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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 44.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192001006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 269 und 270.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (11. März 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 44.1920 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1920) 11
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1920) 19
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1920) 27
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1920) 35
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1920) 45
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1920) 53
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1920) 63
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1920) 73
- AusgabeNr. 10 (4. März 1920) 85
- AusgabeNr. 11 (11. März 1920) 93
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 93
- ArtikelWichtige Mitteilungen zum Umsatzsteuergesetz 94
- ArtikelGedanken eines Meßbummlers 94
- ArtikelDie günstigsten Dimensionen der Zugfeder 96
- ArtikelMerk-Uhren 97
- ArtikelVermischtes 98
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 99
- ArtikelBriefkasten 100
- ArtikelPatent-Nachrichten 100
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 100
- AusgabeNr. 12/14 (31. März 1920) 101
- AusgabeNr. 15 (8. April 1920) 115
- AusgabeNr. 16 (15. April 1920) 123
- AusgabeNr. 17 (22. April 1920) 131
- AusgabeNr. 18 (29. April 1920) 143
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1920) 151
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1920) 163
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1920) 175
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1920) 189
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1920) 199
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1920) 211
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1920) 227
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1920) 239
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1920) 249
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1920) 259
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1920) 271
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1920) 281
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1920) 291
- AusgabeNr. 32 (5. August 1920) 301
- AusgabeNr. 33 (12. August 1920) 313
- AusgabeNr. 34 (19. August 1920) 325
- AusgabeNr. 35 (26. August 1920) 337
- AusgabeNr. 36 (2. September 1920) 347
- AusgabeNr. 37 (9. September 1920) 359
- AusgabeNr. 38 (16. September 1920) 371
- AusgabeNr. 39 (23. September 1920) 385
- AusgabeNr. 40 (30. September 1920) 397
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1920) 409
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1920) 423
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1920) 435
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1920) 447
- AusgabeNr. 45 (4. November 1920) 459
- AusgabeNr. 46 (11. November 1920) 473
- AusgabeNr. 47 (18. November 1920) 485
- AusgabeNr. 48 (25. November 1920) 497
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1920) 509
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1920) 525
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1920) 535
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1920) 547
- BandBand 44.1920 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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RLE ROY W8N&& Bezugspreis für Deutschland und Deutsch-Österreich von der Geschäftsstelle bezogen bei portofreier Ein sendung vierteljährlich 7.50 Mark« jährlich 30 Mark vorauszahlbar. Perner jährlich vorauszahlbar: Für das Ausland 60 Mark» einschließlich Zustellungsgebühr Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung er scheint regelmäßig an jedem Donnerstag Fernsprecher: Amt Moritzplatz 12396 bis 12399 ■iiunilll Preise der Anzeigen Die viergespaltene kleine Zelle oder deren Raum für Geschäfts- und vermischte Anzeigen 2.40 Mk, für Stellen-Angebote und -Gesuche die Zeile 1.60 Mk. Die ganze Seite (400 Zeilen! wird mit 800 Mark berechnet; Ausland 100•/• Zuschlag Poatacheck-Konto: 2681 Berlin Bank-Konto: Disconto-Gesellschaft, Dep.-Kasse Berlin, LindenstraBe 3 Telegramm - Adresse: Uhrzelt Berlin Organ des Deyfedhein) Ufomadher-ftmdles IJhren-Edelmey I- und Schmuckwaren♦ Markl Herausgegeben von Wilhelm Schultz, Berlin SW68, Neuenburger StraQe 8 XLIV. Jahrgang Berlin, 11. März 1920 Nummer 11 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Vorbehalten eufscher Ohrmacher Nochmals zum Verbote des Handels mit Gold, Silber und Platin. Wie wir bereits in Nr. 8 berichteten, ist am 7. Februar d. J. eine Verordnung des Reichswirtschaftsministeriums erschienen, die in der Hauptsache den Hausierhandel wie den „wilden Handel“ mit Edelmetallen treffen will. Für den regulären Gewerbe treibenden ergeben sich jedoch gleichfalls einige Ein schränkungen, auf die wir nach eingehender Rücksprache mit dem Herrn Reichskommissar für Metallwirtschaft unsere Leser zur Vermeidung von Irrtümern hinweisen möchten. § 1 der genannten Verordnung verbietet ganz allgemein die Veräußerung und Erwerbung von Reichssilbermünzen der Mark währung, einschließlich der außer Kurs gesetzten, zu einem ihren Nennwert übersteigenden Preise an andere Stellen als an die Reichsbank und die von ihr beauftragten Stellen. Der von der Reichsbank festgesetzte Preis für eine Silbermark beträgt 8 Mark in Papiergeld. Silbermünzen, die nicht der Markwährung ange hören, also z. B. Taler oder ausländische Münzen, können inner halb der Gewerbebetriebe nach wie vor frei gehandelt und ver arbeitet werden. Diese Freiheit bezieht sich nicht auf Gewerbe treibende ohne stehenden Gewerbetrieb und auf Privatpersonen, denen durch den § 2 der Verordnung der Handel mit Edelmetallen und mit Gegenständen aus solchen untersagt ist. Es ist jedoch statthaft, daß ein Gewerbetreibender mit stehendem Gewerbebetrieb von Privatpersonen Gold oder Silber in Barren, Blechen, Körnern, Drähten usw., Goldmünzen, Platin und Edelmetallwaren (z. B. goldene Uhren, Trauringe) erwirbt oder in Tausch nimmt. Um zahlreiche Rückfragen bei der Aufgabe von Inse raten zu vermeiden, machen wir besonders aufmerksam auf den § 8 der Verordnung. Hiernach sind Anzeigen, in denen Gold und Silber ohne nähere Bezeichnung oder Gold- und Silbermünzen augeboten werden oder in denen zur Abgabe von derartigen Angeboten aufgefordert wird, in periodischen Druckschriften verboten. Sucht ein Gewerbetreibender Gold oder Silber zu kaufen, so muß er diese Metalle näher bezeichnen, also z. B. Gold in Blechen, Bändern, Blattgold oder Blattsilber, Silber in Barren, Schaumsilber. Nicht statthaft ist dagegen der Aus druck „Gegenstände aus Gold oder Silber zu kaufen gesucht“, da hierunter auch Gold- und Silbermünzen verstanden werden können. Anzeigen betreffend Platin können ohne solche nähere Bezeichnung erscheinen. Die Inserate dürfen auch nur mit voller Namens- bzw. Firmenangabe sowie der Angabe der Wohnung oder der Geschäftsstelle des Anzeigenden zum Abdruck gebracht werden. — Unterm 24. Februar 1920 ist im Reichs-Gesetzblatt eine vom Reichsminister der Finanzen erlassene Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über Steuer nachsicht vom 3. Januar 1920 erschienen, die folgenden Wortlaut hat: „Wer Vermögen oder Einkommen, das zu einer öffentlichen Abgabe hätte veranlagt werden müssen, bisher nicht angegeben hat und deswegen verwirkte Strafen wegen Steuerzuwiderhandlung sowie Verfall des verschwiegenen Vermögens gemäß dem Gesetz über Steuernachsicht abwenden will, wird aufgefordert, das bisher nicht angegebene Vermögen im Einkommen spätestens bis zum 15. April 1920 einem Finanzamt anzugeben; dabei sind Vor- und Zuname, Stand, Beruf oder Gewerbe nebst Wohnort und Wohnung oder Firma und Sitz genau zu bezeichnen. Die Angabe befreit den Steuerpflichtigen von jeder Strafe wegen Steuerzuwiderhand handlungen, die sich auf das nachträglich angegebene Vermögen oder Einkommen beziehen. Nachforderungen von Abgaben für die Zeit vor dem 1. April 1915 sind ausgeschlossen. Vermögen, das bei der Veranlagung zur Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs oder zum Reichsnotopfer vorsätzlich verschwie gen ist, verfällt kraft des Gesetzes dem Reiche. Unrichtige An gaben, die sich etwa noch in der Steuererklärung zur Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse finden, müssen daher unverzüglich und jedenfalls so zeitig berichtigt werden, daß die Angabe noch bei der Veranlagung zu der Steuer berücksichtigt werden kann.“ Mit Bundesgruß Die Geschäftsstelle des Deutschen Uhrmacher-Bundes
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