor, wo es sich nicht um einen Totalausverkauf oder um den Ausverkauf eines bestimmten Warenvorrates zum Zwecke der Ab stoßung desselben, sondern um den Verkauf von Waren im laufenden Geschäft handelt, wobei allerdings auch Vorteile, ein billiger Preis, bequeme Auswahl usw. mit an gepriesen werden können. Sogenannte „Billige Tage“, „Herabgeseßte Preise“, „Ausnahmetage“ usw. sollen die Kauflust anregen, ohne aus dem sonst üblichen regel mäßigen Geschäftsbetrieb herauszufallen. Der Unterschied läßt sich also kurz dahin feststellen: Ausverkäufe sind Abstoßungen von Waren außer halb und Sonderveranstaltungen innerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebes. Man soll nun aber nicht denken, daß diese Sonderver anstaltungen eine unbeschränkte Freiheit genössen. Die allgemeinen Vorschriften des Geseßes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 3, 4) gelten auch für sie. Es ist nichts ein zuwenden, wenn in der Ankündigung gesagt wird: „Solche Preise muß man suchen“, „Jeder Preis ein Schlager“ usw. Dagegen kann die Ankündigung „Konkurrenzlos billige Preise“, „Haus der konkurrenzlos billigen Preise“ zu unan genehmen Konsequenzen führen, wenn nachgewiesen wer den kann, daß die Konkurrenz des betreffenden Geschäftes den gleichen oder gar einen noch billigeren Preis anseßt. Wer sich also durch die Ankündigung eines Konkurrenten „Konkurrenzlos billige Preise“ geschädigt fühlt und den Nachweis erbringen kann, daß die Ankündigung den Tat sachen nicht entspricht, kann bei dem zuständigen Amts- Nr.9. 1930 • Die Uhrmacher-Woche J59
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