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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 46.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192201008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19220100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19220100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 33 (11. August 1922)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Zwangsanleihegesetz
- Autor
- Brönner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 46.1922 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1922) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1922) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1922) 25
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1922) 37
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1922) 47
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1922) 61
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1922) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1922) 89
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1922) 103
- AusgabeNr. 10 (3. März 1922) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1922) 131
- AusgabeNr. 12 (17. März 1922) 145
- AusgabeNr. 13 (24. März 1922) 159
- AusgabeNr. 14 (31. März 1922) 175
- AusgabeNr. 15 (7. April 1922) 189
- AusgabeNr. 16 (14. April 1922) 207
- AusgabeNr. 17 (21. April 1922) 219
- AusgabeNr. 18 (28. April 1922) 233
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1922) 247
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1922) 259
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1922) 273
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1922) 287
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1922) 303
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1922) 315
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1922) 331
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1922) 343
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1922) 361
- AusgabeNr. 28/29 (14. Juli 1922) 371
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1922) 387
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1922) 405
- AusgabeNr. 32 (4. August 1922) 417
- AusgabeNr. 33 (11. August 1922) 427
- ArtikelDas Zwangsanleihegesetz 427
- ArtikelÜber die Aufbiegung der aufgeschnittenen Unruh bei der Schwingung 428
- ArtikelFeste Grundpreise 429
- ArtikelEin Gutachten zur Frage der Warenauszeichnung in Grundpreisen 430
- ArtikelGrundpreise zum Umzeichnen der Läger 431
- ArtikelSprechsaal 433
- ArtikelErinnerungstage 433
- ArtikelVermischtes 434
- ArtikelHandelsnachrichten 435
- ArtikelKurse und Preise 436
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien 436
- ArtikelBriefkasten 438
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 438
- AusgabeNr. 34 (18. August 1922) 439
- AusgabeNr. 35 (25. August 1922) 457
- AusgabeNr. 36 (1. September 1922) 469
- AusgabeNr. 37 (8. September 1922) 485
- AusgabeNr. 38 (15. September 1922) 495
- AusgabeNr. 39 (22. September 1922) 507
- AusgabeNr. 40 (29. September 1922) 515
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1922) 525
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1922) 537
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1922) 547
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1922) 557
- AusgabeNr. 45 (3. November 1922) 567
- AusgabeNr. 46 (10. November 1922) 579
- AusgabeNr. 47 (17. November 1922) 589
- AusgabeNr. 48 (30. November 1922) 603
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1922) 617
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1922) 627
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1922) 639
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1922) 651
- BandBand 46.1922 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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r MUDGE PLEttOY AD.LßNGF .*> / t \ G Lio.Awwoöß WSQflM® VW8»»» t>»S#KN Bezugspreis fßr Deutschland von der Geschäftsstelle be zogen TierteljlhrlJch 40 Mark. Bei direkter Be stellung bei der Post Yierteljlhrlfch 100 Mark. Unter Streifband für Inlandsporto rierteljährllch 85 Mark. Für das Ausland unter Streifband vierteljährlich 140 Mark einschl. Porto. Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung er scheint regelmäßig an jedem Freitag Fernsprecher: Amt Dönhoff 2396 bis 2399 iiiiiiuiiiii Preise der Anzeigen Raum von 1 mm Höhe und 47 mm Breite für Geschäfts- u. vermischte Anzeigen 5,— Mark, für Stellen-Angebote und -Gesuche 3,50 Mark. Die ganze Seite wird mit 4800 Mark berechnet; bei Wiederholung Rabatt laut besond. Tarif. Postscheck-Konto: 2581 Berlin Telegramm • Adresse: Uhrzeit Berlin Uhren*Edelmetall* und SchmuckwarervMarkt XLVI. Jahrgang Berlin, 11. August 1922 Nummer 33 Alle Rechte für sämtliche Artikel und Abbildungen Torbehalten Das Zwangsanleihegesetz Von Steuersyndikus Dr. jur. et rer, pol. Brünne r. Berlin Die lelzle Vermögensabgabe bildete das auf den 31. Dezember 1919 als Stichtag erhobene Eeichsuotopfer. Insbesondere durch die seit diesem Tage in Erscheinung getretenen Aus wirkungen der Inflation ist die Xotoid'ersteuer zu einer zweifel los durchaus ungerechten geworden. Nicht zuletzt deshalb wurden die noch ausstehenden Notopferschulden zu einem Teile abgelöst, und die Veranlagungsarbeiten zum Notopfer werden in der Hauptsache abgebrochen. Mit dem 31. Dezember 1922 als Stichtag werden nunmehr zwei neue Vermögensabgaben erhoben und zwar einmal diejenige auf Grund des Vermögenssteuer gesetzes vom 8. April 1922 und sodann die Zwangsanleihe, deren Bedeutung diejenige des Vermögenssteuergesetzes weit überragt. Das Zwaugsa n lei hegesetz ist vom Reichstag in der Sitzung vom 17. Juli 1922 verabschiedet worden. Es sieht eine Zwangsanleihe in Höhe von 70 Milliarden Jl vor. Der Zeich nungspreis beträgt bei Zeichnung im Juli 1922 = 91 %, im August 1922 = 96 %, im September 1922 == 98 %. im Oktober und November 1922 = 100 %, im Dezember 1922 — 101 %, im Januar 1923 = 102 %, im Februar 1923 = 101 %. vom März 1923 ab = 106 % des Nennwertes. Die vorstehende Regelung bezweckt, denjenigen zu bevorzugen, der durch frühzeitige Zahlung die Finanzen des Reiches stützt, und denjenigen zu benachteiligen, der vielleicht in der Erwartung einer weiteren Entwertung der Mark die Zahlung verzögert. Für den Kaufmann wird es eine für jeden einzelnen Fall gesondert zu beantwortende Zweck mäßigkeitsfrage sein, ob er ehestmöglich die auf ihn entfallen den Beträge entrichtet oder, soweit dies unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen möglich ist (im allgemeinen bis zum 28. Februar 1923). die Entnahme der Barmittel aus seinem Unternehmen auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Die Zwangsanleihe ist bis zum 31. Oktober 1925 unverzinslich und wird vom 1. November 1925 an bis zum 31. Oktober 1930 in Höhe von I %. und vom 1. November 1930 an in Höhe von 5 % des Nennwertes jährlich verzinst. Zeichnungspflichtige Personen sind alle natürlichen und juristischen Personen, die am 1. Januar 1923 nach den Be- -timmungen des Vermögenssteuergesetzes vom 8. April 1922 ver- mögenssteuerpflichtig sind. Die Höhe der Zeichnungs pflicht richtet sich ebenfalls ausschließlich nach dem Ver mögen. das bei der ersten Veranlagung nach dem Vermögen steuergesetz, dessen insbesondere für das Betriebsvermögen weit- tragende Bewertungsvorschriften somit maßgebend sind, fest gestellt ist. Eine Zeichnungspflicht besteht nur dann nicht, wenn das Vermögen den Betrag von 100 000 </( nicht übersteigt. Die Freigrenze ist erhöht, wenn es sieh in der Hauptsache um Kapitalvermögen, im Gegensatz z. B. zum Grund- und Betriebs vermögen, handelt, wie beim Rentner. Von natürlichen Personen ist auf die Zwangsanleihe zu zeichnen: von den ersten 100 000 M des Vermögens 1 %, von den nächsten 1-50 000 M des Vermögens 2 %, von den nächsten 250 000 M des Vermögens 1 %. von den nächsten 250 000 M des Vermögens 6%, von den nächsten 250 000 <.!( des Vermögens 8%, von den.weiteren Beträgen ' 10%. Von den übrigen Zeichnungspflichtigen ist auf die Zwangs anleihe die Hälfte der vorstehenden Sätze zu zeichnen. Gehören zum Haushalt des Zeichnungspflichtigen zwei oder me h r Kinde r im Sinne des § 17 des Einkommensteuer gesetzes, so ermäßigt sieh die Zeichnungspflicht für jedes Kind, das nicht selbst Zwangsanleihe zu zeichnen verpflichtet ist, um ein Zwanzigstel der Zeichnungspflicht, Sofern das zeichnungs- pflichtig^Vermögen nicht mehr als .5 Millionen M beträgt. • Ist auf das Reichs not opfer über den gemäß § 36 des Vermügenssteuergesetzes geschuldeten Betrag hinaus Zahlung geleistet, so wird der Mehrbetrag auf Antrag auf die zu zeich nende Zwangsanleihe angerechnet und zwar, soweit die Ent richtung durch Hingabe von selbstgezeichneter deutscher Kriegs anleihe erfolgtest, in Höhe des Annahmewertes zum Reichsnot opfer, soweit die Entrichtung in bar oder durch Hingabe von unverzinslichen Schatzanweisungen (Schatzwechseln) erfolgt Jst, unter Belassung der für die bare A T orauszahlung gewährten 1 er- gütungen. Besondere Beachtung verdienen die Bestimmungen über die V o r a u s z e i c h n u n g. Jeder Zeiehnungspfliclitige kann vom 15. Juli 1922 ab Zwangsanleihe zeichnen. Als gezeichnet im Sinne des Gesetzes gilt nur der . Betrag, der mit der Zeichnung tatsächlich eingezahlt wird. Insbesondere Banken und Spar- kassen werden mit der Entgegennahme der Zeichnungen beauf tragt. Der Zeichnungspflichtige hat gleichzeitig mit der Ab gabe der Yermögensteuererklärnng. spätestens aber bis zum
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