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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 46.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192201008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19220100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19220100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 25 (16. Juni 1922)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes
- Autor
- Stier, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 46.1922 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1922) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1922) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1922) 25
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1922) 37
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1922) 47
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1922) 61
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1922) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1922) 89
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1922) 103
- AusgabeNr. 10 (3. März 1922) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1922) 131
- AusgabeNr. 12 (17. März 1922) 145
- AusgabeNr. 13 (24. März 1922) 159
- AusgabeNr. 14 (31. März 1922) 175
- AusgabeNr. 15 (7. April 1922) 189
- AusgabeNr. 16 (14. April 1922) 207
- AusgabeNr. 17 (21. April 1922) 219
- AusgabeNr. 18 (28. April 1922) 233
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1922) 247
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1922) 259
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1922) 273
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1922) 287
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1922) 303
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1922) 315
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1922) 331
- ArtikelDer Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes 331
- ArtikelWie liest man die Zeit von den Sternen ab? (Fortsetzung zu Seite ... 332
- ArtikelEine wichtige Gerichtsentscheidung zu der "Verfügung über Gold" 333
- Artikel"Andenken an . . . ." 334
- ArtikelKurt Dietzschold † 335
- ArtikelVermischtes 337
- ArtikelHandelsnachrichten 338
- ArtikelKurse und Preise 339
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien 339
- ArtikelBriefkasten 340
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 340
- ArtikelMitteilungen des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher ... 341
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1922) 343
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1922) 361
- AusgabeNr. 28/29 (14. Juli 1922) 371
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1922) 387
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1922) 405
- AusgabeNr. 32 (4. August 1922) 417
- AusgabeNr. 33 (11. August 1922) 427
- AusgabeNr. 34 (18. August 1922) 439
- AusgabeNr. 35 (25. August 1922) 457
- AusgabeNr. 36 (1. September 1922) 469
- AusgabeNr. 37 (8. September 1922) 485
- AusgabeNr. 38 (15. September 1922) 495
- AusgabeNr. 39 (22. September 1922) 507
- AusgabeNr. 40 (29. September 1922) 515
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1922) 525
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1922) 537
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1922) 547
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1922) 557
- AusgabeNr. 45 (3. November 1922) 567
- AusgabeNr. 46 (10. November 1922) 579
- AusgabeNr. 47 (17. November 1922) 589
- AusgabeNr. 48 (30. November 1922) 603
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1922) 617
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1922) 627
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1922) 639
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1922) 651
- BandBand 46.1922 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Stier, Weimar Zur Rechtsprechung auf dem Gebiete des Arbeiterechts hatten wir bisher nur die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte, so wie die Innungsschiedsgerichte, die aber nicht alle Arbeitnehmer umfaßten, noch nicht einmal auf dem ihnen eigenen Gebiete, da sie nicht überall bestanden. Für ganze, wichtige Arbeitnehmer gruppen aber, z. B. für die technischen Angestellten, Haus angestellten, staatlichen und gemeindlichen Arbeiter und An gestellten, namentlich auch für die landwirtschaftlichen Arbeit nehmer, bestand bisher noch keine, den eingangs genannten Sondergerichten entsprechende Gerichtsbarkeit für Arbeitsrecht. Stellenweise wurde solches bisher zwar von den Schliehtungsaus- schiissen behandelt, diese sollen aber nach dem Entwurf zur Schlichtungsordnung künftig nur noch für Gesamt Streitig keiten zuständig sein. Bisher war also die Rechtsprechung auf dem Gebiete des Arbeitsrechts zu verschiedenartig, da bei Nicht zuständigkeit der paritätisch mit Arbeitgebern und Arbeit nehmern besetzten Gewerbe-, Kaufmanns- und Innungsschieds gerichte, sowie Schlichtungsausschüsse die Amtegerichte ohne Zuziehung von Laienbeisitzern zuständig waren. Das soll nach dem vorliegenden Entwurf anders werden. Es wird eine einheitliche, allgemeine Arbeitsgerichtsbarkeit durch Arbeitsgerichte in drei Instanzen vorgesehen, unter Aufhebung der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte, was nur logisch, aber auch der Innungsschiedsgerichte für Lehrlings- und Gesellenstreitig keiten, was dagegen nicht nötig und auch nicht zweckmäßig ist. Der Entwurf sieht, wie erwähnt, drei Instanzen vor; erste Instanz: das Arbeitsgericht, dem Amtsgericht angeglie dert; zweite Instanz: das Landesarbeitsgericht, in Verbindung mit dem Landgericht, und dritte Instanz: das Reichsarbeitsgericht, dem Reichsgericht zugeteilt. Man hat also, mit voller Absicht, im Gegensatz zu den Ge werbe- und Kaufmannsgerichten, die für sich allein standen, die neuen Arbeitsgerichte den ordentlichen Gerichten angeschlossen und zwar aus gewichtigen Gründen. Es ist dadurch zunächst möglich, tunlichste Sparsamkeit walten zu lassen und die er forderlichen Kräfte den ordentlichen Gerichten, auf die sich die Arbeitsgerichte stützen, zu entnehmen. Sodann wird dadurch eine sachkundige Geschäfts- und Prozeßleitung gesichert. Das ist umso nötiger, als das Arbeiterecht vielfach in Verbindung steht mit Rechtsfragen aus anderen Gebieten (Mietrecht, Erb recht, Handelsrecht, Pfandrecht, Konkursrecht usw.). Die Vor sitzenden der Arbeitsgerichte werden von der zuständigen Justizverwaltung ..im Einvernehmen mit der Sozialverwaltung'' bestellt. In Frage kommen nur zum Richteramt beruflich Vor gebildete, im Gegensatz zu den Gewerbe- und Kaufmanns gerichten, wo das nicht erforderlich ist. Sodann müssen die Arbeitsgerichtsvorsitzenden „auf arbeitsrechtlichem und sozialem Gebiet ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen". Für die Übergangszeit können auch die bewährten bisherigen Vorsitzenden der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte übernommen werden, wodurch die Tradition dieser Gerichte, die sich bewährt hat, sowie eine genügende Anleitung des arbeitsrichterlichen Nachwuchses gewährleistet wird. Im Gegensatz zur gegenwärtigen Organisation der Amts gerichte, die ohne Laienbeteiligung rechtsprechen, werden aber den ihnen angegliederten Arbeitsgerichten Laienbeisitzer zu geteilt und zwar mindestens zwei, zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in besonderer Wahlhandlung auf sechs Jahre von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern des Bezirks getrennt gewählt werden. Die Wahlordnung erlassen Reiehsjustizminister und Reichsarbeitsminister. Frauen sind aktiv und passiv wahl berechtigt. Das aktive Wahlalter beträgt zwanzig Jahre, das passive vierundzwanzig Jahre. Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer be schäftigt; er bleibt es auch, wenn er vorübergehend oder regel mäßig zu gewissen Jahreszeiten keine Arbeitnehmer hat. Den Arbeitgebern gleichgestellt sind deren Vertreter in leitender Stellung, Geschäftsführer, Betriebsleiter usw. Als Arbeitnehmer gelten alle im Dienste Anderer gegen Entgelt beschäftigte Personen, einschließlich der Lehrlinge. Die Einbeziehung der Letzteren muß allerdings als unerwünscht be zeichnet werden. Auf ein bestimmtes Anstellungsverhältnis kommt es nicht an. Die Eigenschaft als Arbeitnehmer geht auch durch vorübergehende Erwerbslosigkeit nicht verloren, öffent liche Beamte, Angehörige der Reichswehr und der Reichsmarine sind nicht Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Für Schiffs besatzungen gilt das Gesetz mit Einschränkungen. Bei den Arbeitsgerichten, sind nach Bedürfnis Kammern für bestimmte Berufs- oder Gewerbezweige einzurichten. Zu wünschen ist hierzu, daß dies nicht nur nach Bedürfnis, sondern obligatorisch erfolgen muß, und zwar als Berufsstandskammern für Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft usw. Inner halb dieser Berufsstandskammern müßten dann noch weiter ent sprechende Fachkammern bestehen. Bei Zuziehung der Beisitzer
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