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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 44.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192001006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19200100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19200100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Orig. fehlen die Seiten 269 und 270.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1920)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Steuern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 44.1920 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1920) 1
- ArtikelZur Jahreswende 1920 1
- ArtikelNeujahrsbetrachtung 2
- ArtikelZentralleitung der Deutschen Uhrmacher-Verbände 3
- ArtikelDie neuen Steuern 5
- ArtikelNürnberg oder Blois? 6
- ArtikelDer Betrieb elektrischer Uhren und Klingeln durch ... 6
- ArtikelSprechsaal 7
- ArtikelVermischtes 8
- ArtikelVereins-Nachrichten Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 9
- ArtikelBriefkasten 10
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 10
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1920) 11
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1920) 19
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1920) 27
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1920) 35
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1920) 45
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1920) 53
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1920) 63
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1920) 73
- AusgabeNr. 10 (4. März 1920) 85
- AusgabeNr. 11 (11. März 1920) 93
- AusgabeNr. 12/14 (31. März 1920) 101
- AusgabeNr. 15 (8. April 1920) 115
- AusgabeNr. 16 (15. April 1920) 123
- AusgabeNr. 17 (22. April 1920) 131
- AusgabeNr. 18 (29. April 1920) 143
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1920) 151
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1920) 163
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1920) 175
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1920) 189
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1920) 199
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1920) 211
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1920) 227
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1920) 239
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1920) 249
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1920) 259
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1920) 271
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1920) 281
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1920) 291
- AusgabeNr. 32 (5. August 1920) 301
- AusgabeNr. 33 (12. August 1920) 313
- AusgabeNr. 34 (19. August 1920) 325
- AusgabeNr. 35 (26. August 1920) 337
- AusgabeNr. 36 (2. September 1920) 347
- AusgabeNr. 37 (9. September 1920) 359
- AusgabeNr. 38 (16. September 1920) 371
- AusgabeNr. 39 (23. September 1920) 385
- AusgabeNr. 40 (30. September 1920) 397
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1920) 409
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1920) 423
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1920) 435
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1920) 447
- AusgabeNr. 45 (4. November 1920) 459
- AusgabeNr. 46 (11. November 1920) 473
- AusgabeNr. 47 (18. November 1920) 485
- AusgabeNr. 48 (25. November 1920) 497
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1920) 509
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1920) 525
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1920) 535
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1920) 547
- BandBand 44.1920 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 1 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Die neuen Steuern Reichsnotopfer; Kriegsabgabe 1919; Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs; Generalpardon Von Dr. jur. W. Felsing Das soeben begonnene Jahr beschert uns eine Fülle neuer Steuern und Abgaben. Von den wichtigsten direkten Steuern ist nachfolgend eine Zusammenstellung gegeben, die sich auf die bis herigen Veröffentlichungen stützt. Alle Gesetze sind von der Nationalversammlung beschlossen worden, die Teste jedoch zum Teil noch nicht erschienen, die Ausführungsbestimmungen für ein zelne Gesetze noch nicht erlassen. Für die Darstellung bin ich daher zum Teil auf die parlamentarischen Berichte über die Plenar sitzungen und die Beschlüsse der Ausschüsse angewiesen. 1. Reichsnotopfer. Dieses bedeutet eine Abgabe vom Ver mögen. Jeder, der am 31. Dezember 1919 über 5000 Mark Ver mögen besitzt, muß eine Erklärung abgeben. Frei von der Ab gabe bleiben einerseits die für einen Dreimonatsbedarf erforder lichen Privatgelder, soweit sie aus den laufenden Jahres einkünften stammen, und andererseits vom Vermögen auf jeden Fall 5000 Mark; darüber hinaus beträgt die Abgabe bis zu Ver mögen von 50 000 Mark 10%, sodann progressiv steigend bis zu Vermögen über 2 000 000 Mark bis 65%. Der Stichtag der Vermögensberechnung ist der 31. Dezember 1919. Zum Schutze von Geschäftsbetrieben ist bestimmt, daß das Betriebsvermögen der Einzelpersonen nur mit '80 % seines Wertes einzuschätzen ist; hierbei ist ausdrücklich in den Ausschußver handlungen von der Regierungsseite erklärt worden, daß außer dem bei dieser Bewertung nicht die in der letzten Zeit von allen Industrie- und Handelszweigen aufgewendeten Phantasie- und Überpreise einzusetzen sind, sondern daß alle Teile des Betriebs vermögens zu normalen Bewertungsgrundsätzen einzustellen sind. Es_ gilt also hierfür in erhöhtem Maße dasjenige, was ich in meinem Aufsatz ,.Die Bewertung des Warenlagers“ in Nummer 52 Seite 458 vor. Jahrg. der Deutschen Uhrmacher-Zeitung gesagt habe. Betriebe, die ihr Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember 1919 abschließen, können ihr Betriebsvermögen (aber nicht etwa die In haber auch ihr Privatvermögen) am Stichtage ihrer Bilanz, zurück gehend bis zum 1. April 1919, bewerten. Für Grundstücke ist der Ertrags wert. d. h. das Zwanzigfache der Mieten abzüglich 20%, oder auf Antrag „der gemeine Wert“ zugrunde zu legen. Abgabepflichtig sind alle Deutschen, die im Inland dauernd des Erwerbs wegen ansässigen Ausländer und die juristischen Personen. Abgabefrei sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, Berufsvertretungen usw. Nicht zum steuerpflichtigen Vermögen zählt der Hausrat. Da gegen sind alle seit dem 31. Juli 1914 erworbenen Kostbarkeiten über 1000 Mark Einzelwert bzw. über 20 000 Mark Gesamtwert dem Vermögen hinzu zu rechnen. Ebenfalls sind Schenkungen seit dem 1. Januar 1917 dem Vermögen zuzuschlagen. Das Vermögen der Ehegatten wird im allgemeinen zusammen gefaßt. Dabei tritt eine Ermäßigung des zu versteuernden Ver mögens um 5000 Mark ein. Für jedes zweite und weitere Kind sind je 5000 Mark von der Abgabe freigestellt. Ein Ehepaar mit sechs Kindern hat hiernach siebenmal 5000 Mark gleich 35 000 Mark vollständig steuerfrei. Abgabepflichtigen mit Vermögen unter 100 000 Mark kann die Abgabe bei besonderen Umständen zinslos gestundet werden. Zugunsten derjenigen Abgabepflichtigen, die keine Ansprüche auf Pension oder Hinterbliebenenfürsorge haben, und deren steuer bares Vermögen 100 000 Mark nicht übersteigt, ist bestimmt, daß a) im Alter von 45 bis 60 Jahren ein Viertel, b) im Alter von über 60 Jahren ein Drittel des Vermögens bis zu 50 000 Mark steuerfrei bleibt. Für das überschießende Vermögen ist ein Fünftel bzw. ein Viertel abzuziehen. Die festgestellte Vermögensabgabe kann von jedem Steuer pflichtigen sofort in bar und im voraus bezahlt werden. Sonst ist der Betrag vom 1. Januar 1920 ab mit 5 % zu verzinsen und wird auf 30 Jahre verteilt. Wenn sich am Ende der Jahre 1920, 1921 oder 1922 das Vermögen eines Abgabepflichtigen um mehr als ein Fünftel verringert hat, so kann er eine neue Veranlagung beantragen. Bis zum 31. Dezember 1920 wird selbstgezeichnete 5prozentige Kriegsanleihe zum Nennwert (also zu 100) in Zahlung genommen; 4Viprozentige Schatzanweisungen werden zu einem noch festzu setzenden Kurs in Zahlung genommen. 2 - außerordentliche Krie g sa bgabe 1919 ist eine Abgabe vom Mehreinkommen, das heißt vom Unterschied zwischen dem „Kriegseinkommen“ 1919/20 und dem Friedenseinkommen, d h der Veranlagung für das Steuerjahr 1914/15. Dabei wird das Friedenseinkommen auf jeden Fall mit 10 000 Mark zugunsten jedes Abgabepflichtigen angenommen. Für diese Abgabe ist im allgemeinen eine besondere Steuer deklaration der natürlichen Personen nicht notwendig, da hier die Veranlagung zur Einkommensteuer der Einzelstaaten in der Regel die Grundlage abgibt. Die Abgabe beträgt für die ersten 10 000 Mark Mehreinkommen (über die Grundlage von 10 000 Mark hin aus) 5 % und steigt bei Mehreinkommen von 500 000 Mark und mehr progressiv bis zum Satze von 70 %. Die Zahlung hat spätestens drei Monate nach Empfang des Steuerbescheides zu erfolgen. Die Annahme von selbstgezeichneter Kriegsanleihe usw. ist genau wie beim Reichsnotopfer vorgesehen. 3. Die Kriegsabgabe vom Vertnögenszuwachs, d. h. der Var mehrung des Vermögens seit dem 3. Juli 1913 (Stichtag der Wehr beitragserklärung) bis zum 30. Juni 1919. Der Stichtag für die Vermögensfeststellung ist also, anders als beim Reichsnotopfer, der 30. Juni 1919. Es steht aber jedem Steuerpflichtigen, der Ge werbetreibender ist, frei, den Abschluß seines anders lautenden Rechnungsjahres zwischen dem 31. März 1919 und 28. Februar 1920 zugrunde zu legen. Für Wertpapiere gilt der amtlich für den 30. Juni 1919 festge stellte Steuerkurs. Die Steuererklärung für diese Abgabe soll zwischen dem 15. Dezember 1919 und dem 5. Januar 1920 erfolgen; diese Frist wird aber voraussichtlich verlängert werden. Abgabepflichtig sind einerseits nur Vermögen über 10 000 Mark und andererseits nur ein 5000 Mark übersteigender Kriegs zuwachs. Schenkungen seit dem 3. Juli 1913 und der Erwerb von Kost barkeiten (500 Mark für die Einzelsache bzw. 1000 Mark für zu sammengehörige Gegenstände) werden der Vermögenssumme hin zugerechnet. Von Grundstücken, die seit dem 1. August 1914 er worben sind, darf nur der Gestehungswert eingesetzt werden. Die Höhe der Abgabe beträgt von 10 000 Mark abgabepflich tigem Mehrvermögen 10 % und steigt progressiv bis zu 100 %, d. h. bis zur vollständigen Konfiskation desjenigen Vermögens zuwachses, der 167 000 Mark übersteigt. Neu ist die Bestimmung, daß der Steuerpflichtige anzugeben hat, ob und wo er oder seine Ehefrau ein laufendes Konto, ein Depot oder ein Schließfach besitzt. Dies steht im Zusammenhang mit den inzwischen erlassenen Bestimmungen, wonach jede Bank verpflichtet ist, der Steuerbehörde eine Aufstellung ihrer Kunden einzureichen und auf Ersuchen auch über die in der Vergangenheit erfolgten Veränderungen der Konten usw. Auskunft zu erteilen. Ferner steht diese Bestimmung in enger Zugehörigkeit zu der Verordnung über den Depotzwang, wonach vom 1. Dezember 1919 ab — von wenigen Ausnahmen abgesehen — kein Kupon oder Ge winnanteilschein von einer Bank mehr eingelöst werden darf, wenn nicht die Papiere bei der Bank hinterlegt sind oder von dem Vorzeiger des Kupons eine Bestätigung seines Besitzsteueramts über die Anmeldung des betreffenden Papiers eingereicht wird. 4. Der Generalpardon, der ebenfalls von den gesetzgebenden Körperschaften beschlossen und verkündet worden ist, bedeutet die Möglichkeit für jeden Steuerpflichtigen, ohne Strafe oder Ver mögensnachteile seine früheren Steuererklärungen nachträglich zu berichtigen. Es ist dadurch die Möglichkeit für jeden Abgabe pflichtigen gegeben, diejenigen schweren Nachteile zu vermeiden, welche aus einer unrichtigen, früher in zu geringer Höhe abgege benen Steuererklärung für ihn insofern erwachsen, als die damals veranlagte zu geringe Summe jetzt die Abgabe vom Mehreinkom men und Mehrvermögen unheilvoll beeinflußt. Die „Berichtigung“ des Steuerpflichtigen muß jedoch recht zeitig, d. h. spätestens bis zur steueramtlichen Untersuchung eines Differenzpunktes geschehen sein. Eine weitere Erleichterung bringt die Bestimmung des Gene ralpardons dadurch, daß durch die berichtigende Erklärung des Steuerpflichtigen die ihm natürlich zur Last fallenden Mehrabgaben für die zu erhöhenden früheren Veranlagungen nur bis zum Jahre 1915 zurückgerechnet werden.
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