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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 37.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-193001002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19300100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19300100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original fehlen viele Seiten.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 28 (5. Juli 1930)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wer haftet für die Schulden nach Verkauf eines Handwerks- oder Kleingewerbebetriebes?
- Autor
- Seesemann, Heinrich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 37.1930 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ArtikelAnzeige XII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1930) 1
- AusgabeNr. 2 (4. Januar 1930) 21
- AusgabeNr. 3 (11. Januar 1930) 37
- AusgabeNr. 4 (18. Januar 1930) 57
- AusgabeNr. 5 (25. Januar 1930) 75
- AusgabeNr. 6 (1. Februar 1930) 99
- AusgabeNr. 7 (8. Februar 1930) 119
- AusgabeNr. 8 (15. Februar 1930) 141
- AusgabeNr. 9 (22. Februar 1930) 159
- AusgabeNr. 10 (1. März 1930) 179
- AusgabeNr. 11 (8. März 1930) 195
- AusgabeNr. 12 (15. März 1930) 213
- AusgabeNr. 13 (22. März 1930) 229
- AusgabeNr. 14 (1. April 1930) 249
- AusgabeNr. 15 (5. April 1930) 265
- AusgabeNr. 16 (12. April 1930) 295
- AusgabeNr. 17 (19. April 1930) 311
- AusgabeNr. 18 (26. April 1930) 333
- AusgabeNr. 19 (3. Mai 1930) 351
- AusgabeNr. 20 (10. Mai 1930) 371
- AusgabeNr. 21 (17. Mai 1930) 389
- AusgabeNr. 22 (24. Mai 1930) 413
- AusgabeNr. 23 (31. Mai 1930) 427
- AusgabeNr. 24 (7. Juni 1930) 447
- AusgabeNr. 25 (14. Juni 1930) 463
- AusgabeNr. 26 (21. Juni 1930) 483
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1930) 501
- AusgabeNr. 28 (5. Juli 1930) 523
- ArtikelWer haftet für die Schulden nach Verkauf eines Handwerks- oder ... 523
- ArtikelDie Anfertigung eines Gangmodelles aus einem Wecker (Schluß zu ... 524
- ArtikelBunte Blätter (Fortsetzung zu Seite 453) 527
- ArtikelSteuerrundschau für Juli 1930 528
- ArtikelDer deutsche Außenhandel mit Uhren im Monat Mai 1930 529
- ArtikelSprechsaal 530
- ArtikelDer elektrische Völkerverbund 530
- ArtikelTagung des Reichsverbandes Deutscher Juweliere, Gold- und ... 531
- ArtikelWirtschaftliches 532
- ArtikelVerschiedenes 533
- ArtikelPersonalien 534
- ArtikelHandels-Nachrichten 535
- ArtikelFragen und Antworten 535
- ArtikelAus dem Vereinsleben 535
- ArtikelMitteilungen vom Zentralverband der Deutschen Uhrmacher ... 538
- AusgabeNr. 29 (12. Juli 1930) 539
- AusgabeNr. 30 (19. Juli 1930) 561
- AusgabeNr. 31 (26. Juli 1930) 585
- AusgabeNr. 32 (2. August 1930) 603
- AusgabeNr. 33 (9. August 1930) 619
- AusgabeNr. 34 (16. August 1930) 639
- AusgabeNr. 35 (23. August 1930) 655
- AusgabeNr. 36 (30. August 1930) 675
- AusgabeNr. 37 (6. September 1930) 691
- AusgabeNr. 38 (13. September 1930) 711
- AusgabeNr. 39 (20. September 1930) 727
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1930) 747
- AusgabeNr. 41 (4. Oktober 1930) 765
- AusgabeNr. 42 (11. Oktober 1930) 783
- AusgabeNr. 43 (18. Oktober 1930) 801
- AusgabeNr. 44 (25. Oktober 1930) 821
- AusgabeNr. 45 (1. November 1930) 837
- AusgabeNr. 46 (8. November 1930) 857
- AusgabeNr. 47 (15. November 1930) 873
- AusgabeNr. 48 (22. November 1930) 893
- AusgabeNr. 49 (29. November 1930) 909
- AusgabeNr. 50 (6. Dezember 1930) 929
- AusgabeNr. 51 (13. Dezember 1930) 945
- AusgabeNr. 52 (20. Dezember 1930) 965
- BandBand 37.1930 I
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
- Autor
- Links
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DfeUlrcmmtKäfödte Verlag und Schriftleitung: Leipzig C i, Talstraße 2. Fernruf: 22991 und 22993. Telegramm-Adresse: Uhr- macherwodie Diebener Leipzig. P ostscheck-Konto: 4107. Bank-Konto: Allgemeine Deutsche Credit- Aostalt, Abteilung Becker & Co., Leipzig, Reichsbank- Girokonto. Geschäftsstellent Pforzheim, Simmlerstraße 4 Fernruf: Nr. 1621. — Berlin: Emil Rogge, Friedenau, Fröaufstraße 7. Fernruf: Rheingau 6631. — Amster dam! N. Z. Voorburgwal Nr. 187—2*7. Bezugspreis für Deutschland vierteljährlich 5,*5 R.-M. (einschl. 0,54 R.-M. Überweisungsgebühr). Anzeigenpreis: Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite 0,24 R.-M., für Stellenmarkt 0,15 R.-M., die */i Seite 225,— R.-M. Berechnung der Seitenteile ent sprechend. Bei Wiederholung Rabatt. Platzvor schrift 30% Zuschlag. Erfüllungsort Leipzig. Ausgabetag: Jeden Sonnabend. Annahmeschluß für kleine Anzeigen : Mittwoch früh, unverbindlich. 37.Jahrgang Leipzig, 5. Juli 1930 Nummer 28 Unbefugter Nachdruck aus dem gesamten Inhalt ist verboten Wer haftet für die Schulden nach Verkauf eines Handwerks* oder Kleingewerbebetriebes? Von Dr. jur. Heinrich Seesemann Tn Nr. 27 der Uhrmacher-Woche habe ich geschildert, wer A für die Schulden haftet, wenn man das Geschäft eines Vollkaufmannes übernimmt, ob der Übernehmer oder der bisherige Inhaber des Geschäftes. Es ist der Wunsch laut geworden, zu erfahren, wie die Schuldenhaftung geregelt ist, wenn das übernommene Geschäft einem sog. Minder kaufmann gehörte. Denn die Paragraphen 25' und 26 des Handelsgesegbuches, die die Schuldenhaftung bei Ge schäftsübernahme behandeln, gelten nicht für Geschäfte von Minderkaufleuten, sie segen vielmehr voraus, daß ein einem Vollkaufmann gehöriges Geschäft in Frage steht. § 4 bestimmt, daß die Vorschriften über Firmen, unter denen im § 25 auch die Schuldenhaftung behandelt wird, auf Handwerker sowie auf Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbebetriebes hinaus geht, keine Anwendung findet. Darunter fallen alle Handwerker, ohne Rücksicht darauf, wie groß ihr Betrieb ist. Ob andere Gewerbetreibende Minderkaufleute sind, richtet sich danach, ob nach Art und Umfang ein in kauf männischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforder lich erscheint, ist also von Fall zu Fall zu prüfen. Für diese Minderkauf leute — Handwerker und Klein gewerbetreibende — gelten also nicht die Paragraphen 25 und 26 des Handelsgesetzbuches, d. h. der Geschäftsüber nehmer haftet bei Fortführung der Firma nicht ohne wei teres kraft Gesekes für alle im Betrieb des Geschäftes be gründeten Verbindlichkeiten. Ebensowenig gelten Forde rungen den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber ubergegangen. Diese Folgen treten bei Minderkaufleuten nur dann ein, ahmsweise die „Firma“, der Name eines Minder kaufmannes zu Unrecht in das Firmenregister eingetragen ist (Em Mmderkau mann darf keine Firma führen, er ist Ä eintragungspfhchtig.) Übernimmt jemand das Ge schäft eines Minderkaufmannes mit einer derartig falsch eingetragenen Firma und führt er sie fort, so haftet er den Gläubigern gegenüber an Stelle des bisherigen Inhabers, kann aber andererseits die Forderungen aus dem Geschäft geltend machen. Einem Gläubiger gegenüber, der sich an den Erwerber hält, kann also nicht geltend gemacht wer den, die Firma sei zu Unrecht eingetragen, es handle sich um einen Handwerksbetrieb oder ein Kleingewerbe und deshalb hafte nicht der Erwerber, sondern weiter wie bis her der Veräußerer. Die Regel ist aber natürlich, daß die Firma eines Min derkaufmannes nicht eingetragen ist. In diesem Falle haftet der Geschäftsübernehmer nicht für die Verbindlichkeiten. Vielmehr ist es sogar so, daß der Veräußerer nicht nur für die bisherigen Verbindlichkeiten haftet, sondern auch für die, die sein mit seiner Zustimmung das Geschäft fortfüh render Nachfolger eingeht, und zwar solange, bis er die Veränderung in geeigneter Weise angezeigt hat! (Vgl. Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg im 19. Band der Oberlandesgerichts-Entscheidungen auf Seite 292.) Der Veräußerer muß also durch eine Anzeige in der Zeitung oder durch Rundschreiben an die Kunden mitteilen, daß er sein Geschäft an den und den veräußert habe. Erst dann ist er von seiner Haftung frei. Kennt ein Gläubiger vorher schon die Veräußerung des Geschäftes, so kann er sich nur an den Erwerber halten, nicht an den bisherigen Inhaber. Von der Haftung ist der Veräußerer auch dann befreit, wenn er dem Erwerber den Gebrauch seines Namens unter sagt und dies öffentlich bekanntgemacht hat. Das Reichsgericht hat in einem grundsäglichen Urteil im 55. Band seiner Entscheidungen in Zivilsachen folgendes ausgeführt: „Der Name, unter dem der Minderkaufmann seine Ge schäfte betreibt, ist keine Firma; gewiß nicht, wenn er sich hierzu, wozu er allein berechtigt ist, nur seines bürgerlichen Namens bedient; aber auch nicht, wenn er sein Geschäft unter einem fremden, ihm nicht zustehenden Namen be treibt. Nur wenn der Name, unter dem der Minderkauf mann seine Geschäfte betreibt, ins Handelsregister einge tragen sein sollte, greift die Vorschrift des §5 HGB. Plag, wonach nunmehr nicht geltend gemacht werden kann, daß die Firma, weil das Geschäft zum Kleingewerbe gehöre, nicht eintragsfähig gewesen sei. Dagegen kennt das HGß! den Sag nicht, daß jeder Minderkaufmann, der für sein Ge schäft einen ihm nicht zustehenden Namen führt und da durch den Anschein einer Firmenführung hervorruft, allge mein oder doch Dritten gegenüber als Vollkaufmann gelte. Das Unterscheidungsmerkmal zwischen Vollkaufmann und Minderkaufmann, das der §4 HGB. aufstellt, liegt im Um fange des Geschäftes, also in einem objektiven Zustand. Uber diesen Zustand können sich die Beteiligten täuschen, und eine solche Täuschung kann auch von dem Kaufmann selbst verursacht sein. Dadurch kann sich ein Tatbestand Nr.28. 1930 • Die Uhrmacher-Woche 523
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