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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 46.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsches Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318541912-192201008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318541912-19220100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318541912-19220100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (20. Januar 1922)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der endgiltige Entwurf des neuen Handwerkergesetzes (Schluß zu Seite 26)
- Autor
- Helmer, K.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 46.1922 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1922) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1922) 15
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1922) 25
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1922) 37
- ArtikelDer endgiltige Entwurf des neuen Handwerkergesetzes (Schluß zu ... 37
- ArtikelDie Vierundzwanzigstundenzeit 38
- ArtikelZur Abgabe der Umsatz- und Luxussteuererklärung 40
- ArtikelNegative Aufzug- und Zeigerstellvorrichtung für Taschenuhren 41
- ArtikelVermischtes 42
- ArtikelHandelsnachrichten 43
- ArtikelKurse und Preise 45
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien 45
- ArtikelBriefkasten 46
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 46
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1922) 47
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1922) 61
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1922) 77
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1922) 89
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1922) 103
- AusgabeNr. 10 (3. März 1922) 119
- AusgabeNr. 11 (10. März 1922) 131
- AusgabeNr. 12 (17. März 1922) 145
- AusgabeNr. 13 (24. März 1922) 159
- AusgabeNr. 14 (31. März 1922) 175
- AusgabeNr. 15 (7. April 1922) 189
- AusgabeNr. 16 (14. April 1922) 207
- AusgabeNr. 17 (21. April 1922) 219
- AusgabeNr. 18 (28. April 1922) 233
- AusgabeNr. 19 (5. Mai 1922) 247
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1922) 259
- AusgabeNr. 21 (19. Mai 1922) 273
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1922) 287
- AusgabeNr. 23 (2. Juni 1922) 303
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1922) 315
- AusgabeNr. 25 (16. Juni 1922) 331
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1922) 343
- AusgabeNr. 27 (30. Juni 1922) 361
- AusgabeNr. 28/29 (14. Juli 1922) 371
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1922) 387
- AusgabeNr. 31 (28. Juli 1922) 405
- AusgabeNr. 32 (4. August 1922) 417
- AusgabeNr. 33 (11. August 1922) 427
- AusgabeNr. 34 (18. August 1922) 439
- AusgabeNr. 35 (25. August 1922) 457
- AusgabeNr. 36 (1. September 1922) 469
- AusgabeNr. 37 (8. September 1922) 485
- AusgabeNr. 38 (15. September 1922) 495
- AusgabeNr. 39 (22. September 1922) 507
- AusgabeNr. 40 (29. September 1922) 515
- AusgabeNr. 41 (6. Oktober 1922) 525
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1922) 537
- AusgabeNr. 43 (20. Oktober 1922) 547
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1922) 557
- AusgabeNr. 45 (3. November 1922) 567
- AusgabeNr. 46 (10. November 1922) 579
- AusgabeNr. 47 (17. November 1922) 589
- AusgabeNr. 48 (30. November 1922) 603
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1922) 617
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1922) 627
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1922) 639
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1922) 651
- BandBand 46.1922 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Helmer (Schluß zu Seite 26) . Wie bereits eingangs erwähnt wurde, kommt dem Grundsatz der Pflichtzugehörigkeit zu den Fachverbänden eine überragende Bedeutung in dem Gesetzentwurf und damit für die zukünftige Gestaltung der gesamten Verhältnisse im deutschen Handwerk zu. In Zukunft soll jeder, der ein. Handwerk oder Gewerbe im Sinne des Gesetzes selbständig betreibt, kraft Ge setzes dem Fachverband des betreffenden Berufszweiges ange hören. Im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Handwerk und Ge werbe alle nicht fabrikmäßig betriebenen Gewerbe der Be- und Verarbeitung von Rohstoffen und Halbfabrikaten sowie der Re paratur und Reinigung von Gegenständen und die Gewerbe, die in der Verrichtung persönlicher Dienste bestehen. 1 oraus- setzung ist. daß in allen diesen Gewerben eine geordnete .Ausbildung des Nachwuchses stattfindet. Es ist nicht zu leugnen, daß sowohl die Ilandwerkergesetz- gebung des Deutschen Reiches, wie auch die Überzeugung der meisten selbständigen Handwerker mehr und mehr zu der rfliclit- organisation hindrängt. Diese Entwickelung zur I’flichtorgani- sation hin ist in den letzten Jahrzehnten so stark geworden, daß das in den Motiven zum Gesetz vom Jahre 1897 angeführte Moment, große Teile der handwerklichen Berufsgenossen wider strebten der allgemeinen Pflichtorganisation, nicht mehr auf recht erhalten werden kann. Dem weiterhin angeführten Grunde, bei der örtlichen Zerstreuung der Handwerksbetriebe, namentlich in Gegenden mit geringer Bevölkerungsdichte, ermög liche die Pflichtorganisation den einzelnen Handwerkern nicht die lebendige Fühlung mit der Berufsgenossenschaft, kann gleichfalls eine ausschlaggebende Bedeutung nicht mehr zu gesprochen werden, da’ der Entwurf die Abgrenzung der Innungsbezirko so gestaltet hat. daß die Voraussetzung für ein wirklich reges Gemeinschaftsleben in der Innung gesichert ist. Grundsätzlich wurde auch schon in den Motiven zum Gesetz vom 26. Juli 1897 die Pflichtzugehörigkeit als A’oraussetxung für eine geordnete Organisation des Handwerks ausdrücklich anerkannt, durch das Gesetz jedoch aus den oben angeführten Gründen bis lang noch nicht durchgeführt. Der neue Entwurf geht von der Überzeugung aus, daß das große Ziel, das erstrebt werden soll und muß, nämlich die Ver einheitlichung und Geschlossenheit des Aufbaues der Organisa tion des Handwerks, ohne, Pflichtzugehörigkeit nicht erreicht werden kann. In Anbetracht der zahlreichen Einzelbetriebe ist die Organisation im Handwerk immer schon schwerer gewesen als diejenige von Fabrikarbeitern, die in großen Massen in ver hältnismäßig wenigen Unternehmungen beschäftigt sind. Als entscheidender volkswirtschaftlicher Grund wird in der Begrün dung zum Entwurf Folgendes angeführt: „Nur durch straffe Organisation wird das Handwerk in der Lage sein, ala selbstän diger, in sich geschlossener Wirtschaftskörper durch sachkun dige Selbstverwaltung im Rahmen eines nationalen Wirtschafts systems die notwendige Gewähr für rationelle Verwendung seiner Produktionsmittel zu übernehmen. Hieran aber hat wiederum die deutsche Wirtschaft selbst das allergrößte Interesse. Die wirtschaftlichen Folgen des verlorenen Krieges verlangen ge bieterisch die sparsamste Verwendung der wirtschaftlichen Anlagemittel des deutschen Volkes, seien es Arbeitskräfte. Materialien oder Kapital.“ Aus diesen Ausführungen ergibt sich in gedrängter Kürze die bedeutungsvolle Größe der dem Handwerk ge stellten Aufgaben, aber auch die schwere Verantwortung, die das Handwerk für das eigene AVoht und dasjenige der ge samten deutschen A 7 olkswirtsehaft übernimmt. Der Mächtigkeit der Neuorganisation entspricht es daher durchaus, wenn die Pflichtzugehörigkeit sich nicht nur auf die Ortsfachverbände, sondern auch auf die Landes- und Reichsfachverbände erstrecken soll. Es wird ausdrücklich betont, daß der AVert der Innung durch die Erweiterung der Pflichtzugehörigkeit nicht herab gesetzt worden soll; es unterliegt jedoch keinem Zweifel, daß die neuen schweren Aufgaben unmöglich von den Innungen allein bewältigt werden können, und daß deswegen die höheren A er- bönde ebenso lückenlos geschlossen sein müssen. Der schlagendste Beweis dafür, daß das Handwerk selbst in immer stärkerem Maße auf die Pflichtorganisation hindrängt, ist in dem beträchtlichen Steigen der Zahl der Z w a n g s i n n u n g e n im Laufe der letzten Jahre zu erblicken. Nach dem Stande vom 25. Oktober 190-1 gab es im Deutschen Reiche (die abgetretenen Gebiete in AA’estpreußen sowie Posen, Elsaß-Lothringen und Hohenzollern-Sigmaringen, für das keine Angaben vorliegen, sind nicht einbezogen worden) 2839 Zwangsiunungeu gegen 3070 am 31. Oktober 1907 und 5193 am 1. Juli 1919. Die Steigerung beträgt somit in 15 Jahren 235-1; die Zahl der Freien Innungen betrug an den drei erwähnten Tagen 6691, 7013 und 6912; die Zunahme beläuft sich also in 15 Jahren auf nur 218. AA enn die Zahl der Freien Innungen auch diejenige der Zwangsinnungen noch überragt, so unterliegt es doch keinem Zweifel, daß die letzteren sich einer sehr großen Vorliebe erfreuen, so daß auch ohne .die gesetzliche Pflichtzugehörigkeit mit einem weiteren Anwachsen der Zahl der Zwangsiunungeu mit Bestimmtheit ge rechnet werden kann. Bezüglich der Mitgliederzahl stehen auch
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