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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 46.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192201008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19220100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19220100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1922)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mehr Vertragstreue!
- Autor
- Helmer, K.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Änderung des Einkommensteuergesetzes und der Bestimmungen über den Lohnabzug
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Altägyptische Zeitmessung
- Autor
- Loeske, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 46.1922 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1922) 1
- ArtikelZur Jahreswende 1922 1
- ArtikelNeujahrsbetrachtung 2
- ArtikelMehr Vertragstreue! 3
- ArtikelÄnderung des Einkommensteuergesetzes und der Bestimmungen über ... 5
- ArtikelAltägyptische Zeitmessung 5
- ArtikelIndilatans-Nickelstahl 8
- ArtikelSprechsaal 8
- ArtikelErinnerungstage 9
- ArtikelVermischtes 10
- ArtikelHandelsnachrichten 11
- ArtikelKurse und Preise 13
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien 14
- ArtikelBriefkasten 14
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 14
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1922) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1922) 25
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1922) 37
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1922) 47
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1922) 61
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1922) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1922) 89
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1922) 103
- AusgabeNr. 10 (3. März 1922) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1922) 131
- AusgabeNr. 12 (17. März 1922) 145
- AusgabeNr. 13 (24. März 1922) 159
- AusgabeNr. 14 (31. März 1922) 175
- AusgabeNr. 15 (7. April 1922) 189
- AusgabeNr. 16 (14. April 1922) 207
- AusgabeNr. 17 (21. April 1922) 219
- AusgabeNr. 18 (28. April 1922) 233
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1922) 247
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1922) 259
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1922) 273
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1922) 287
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1922) 303
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1922) 315
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1922) 331
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1922) 343
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1922) 361
- AusgabeNr. 28/29 (14. Juli 1922) 371
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1922) 387
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1922) 405
- AusgabeNr. 32 (4. August 1922) 417
- AusgabeNr. 33 (11. August 1922) 427
- AusgabeNr. 34 (18. August 1922) 439
- AusgabeNr. 35 (25. August 1922) 457
- AusgabeNr. 36 (1. September 1922) 469
- AusgabeNr. 37 (8. September 1922) 485
- AusgabeNr. 38 (15. September 1922) 495
- AusgabeNr. 39 (22. September 1922) 507
- AusgabeNr. 40 (29. September 1922) 515
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1922) 525
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1922) 537
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1922) 547
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1922) 557
- AusgabeNr. 45 (3. November 1922) 567
- AusgabeNr. 46 (10. November 1922) 579
- AusgabeNr. 47 (17. November 1922) 589
- AusgabeNr. 48 (30. November 1922) 603
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1922) 617
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1922) 627
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1922) 639
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1922) 651
- BandBand 46.1922 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 1 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 5 zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist (Nachfrist) mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe, der Frist, ablehne. Nach dem fruchtlosen Ablaufe der gestelltem Frist ist er berechtigt. S c h a d e n s e r - satz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder v 011 de m Vertrage zuriickzut re len; der Anspruc h auf Erfüllung ist a u s g e s c h 1 o s s e n. Hat die Liefe rung infolge des Verzuges kein Interesse für den Besteller mehr, sn sichen diesem die oben bozeichneten Rechte zu, ohne daß es der Stellung einer Nachfrist bedarf. Die Dauer der Nach frist ist je nach dem Gewerbe, um das es sich handelt, und nach den besonderen Umständen verschieden zu bemessen; im allge meinen dürfte eine Nachfrist von acht bis vierzehn Tage« an gemessen sein. Iler Sicherheit halber geschieht die Friststel lung am K-sten mittels eingeschriebenen Briefes. Sind Liefertermine nicht vereinbart worden, so kann die Lieferung dann verlang; werden, wenu sie nach den jeweiligen Verhältnissen in den betreffenden Gewerbezweigen und Unterneh mungen erwartet werden darf. In diesem Falle muß zunächst, falls die Lieferung nicht erfolgte, eine Frist zur Lieferung vom Käufer gestellt werden (im allgemeinen etwa drei bis vier Wochen). Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ist eine Nach frist zu stellen, ehe dem Käufer die oben näher bezeLclmetcn Rechte für den Fall der Nichtlieferung zustehen. Es erscheint uns nötig, nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß auch die Edelmetallhändler, falls sie ausnahms weise feste Ankaufspreise durch direkte Rundschreiben an ihre Kundschaft zugesichert, halten, wie alle anderen Geschäftsleute an ihr Angebot gebunden sind, sofern eine rechtzeitige Annahme erfolgt. Es macht fast den Eindruck, als ob einzelne Edelmetall händler glaubten, sie könnten sich außerhalb der deutschen Rechtsgemeinschaft stellen. I>a.s ist jedoch glücklicher Weise ein Trugschluß, auch wenn der Dollarkurs noch so tolle Kaprio len macht. * 0<y^<y>0<><><><><><><><><><><><><><><><><><><><><><><> < ><><> < ><><> < > < ><> < > tX>0<X><>CK><>C><>0<><X><><><>C><X>C><>0<><X>C< > Ca><X><>C><X><><><><>C><><><>C><> 'Änderung des Einkommensteuergesetzes und der Bestimmungen über den Lohnabzug Der Reichstag hat in seiner Sitzung vom- 17. Dezember 19dl folgende Abänderungen des Einkommensteuergesetzes be schlossen: Die Steuer beträgt für die ersten angefangenen oder vollen 50 000 Mark des steuerbaren Einkommens 10 Proz.; für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000 Mark l.>; für die weitere« angefangenen oder vollen 20 000 Mark 20; für weitere angefang “ne oder volle 20 000 Mark 25; für weitere angefangene oder volle- 100 000 Mark 30: für weitere oder volle 100 000'Mark 35; für weitere angefangene oder volle 200 000 'Mark 40; für weitere angefangene oder-volle 500 000 Mark 45: für wei tere angefangene oder volie .XX) 000 Mark 50: für weitere ange fangene oiler volle 500 000 Mark 55 und für noch weitere Be träge de> steuerbaren Einkommens 60 Prozent, Entsprechend der stark gesunkenen Kaufkraft der Mark auch im lnlando und den erheblich gestiegenen Einkommen ist der Staffeltarif für die Einkommensteuer in einem sein- beträchtlichen Maße auseinandergezogen worden. Während bis her mir für die. ersten 24 000 Mark des steuerpflichtigen Einkommens der Steuersatz von 10 Prozent Geltung hatte, ist die Grenze jetzt auf 50000 Mark, also auf mehr als das Doppelte 'heraufgesetzt worden. Die Zahl der Staffelungen be trägt wie bisher elf. Jedoch sind die Beträge des steuer pflichtigen Einkommens, bei deren Vorhandensein ein höherer Steuersatz in Betracht kommt, wesentlich höher festgesetzt worden. Während bislang für ein steuerpflichtiges Einkommen (ohne Berücksichtigung der zulässigen Abzüge) von 50 000 Mark bislang die Steuersumnie 10 100 Mark ausmar-hte, beträgt sie in Zukunft nur 5000 Mark: bei 100 000 Mark früher 32 600, jetzt. 15 5C0 Mark: bei 200 000 Mark früher 31 600, jetzt 45 500 Mark; Lei 500 000 Mark früher 251 600, jetzt 160 500 Mark; bei einer Million Mark früher 551 600. jetzt 385 500 Mark. Die Einkommensteuer ermäßigt sich um je 240 Mark für‘den Steuerpflichtigen und für seine nicht selbständig zu veranlagende Ehefrau, wenu das steuerbare Einkommen nicht mehr als 80 000 Mark beträgt; um je 360. Mark für jedes zur Haushaltung zählende minderjährige Kind, das nicht selbständig zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, wenn das steuerbare Einkommen nicht mehr als 200 000 Mark beträgt. Für die Lohnsteuer (Abzug von 10 Prozent vom Ar beitslohn) wird bestimmt, daß der Abzug sich ermäßigt fin den Steuerpflichtigen und für seine zu seiner Haushaltung zäh lende Ehefrau um j e 21) Mark monatlich (bisher je 10 Mark) und für jedes zur Haushal-tung zählende minderjährige Kind um 30 Mark (bisher 15 Mark) monatlich. Zur Abgeltung der W e r b u u g s k o s t e u ermäßigt sich dieser Steuerabzug noch, um weitere 45 Mark (bisher 15 Mark) monatlich. Bekanntlich ist in der zweiten Dezemberhälfte den im öf fentlichen oder privaten Dienste stehenden Personen eine Steuerkarte zngedellt worden, auf denen diejenigen Beträge vermerkt sind, die von den nach festen Prozentsätzen (im all gemeinen 10 Prozent) des Einkommens errechnet?« Beträgen im Jahr? freizulasse.il sind. Bei den Lohn- und Gehaltszahlungen vom 1. Januar 1922 'ab unterliegen die Einkommen bis 50 000 Mark jährlich einem .Steuerabzug von 10 Prozent, von denen die neuen Ermäßigungen abzusetzen sind. Wie uns auf Anfrage vom Reichsfinanzministerium mitgeteilt wird, werden die Steuer- kai-ten nicht entsprechend den neuen Ermäßigungen geändert: auch die während des Jahres 1922 zur Ausgabe gelangenden Steuerkarten werden in der bisherigen "Weise ausgestellt. Den vom Reichstage beschlossenen Änderungen wird dadurch Rech nung getragen, daß die auf der Steuerkarte vermerkten jähr lichen Ermäßigungsbeträge verdoppelt und zu diesem Betrage 180 Mk. addiert werden. (Formel: n -i- n — 180 — x). Beispiel: Die Ermäßigung beträgt für einen unverheirateten Steuerpflich tigen laut Steuerkarte 120 -j- 180 = 300 Mark jährlich (monatlich 25 Mark). Nach der obigen Formel betragen die neuen Ermäßi gungen 3C0 — 3C0 -j- 180 = 780 Mark jährlich (monatlich 65 Mark). Verdient der Steuerpflichtige monatlich loOO Mark, so mußte der Arbeitgeber bislang 150 — 25 = 125 Mark einbelialten, vom 1. Januar 1922 ab nur noch 150 — 65 = 85 Mark. Mit Hilf? der oliigen Formel und der auf Seite 4 der steuerkarte befindlichen Tabelle können die steuerfreien Beträge leicht für alle Lohn zahlungsperioden errechnet werden. An Stelle des Rechnungsjahres soll überall im Gesetz das Kalenderjahr treten. Die neuen Bestimmungen sollen mit dem 1. Januar in Kraft treten, mit der Maßgabe, daß die Einkommen steuer für das Rechnungsjahr 1921 nach den bisherigen 5 otr- schriften veranlagt, jedoch nur für die Zeit bis 31. Dezember 1921 erhoben wird. 0000000000000000<x>0<>00-c> < c><><><><l<><><x><x>c > <x>c000<><x>0<><>0<>< > < > <><x><><><x><>c > 0<>0<><>v<><>00<'000000000000000 Altägyptische Zeitmessung Eine Buchbesprechung von M. Loeske Das Bedürfnis nach einer umfassenden. C ruiuK ätzen wissenschaftlicher Forschung schichte der Zeitmessung und der Uhren Unsere Fachliteratur verfügt wohl über nach den strengen bearbeiteten ' Ge ist unverkennbar, einige vortreffliche vielmehr: vorwärts es schien, denn bereits ist ein großer Schritt nach getan. Professor Dr. Ii r n s t von Basse r m a n n - geschichtliche Spezialbearbeitungen einzelner Gebiete, aber das, was man als die vorbildliche große Lösung der Aufgabe zu lezcichneu hätte, scheint noch weit im Felde zu liegen. Oder Jordan, von dem wir bereits zwei Werke zur Fachgesehichle (..Die Geschichte der Räderuhr“ und ..Ihren". Ein Handbuch für -Sammler und Liebhaber.) besitzen, hat es unternommen, eine solche umfassende Geschichte der Zeitmessung' und der Ihr eil im Verein mir berufenen Fachleuten, in
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